Tech-C haftet nicht für Markenrechtsverletzung
Tech-C und Zone-C sind Ansprechpartner und Verwalter, die auf die von ihnen betreute Domain keine Rechte haben und für deren Inhalte nicht verantwortlich gemacht werden können. Daher kann ein C-Tech nicht im Sinne einer Störerhaftung für eine Verletzung des Kennzeichnungsrechts haftbar gemacht werden. In diesem Sinne urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig am 18. Juni 2014 und hob damit eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Kiel auf, das zunächst im Sinne der Klägerin geurteilt hatte.
Geklagt hatte ein Serviceunternehmen für diverse Telekommunikationsdienstleistungen wie Internet, feste Telefonanschlüsse und Mobilfunk, das zugleich Inhaber mehrerer beim Patent- und Markenamt registrierter Wortmarken ist. Als die Klägerin von einer Domainweiterleitung erfuhr, die Kunden auf den Online-Shop des Beklagten umleitete, der seinerseits Internet-Serviceleistungen wie beispielsweise Webhosting anbietet, ließ sie den Beklagten anwaltlich abmahnen. Der verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, woraufhin, die Klägerin vor Gericht zog und eine Eilverfügung erwirkte. Diese untersagte dem Antragsgegner unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Haft, unter der bezeichneten Domain Serviceleistungen für Webhosting und andere Computer- und Internetdienstleistungen anzubieten oder bewerben zu lassen.
Nachdem das LG Kiel die Wirksamkeit dieser Unterlassungserklärung bestätigt hatte, ging der Beklagte in Berufung. Das OLG Schleswig beurteilte die Berufung als begründet und befand, dass die Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch gegen den Beklagten nicht vorliegen würden. Nach Meinung des Gerichts hatte die Klägerin nicht glaubhaft machen können, dass der Beklagte für die etwaige Markenrechtsverletzung verantwortlich gewesen ist. Darum erkannte das OLG darauf, dass der Beklagte nicht als Täter haftbar gemachte werden konnte.
Zwar sei die Beurteilung der Vorinstanz richtig gewesen, so das OLG, dass der Beklagte ein starkes wirtschaftliches Interesse an der fraglichen Umleitung von Kunden auf seinen Online-Shop habe. Dennoch reiche dies allein nicht für eine Glaubhaftmachung seiner Täterschaft aus. Hingegen gebe es auch Anhaltspunkte für eine Täterschaft von dritter Seite, da jeder Inhaber einer Domain eine Weiterleitung einrichten könne, ohne dass der Besitzer der Zieldomain davon erfahren müsse.
Dass der Beklagte laut Impressum seiner Domain für deren Inhalt verantwortlich ist, sei in diesem Fall nicht von Bedeutung, da sich der Streitgegenstand auf die Weiterleitung von einer anderen Domain auf die seine beziehe, erklärte die Jury. Demnach sei für die Rechtsverletzung derjenige verantwortlich, der die fragliche Weiterleitung eingerichtet habe. Wie der Beklagte jedoch an Eides statt versicherte, habe er eine derartige Weiterleitung nicht zu verantworten.
Nach Ansicht des OLG konnte der Beklagte auch nicht im Rahmen einer Teilnehmerhaftung und auch nicht hinsichtlich einer Funktion als Störer verantwortlich gemacht werden. Während für die Teilnehmer- oder Gehilfenhaftung außer einer Beihilfehandlung zumindest eine Mitwisserschaft vorliegen muss, was hier nicht der Fall war, trifft die Störerhaftung denjenigen, der die durch einen Dritten begangene Rechtsverletzung unterstützt oder ausnützt.
Als Tech-C oder Zone-C sei es dem Beklagten zwar möglich gewesen, die beanstandete Weiterleitung ausfindig zu machen und zu unterbinden, weshalb eine Störerhaftung vom Grundsatz her angenommen werden könne. Allerdings habe der Beklagte nach Ansicht der Jury keine ihm zumutbaren Pflichten verletzt und könne wiederum auch nicht in seiner Funktion als Tech-C verantwortlich gemacht werden, da seine Aufgabe nicht darin bestehe, die Domain sowohl in inhaltlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Stattdessen bestehe die Arbeit eines Tech-C darin, zu jeder Zeit die störungsfreie Erreichbarkeit der Domain zu ermöglichen.
Den Beklagten hätten die Prüfpflichten als Tech-C nur dann treffen können, wenn er Kenntnis oder zumindest Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass in den von ihm übernommenen Domains rechtswidrige Inhalte enthalten waren. Darüber ist jedoch nichts bekannt.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.
Verfahrensgang
LG Kiel, Urteil vom 17.10.13, Az. 15 O 102/13
OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.14, Az. 6 U 51/13