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Täuschung von Unternehmern mittels Formularen

OLG Köln: Vorgetäuschtes amtliches Erinnerungsschreiben bei Markensachen wettbewerbswidrig


Täuschung von Unternehmern mittels Formularen

Ein Angebotsschreiben eines privaten Dienstleistungsunternehmens ist dann wettbewerbswidrig, wenn es als irreführend einzuordnen ist. Dies ist der Fall, wenn es objektiv geeignet ist, den Empfänger über die Tatsache zu täuschen, dass es sich um ein offizielles Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamtes handelt. Dabei ist es unerheblich, wie viele Empfänger tatsächlich getäuscht wurden. Auch komme es nicht darauf an, ob die Empfänger bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen können, dass es sich um ein rein privates Dienstleistungsangebot handele.

Vorliegend klagte eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, die unter anderem auf markenrechtlichem Gebiet tätig ist, für eine ihrer Mandantinnen. Diese bekam ein Schreiben der Beklagten, das sie an die Verlängerung einer eingetragenen Marke erinnerte. Auf dem Formular befanden sich umrandete, teils grau unterlegte Textfelder und eine große arabische Ziffer, was an das Anmeldeformular des Deutschen Patent- und Markenamtes erinnerte. Zudem war ein siegelähnliches Logo mit einer Waage aufgebracht, das landläufig mit der Justiz in Verbindung gebracht wird und auf eine Art Registergericht schließen lassen musste. Auch die weiteren Merkmale des Schreibens erweckten den Eindruck, dass zwischen der Absenderin des Schreibens und der Registerbehörde eine besondere Nähe bestand. Hier kommt es vor allem auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch bei den Empfängern erweckten Eindruck an und nicht bloß lediglich auf einzelne Merkmale.

Das Landesgericht erklärte das Schreiben für geeignet, den kaufmännischen Adressaten über die Herkunft der angebotenen Dienstleistung aus einem privaten Unternehmen und über die Person und Eigenschaften des Unternehmens zu täuschen. Eine staatliche Trägerschaft wird im Verkehr als besonders zuverlässig und seriös gesehen, diesbezügliche Angaben sind deshalb regelmäßig unzulässig, wenn sie die wahren geschäftlichen Verhältnisse verschleiern sollen. Es ist nicht entscheidend, wie viele Empfänger sich tatsächlich davon täuschen haben lassen, vielmehr muss der Einzelfall betrachtet werden. Wer versehentlich oder bewusst mit falschen Angaben wirbt, kann sich nicht darauf berufen, dass die Angabe, bei sorgfältigem Studium der Werbung, aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verkehrskundigen, als unrichtig erkannt wird. Dafür ist das Irreführungsverbot maßgeblich, das den Einsatz der Unwahrheit in der Werbung verhindern soll. Eine Irreführung kann deshalb auch dann vorliegen, wenn nur ein geringer Teil der Angesprochenen den wahren Inhalt des Angebots verkennt.

OLG Köln, Urteil vom 16.02.2011, Az. 6 U 166/10


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