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Strafbarkeit des Missbrauchs einer fremden eingetragenen Marke


Strafbarkeit des Missbrauchs einer fremden eingetragenen Marke

Mit seinem Urteil vom 27. September 2011 äußerte sich das Kammergericht (KG) Berlin unter dem Aktenzeichen (1) 1 Ss 128/09 (8/09) zur Strafbarkeit des Missbrauchs einer fremden eingetragenen Marke. In dem verhandelten Fall ging es um verwendete Schilder mit Motiven der Marken Porsche und Volkswagen, welche eine hohe Ähnlichkeit mit den geschützten Marken aufwiesen. 

Nachdem die Staatsanwaltschaft Revision einlegte, hob das Kammergericht das entsprechende Urteil des Landgerichts (LG) Berlin auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Kammer der Vorinstanz zurück.

Zum Sachverhalt: Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Kennzeichenverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und vom Landgericht aus Rechtsgründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision, welche vorläufigen Erfolg hat.

Zur Begründung führt das KG aus, das LG habe verkannt, dass der Angeklagte die Markenverletzung unlauter im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetzes begangen hat. Zudem sei unklar, von welchem Sachverhalt das LG ausging. Dieses habe sich darauf beschränkt, statt einer Beschreibung der vom Angeklagten genutzten Schilder deren Abbildungen in das Urteil einzufügen. Zwar sei dies zulässig, müsse jedoch eine Beurteilung mittels Erläuterungen ermöglichen. Solche Erläuterungen habe sich das LG jedoch gespart. Zudem seien die Bilder von schlechter Qualität, daher sei es nicht möglich, die abgebildeten Gegenstände überhaupt genau zu erkennen.

Außerdem habe der Angeklagte sehr wohl unlauter gehandelt. Denn er machte sich der Rufausbeutung strafbar, weil er im geschäftlichen Verkehr entgegen den Richtlinien des MarkenG eine fremde bekannte Marke benutzt habe, um damit für eigene Waren zu werben, die dieser Marke nicht ähneln. Hiervon könne ausgegangen werden, da der Angeklagte nicht den Primär-, sondern den Sekundärmarkt bedient habe. Der Tatbestand sei erfüllt, wenn ein markenmäßiger Gebrauch vorliege. Dieser sei dann anzunehmen, wenn die angesprochenen Geschäftskreise das mit dem geschützten Zeichen ähnliche Zeichen als zur Produktaufmachung zugehörig wahrnehmen und wegen der Ähnlichkeit eine Verknüpfung zu der geschützten Marke sehen. Dies gelte auch dann, wenn es sich lediglich um eine Dekoration handele. Zudem stehe außer Frage, dass der Angeklagte mit der Absicht gehandelt habe, von der Bekanntheit der Marke zu profitieren. Allein wegen des reinen Wertes hätte er seine Waren nicht absetzen können.

Nach alldem liege es nahe, dass der Angeklagte unlauter gehandelt habe.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung stelle sich hier auch nicht die Frage nach der Kunstfreiheit und es sei auch kein Vergleich mit einem Händler von Spielzeuautos möglich. Eine Straffreiheit für eventuell in diesem Zusammenhang benutzte Markenähnlichkeiten könne nicht ohne Weiteres auf andere Waren und Sachverhalte übertragen werden.

KG Berlin, Urteil vom 27. September 2011, Aktenzeichen (1) 1 Ss 128/09 (8/09).


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