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Standbodenbeutel ist Markenzeichen der Capri-Sonne

Standbodenbeutel-Verpackung für das Getränk “Capri-Sonne” genießt markenrechtlichen Schutz


Standbodenbeutel ist Markenzeichen der Capri-Sonne

Das LG Braunschweig hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein konkurrierender Getränkehersteller die für die Capri-Sonne typischen Standbodenbeutel als Verpackung verwenden darf. Mit Verweis auf die Verwechselungsgefahr verneinte die 2. Kammer für Handelssachen diese Frage. Die Klägerin, die Deutsche SiSi-Werke Betriebs GmbH, genieße mit dem von ihr vertriebenen Produkt Capri-Sonne insoweit markenrechtlichen Schutz.

Die Beklagte belieferte ein Lebensmittelgeschäft in Holland mit Fruchtsaftgetränken. Sie verwendete bei der Abfüllung wie die Klägerin Standbodenbeutel und verkaufte diese samt Inhalt. Die Klägerin machte geltend, dass sie das einzige Unternehmen in Deutschland sei, das seit Jahren Getränke in Standbeuteln verkauft und dadurch eine gewisse Bekanntheit mit dieser dreidimensionalen Marke erreicht habe. Das zeigten auch Umfragen. Die Klägerin sah sich daher in ihren Rechten aus §§ 14 und 15 MarkenG verletzt und klagte auf Unterlassung sowie Schadensersatz.

Die Beklagte zweifelte die Umfragen an. Zudem sei keine Nutzung der Verpackungen durch die Beklagte im markenrechtlichen Sinne gegeben, weil die Standbeutel nur als Behälter dienten. Eine Verwechslungsgefahr könne schon wegen des Aufdrucks ausgeschlossen werden.

Sonderstellung durch jahrelange Praxis

Das Produkt der Klägerin ist seit 1996 als dreidimensionale Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Entscheidend war im zu verhandelnden Fall für das Landgericht der Aspekt der jahrelangen Abfüllpraxis der Klägerin. Dadurch, dass das Getränk über einen langen Zeitraum hinweg stets in der besonderen Verpackung, die einen gewissen Wiedererkennungswert hat, verkauft wurde, habe das Produkt bei den Verbrauchern eine Bekanntheit erreicht, die durch die Umfrageergebnisse bestätigt werde. Die Gestaltung der Verpackung begründe für die Klägerin eine Sonderstellung, so das Gericht.

Da die Standbeutel der Beklagten denen der Klägerin gleichen, indem sie genau die gleiche Größe und Form haben, bestehe für Verbraucher - trotz des unterschiedlichen Aufdrucks - die reale Gefahr, die Produkte zu verwechseln.

Damit liegt nach Ansicht des Gerichts eine Markenverletzung vor. Das LG Braunschweig verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, ihr Produkt in den Standbeuteln zu verkaufen. Außerdem muss die Beklagte der Klägerin Schadensersatz zahlen.

Fazit

Der markenrechtliche Schutz der Capri-Sonne resultierte vor allem aus der charakteristischen Form der Verpackung. Eine Verwechslungsgefahr kann meines Erachtens grundsätzlich nur dann bestehen, wenn Größe und Form der zu vergleichenden Produkte identisch oder zumindest nahezu identisch sind. Im Sinne des Wettbewerbs müssen dagegen kleine Abweichungen regelmäßig erlaubt sein.

Ein entscheidender Faktor im vorliegenden Fall war aber auch, dass die Klägerin die Capri-Sonne seit den 60er Jahren produziert. Die Bekanntheit ist - wie das Gericht richtig ausführt - auf die Gestaltung der Verpackung zurückzuführen. Gerade bei einem gewissen Bekanntheitsgrad aber muss - auch im Sinne des Verbraucherschutzes - vor allem berücksichtigt werden, ob ein Produkt einem anderen derart gleicht, dass die wesentlichen charakteristischen Merkmale betroffen sind.

LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2013, Az. 22 O 1917/13


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