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Sittenwidrigkeit einer Marke

BGH, Beschluss vom 02.10.2012, Az. I ZB 89/11


Sittenwidrigkeit einer Marke

Das Markengesetz (MarkenG) erklärt in § 8 Abs. 2 Nr. 5 Marken, die gegen die guten Sitten verstoßen, für ungültig. Der Bundesgerichtshof hat bezüglich des Begriffs der guten Sitten entschieden, dass die Wortfolge „READY TO FUCK“ sittenwidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist (BGH, Beschluss vom 02.10.2012, Az. I ZB 89/11). Ob eine Wortfolge sittenwidrig und damit nicht eintragungsfähig ist richtet sich nicht nur nach der Ansicht des Verkehrskreises, an den sich die Marke richten soll, so das Gericht. Vielmehr sei auch das Publikum zu berücksichtigen, welches dem Zeichen im Alltag begegne, wobei ein toleranter Maßstab anzulegen sei, welcher der durchschnittlichen Sichtweise des maßgeblichen Verkehrskreises entspricht.

Relevante Norm: § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Der Anmelder beantragte beim hierfür sachlich und örtlich zuständigen Deutschen Patent- und Markenamt in München die Eintragung einer Marke. Diese sollte als kombinierte Wort- und Bildmarke eingetragen werden. Konkret ging es um die Wortfolge „READY TO FUCK“, die als schwarzer Schriftzug vor einem rötlichen Hintergrund abgebildet war. Die Buchstaben UC sind derart gestaltet, dass sie so wirken als seien sie handschriftlich durchgestrichen worden. Hierüber befindet sich – ebenfalls in weißen Lettern – der Zusatz „AA“.

Der Anmelder wollte für sein Zeichen die Eintragung in den Nizza-Kategorien 16 (u. a. Papier und Pappe), 25 (u. a. Schuhwaren, Kopfbedeckungen und weitere Bekleidungsstücke) und 41 (Organisation von Veranstaltungen sportlicher und kultureller Art, Unterhaltung) erwirken.

Die mit der Sache befasste Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes wies den Antrag des Anmelders allerdings zurück. Sie begründete die Zurückweisung mit § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG. Das begehrte Zeichen verstoße gegen die guten Sitten und sei deshalb nicht eintragungsfähig. Die hiergegen eingereichte Beschwerde des Anmelders blieb beim Bundespatentgericht (BPatG) erfolglos, weswegen der Anmelder den Bundesgerichtshof in Karlsruhe anrief.

Die Wortfolge „READY TO FUCK“ ist sittenwidrig - Auszug aus den Gründen
Der BGH schloss sich der Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie des Bundespatentgerichts an. Das Rechtsmittel des Anmelders hatte damit auch in letzter Instanz keinen Erfolg. Das Zeichen „READY TO FUCK“ ist wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht eintragungsfähig.

Der BGH arbeitete in seinem Urteil zunächst heraus, wann von Sittenwidrigkeit im Sinne von § 8 MarkenG gesprochen werden kann. Diese liegt vor, wenn das angemeldete Zeichen dazu geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise nicht nur unerheblich zu verletzen. Hiervon sei auszugehen, wenn das Zeichen in sittlicher, religiöser oder politischer Weise anstößig oder herabwürdigend sei.

Der mit der Sache befasste erste Senat stellte aber auch klar, welche Sichtweise bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit zugrunde zu legen ist. Schließlich handelt es sich hierbei um einen sehr offenen und unbestimmten Rechtsbegriff. Diesbezüglich stellte der BGH klar, dass die Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen des vom Zeichen angesprochenen Verkehrskreises maßgeblich ist. Allerdings sei nicht nur der Verkehrskreis zu berücksichtigen, der von den Waren oder Dienstleistungen, die unter der Marke angeboten werden sollen, angesprochen wird. Auch das Publikum, welches dem Zeichen im Alltag begegne, müsse berücksichtigt werden. Dabei sei allerdings stets eine hinreichend tolerante Sichtweise zugrunde zu legen, die dem Durchschnitt des Publikums entspräche. Denn – so der BGH – eine Geschmackszensur ist absolut unzulässig.

Unter Beachtung dieser Kriterien befand der erste Senat das Zeichen „READY TO FUCK“ für sittenwidrig. Obwohl ein Teil des Zeichens durchgestrichen ist sei die Wortfolge mit „bereit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs“ zu übersetzen. Diese Aussage verletze die Empfindung eines breiten Teiles der Bevölkerung, denn es handele sich vorliegend nicht um eine unverfängliche Aussage ohne sexuellen Bezug. Schließlich sei das Wort „FUCK“ ein Kraftausdruck.

BGH, Beschluss vom 02.10.2012, Az. I ZB 89/11


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