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Schutzumfang einer Handyhülle

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 03.03.2016, Az. 6 U 34/15


Schutzumfang einer Handyhülle

Das Design einer Handyhülle ist nur insoweit geschützt, als dass durch die konkrete Gestaltung beim informierten Benutzer ein anderer Gesamteindruck hervorgerufen wird. Aufgrund des vorhandenen bekannten Formenschatzes von Handyhüllen, welcher zwangsläufig zu erheblichen Ähnlichkeiten von Handyhüllen führt, steht dem Designer vorliegend nur ein sehr geringer Gestaltungsspielraum für die Entwicklung neuer Designs zur Verfügung. Insofern genügen bereits geringe Unterschiede, um den Schutzbereich entsprechend zu reduzieren. Anderenfalls wäre durch die nahezu zwangsläufige Grundgestaltung die erste eingetragene Handyhülle umfassend geschützt und anderer Designs kaum noch zulässig.

Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin eines geschützten Designs für Handyhüllen. Die Hüllen der Klägerin sind auf der Rückseite bis zu den jeweiligen Außenkanten mit großen Strass-Steinen verziert. Diese bilden kein erkennbares Muster. Vielmehr handelt es sich um eine einheitliche Fläche ohne Farbmuster. Die Seitenflächen der Hülle decken sich nicht exakt mit den Ecken des Gehäuses des Handys. Aufgrund dieser Gestaltung vermittelt die Handyhülle den flachen Eindruck.

Der Beklagte hat auf der Handelsplattform „ebay“ eine ähnliche Schutzhülle vertrieben. Dieses ist auf der Rückseite mit einer Folie im Strass-Stein Look versehen. Es reicht jedoch über die Ecken des Handygehäuses hinaus. Der Beklagte meint, dass ein ausreichender Unterschied zur geschützten Hülle der Klägerin besteht. Ferner lasse sich die Verwendung von Strass-Steinen als Designelement nicht umfassend schützen. Nachdem der Beklagte auf Abmahnungen nicht reagierte, erhob die Klägerin Klage.

Entscheidungsgründe
Das OLG Frankfurt am Main wies die Klage ab und gab dem Beklagten recht. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus §§ 38, 42 DesignG, da die Gestaltung der Handyhülle des Beklagten nicht in den Schutzbereich der Handyhülle der Klägerin eingreift. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass ihrem Design ein rechtlicher Schutz zusteht. Vorliegend wird in diesen Schutz jedoch nicht eingegriffen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Einschätzung eines informierten Betrachters erwecken beide Handyhüllen einen unterschiedlichen Eindruck.

Entscheidendes Kriterium für den Schutzumfang ist der Gestaltungsspielraum des Entwerfers. Ein geringer Spielraum führt zu einem engen Schutzumfang, sodass bereits kleine Änderungen dazu führen, dass ein Schutzrecht nicht besteht. Ein großer Gestaltungsspielraum hingegen schützt auch vor größeren Gestaltungsunterschieden und bietet insofern mehr Schutz. Durch den konkreten Verwendungszweck der Handyhülle sind der Gestaltungsfreiheit für die Form der Hülle erhebliche funktionale Grenzen gesetzt. So muss die Handyhülle die Form des Handys nachzeichnen und Aussparungen für die Kamera und weitere Bedienelemente aufweisen. Hinsichtlich der Rückseite verbleibt für die verwendeten Materialien und die sonstige Gestaltung ein erheblicher Gestaltungsspielraum.

Das Design der Klägerin weist jedoch nur einen geringen Abstand zu bereits bekannten Designelementen auf. Die Klägerin ist nicht die erste, welche Strass-Steine verwendet. Insofern ist der Schutzumfang eingeschränkt. Die wesentliche Abweichung der Handyhüllen ist, dass die Hülle der Klägerin nicht die Ecken des Handygehäuses umschließen, sondern in deutlichem Abstand davor enden. Die Rückseite ist ferner in drei Farbfelder eingeteilt, um einen zusätzlichen Kontrast zu ermöglichen. Das Design der Klägerin schützt lediglich eine schwarz/weiße Gestaltung. Kontrast oder Farbabstufungen hingegen sind nicht geschützt. Die Nutzung von Strass-Steinen ist bereits bekannt und an sich nicht schutzfähig. Da kein spezielles Muster verwendet wird, kann das zufällige Versehen mit Strass-Steinen dem Beklagten nicht untersagt werden.

Fazit
Bei Gegenständen, deren Form und Gestaltung in wesentlichen Teilen durch den Zweck und die Funktionalität vorgegeben sind, ist der Schutzumfang eines eingetragenen Designs sehr eng auszulegen. Auch kleine Unterschiede sind dann ausreichend, um nicht in diesen Schutzbereich einzugreifen. Für Händler und Designer bringt diese Rechtsprechung erhebliche Erleichterungen und beugt ungerechtfertigten Unterlassungsansprüche durch große Firmen vor. Für Verbraucher bleibt die Vielfalt der Designs erhalten.

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 03.03.2016, Az. 6 U 34/15


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