Schutzumfang bei Designs mit hoher Musterdichte
In einem Beschluss vom 17. November 2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass der Schutzumfang, den ein Design (hier ging es um das Schutzblech eines Fahrradsattels) genießt, grundsätzlich eher gering ist, sofern der bestehende Gestaltungsraum auch nicht sonderlich groß ist. Der Schutzumfang kann sich aber dann erweitern, wenn das Design von schon bekannten Formen einen größeren Abstand hält, der größer wäre als zur Begründung einer Eigenart erforderlich ist, was in diesem Fall nicht gegeben war.
Die Gründe des Beschlusses
Ausgangspunkt des Beschlusses war § 38 Designgesetz (DesignG). Nach dieser Norm hatten sich die Richter zunächst die Frage zu stellen, ob das Schutzblech, das die Antragsgegnerin angeboten hatte, bei einem informierten Benutzer nicht einen anderen Gesamteindruck erweckt als das Blech der Antragstellerin. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nach dem Gesetz (Absatz II des § 38 DesignG) vor allem auf die Freiheit bei der Gestaltung des Entwerfers im fraglichen Warenbereich an. Umso weniger ausgeprägt diese Gestaltungsfreiheit ist, desto geringer ist auch der Schutzbereich, der dem eingetragenen Design zugutekommt. Dies hat die Konsequenz, dass schon kleine Gestaltungsunterschiede dazu führen, dass der Schutzbereich nicht mehr einschlägig ist. Dies gilt auch dann, wenn bei dem betroffenen Warengebiet schon eine hohe Musterdichte (qualitativ) besteht.
Das Maß der Gestaltungsfreiheit wird vor allem durch den Verwendungszweck des betroffenen Erzeugnisses beeinflusst und welche Gestaltungsmöglichkeiten dieser überhaupt noch zulässt. Diese Möglichkeiten sind hier eher als sehr gering einzuschätzen. Sowohl Maße wie die Länge und Breite des Schutzblechs, das vom Sattel abgeht, als auch das Kopfteil, das in den Sattel hineingeschoben wird, weshalb es seine Form beachten muss, sind durch den Gebrauchszweck schon überwiegend vorgegeben, das gilt auch für die Anordnung von Aussparungen für Sattelstreben.
Durch Änderungen des Designs vom Verfügungsdesign, die einen neuen ästhetischen Gesamteindruck hervorrufen, hat das Gericht eine Eigenart angenommen. Aber dass ein so weiter Abstand vom Formenschatz gegeben wäre, sodass dadurch ein erweiterter Schutzumfang bestünde, haben die Richter dennoch verneint.
Es blieb nach Ansicht der Richter also beim sehr engen Schutzumfang des Verfügungsdesigns, in den die angegriffene Ausführungsform nicht mehr fiel, weil sie wegen der vorhandenen Abweichungen auf einen informierten Nutzer einen anderen Gesamteindruck machte als das Verfügungsdesign. Insbesondere gilt dies, da manche Änderungen keine technische, sondern nur eine optische Funktion hatten und auch auf den ersten Blick zu erkennen waren. Auch einen Anspruch aus § 4 Nr. 9 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sah das OLG nicht gegeben, da es keine unlauterbarkeitsbegründenden Umstände feststellen konnte.
Dazu führte das Gericht noch einmal aus, dass einem Schutzblech aufgrund der überwiegend durch den Gebrauchszweck bestimmten Gestaltungsmerkmale nur eine sehr geringe wettbewerbliche Eigenart zukomme. Zudem habe sich die Antragsgegnerin bemüht, durch graphische Veränderungen einen gewissen Abstand zu dem Erzeugnis der Antragstellerin zu halten.
Die Beschwerde der Antragstellerin wurde mithin letztlich abgewiesen.
OLG FFM, Beschluss vom 17.11.2014, Az. 6 W 96/14