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Schutzfähigkeit von WC-Steinen

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az. 4b O 58/15


Schutzfähigkeit von WC-Steinen

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 10.09.2015 unter dem Az. 4b O 58/15 entschieden, dass ein WC-Stein im Hinblick auf Form und Inhaltsstoffe ein schützenswertes Gebrauchsmuster darstellt.

Damit wurde es der Verfügungsbeklagten untersagt, WC-Reinigungsblocks mit Parfüm und verschiedenen anderen Wirkstoffen anzubieten, die ein C16-18 Fettalkoholalkoxylat mit Ethoxylierungsgrad von 25 enthalten und in einer Vorrichtung zu einem rotationssymmetrischen Körper, einer so genannten Kugel, geformt werden kann.

Die Verfügungsklägerin begehrt gegen die Verfügungsbeklagte Unterlassung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie wirft ihr Verletzung des Gebrauchsmusters DE A vor, dessen Inhaberin sie ist.
Das Gebrauchsmuster betrifft kugelförmige WC-Steine mit Reinigungskörbchen.
Kennzeichnend für das Gebrauchsmuster ist:
„WC-Reinigungsblock, enthaltend Parfüm, bis zu 20 Gew.-% mindestens eines Fettalkoholalkoxylats als nichtionisches Tensid sowie 20 bis 30 Gew.-% mindestens eines Alkylbenzolsulfonats und 10 bis 30 Gew.-% mindestens eines Olefinsulfonats,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Block ein C12-22 Fettalkoholalkoxylat mit einem Ethoxylierungsgrad von 20 bis 28 enthält und der Block in einer Rollmaschine oder einer Presse zu einem rotationssymmetrischen Körper geformt werden kann.“

Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen, das unter anderem Marken wie „WC FRISCH“ vertritt. Mit den von ihr vertriebenen WC-Kugeln erwirtschaftete sie unter dem Namen „WC-Frisch Kraft-Aktiv“ jährlich etwa 200 Mio. Euro Umsatz.

Die Verfügungsbeklagte gehört einem Konzern an, der Verbrauchsgüter herstellt und 400 Marken in 14 Kategorien unterhält. Dazu gehören Haushaltsreiniger, Körperpflegeprodukte und auch Lebensmittel. Die Beklagte vertreibt auch WC-Reiniger und Frischemittel unter den Namen DOMESTOS Power 5 mit dem Duft „LIMETTE“ sowie „OCEAN“. Es handelt sich dabei um fünf zylindrisch geformte Toiletten-Steine, die sich in einem Körbchen befinden, welches am WC-Rand befestigt werden kann.

Die Klägerin hat einen Testkauf durchgeführt und dieses Produkt erworben. Sie gab den Recherchebericht beim Institut für Geistiges Eigentum in Auftrag. Außerdem beauftragte sie Patentanwälte, um eine gutachterliche Stellungnahme zur Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters zu erlangen. Der Verfügungsantrag ging am 30.06.15 bei Gericht ein.
Die Parteien schlossen eine Abschlussvereinbarung, mit der die einstweilige Verfügung des OLG Hamburg als endgültig anerkannt wird.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, nach dem Wortlaut des Gebrauchsmusters sei das Vorhandensein eines bestimmen Inhaltsstoffes zwingend erforderlich. Ferner sei erforderlich, dass der WC-Stein zu einem rotationssymmetrischen Körper geformt sei.
Dies sei wichtig für die Wirkung.

Die Verletzung des Gebrauchsmusters ergebe sich aus den Inhaltsstoffen der angegriffenen Ausführungsformen. Auch die Kugelform sei eine Verletzung des Musters.
Die Verfügungsbeklagte hingegen ist der Ansicht, das Gebrauchsmuster nicht zu verletzen. Dieses sei zudem nicht einmal schutzfähig. Ein rotationssymmetrischer Körper sei kein Merkmal, das dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sei.

Das Gericht sieht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als überwiegend begründet an. Die Ausführungsformen der Beklagten würden von dem technischen Prinzip des klägerischen Gebrauchsmusters Gebrauch machen. Es stehe daher der Verfügungsklägerin der Unterlassungsanspruch zu.

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az. 4b O 58/15


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Kommentare (1)

  • Matthias

    09 Januar 2016 um 08:15 |
    Immerhin ging es nicht um ein schützenswertes Geschmacksmuster

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