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Schutzfähigkeit einer Marke die aus der Form einer Ware besteht

EuGH, C-205/13


Schutzfähigkeit einer Marke die aus der Form einer Ware besteht

Besondere Formen, die durch die Funktion des Produktes bedingt sind, können grundsätzlich von einer Eintragung als geschützte Marke ausgeschlossen werden. Dies gilt ferner für solche Formen, die einem Produkt mit mehreren Eigenschaften in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können. Dies stellte der Europäische Gerichtshof (kurz EuGH) in einem Urteil vom 18.09.2014 (Az. C-205/13) fest, welches vorliegend im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des obersten niederländischen Gerichts getroffen wurde.

Gegenstand des Rechtsstreits war dabei ein von Peter Opsvik entwickelter Kinderstuhl mit der Bezeichnung „Tripp Trapp“, der 1972 durch das niederländische Unternehmen Stokke A/S auf den Markt gebracht wurde. 1998 meldete das Unternehmen schließlich das äußere Erscheinungsbild des Stuhls als dreidimensionale Marke bei dem zuständigen Benelux-Amt für geistiges Eigentum an. Sowohl Entwickler als auch Unternehmen traten dabei vorliegend als Kläger und Inhaber urheberrechtlicher Ansprüche auf.

Beklagt wurde die Hauck GmbH & Co. KG, die als Unternehmen unterschiedliche Kinderartikel produziert und vermarktet. Zu diesen gehören auch zwei Stühle mit der Bezeichnung „Alpha“ und „Beta“, die nach Ansicht der Kläger durch ihre Beschaffenheit dem Erscheinungsbild des „Tripp Trapp“ zu stark entsprechen und daher ihre urheberrechtlichen Ansprüche verletzen würden. Die Hauck GmbH & Co. KG erhob wiederum im Rahmen des Verfahrens Gegenklage und verlangte in diesem Zusammenhang insbesondere die Ungültigkeitserklärung des Kinderstuhls als eingetragene Marke.

Während ein deutsches Gericht die Klage zunächst abwies, konnte Stokke A/S schließlich vor einem niederländischen Gericht einen teilweisen Erfolg erreichen. Zwar bejahten die niederländischen Richter dabei eine urheberrechtliche Verletzung durch die Beklagte, gaben zugleich jedoch auch deren Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Marke statt.
Gegen dieses Urteil wurden in der Folge mehrere Rechtsmittel eingelegt, sodass sich schließlich das oberste Gericht der Niederlande mit der vorliegenden Frage zu beschäftigen hatte.

Dieses sah dabei aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen einen grundsätzlichen Klärungsbedarf und legte die problematischen Fragen dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vor.

Der EuGH stellte dabei fest, dass Formen, die durch die Gestaltung des Produktes oder dessen Funktionen bedingt sind, grundsätzlich von der Eintragung als geschützte Marke ausgenommen sein können. Dies gilt auch dann, wenn die Form nicht nur einen ästhetischen, sondern auch einen praktischen Zweck erfüllt.

Die Richter begründeten dies mit der Überlegung, dass bei Vorhaltung dieser Formen für lediglich einen Rechteinhaber andere Unternehmen des gleichen wirtschaftlichen Sektors bei der Gestaltung ihrer Produkte unverhältnismäßig stark beeinträchtigt wären. Demnach würde es den Konkurrenten insbesondere erschwert, bestimmten Produkten gebrauchsfähige Formen zu geben, die nicht gleichzeitig durch entsprechende urheberrechtliche Eintragungen geschützt seien.

Die Frage, ob und wann eine bestimmte Form von der Eintragung als Marke ausgeschlossen werden könne, hängt dem EuGH zufolge von mehreren Beurteilungskriterien ab. Als solche sind insbesondere der künstlerische Wert einer bestimmten Gestaltungsform, die Andersartigkeit zu anderen Produkten auf dem Markt und nicht zuletzt die Art des Produktes selbst bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Steht dabei ein Beurteilungskriterium einer Eintragung als Marke entgegen, ist diese unabhängig von dem Vorliegen weiterer Eintragungshindernisse entsprechend ausgeschlossen. Die Beurteilungskriterien stellen dem EuGH zufolge demnach keine kumulative, sondern jeweils individuell zu erfüllende Voraussetzungen dar.

Mit dem vorliegenden Urteil hat der EuGH damit einige wesentliche Feststellungen zu der Eintragungsfähigkeit von dreidimensionalen Formen und Strukturen als urheberrechtlich geschützte Marken getroffen. Im Ergebnis bedingt eine solche Eintragung damit die Erfüllung verschiedener Kriterien und ist nicht lediglich von dem Vorliegen einer besonderen „Schaffenshöhe“ oder „Neuartigkeit“ abhängig. Dies dürfte insbesondere von Unternehmen, die ihre marktbeherrschende Position in der Vergangenheit mit der Ansammlung von verschiedenen Patenten und urheberrechtlichen Ansprüchen behaupten konnten, durchaus argwöhnisch betrachtet werden.

Inwieweit das Urteil des EuGH damit in näherer Zukunft auch die nationale Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten zu dieser Thematik beeinflussen mag, wird sich zeigen müssen.

EuGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. C-205/13


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