• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen

OLG München, Urteil vom 16.10.2014, Az. 29 U 1698/14


Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen

Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit seinem Urteil vom 16.10.2014 unter dem Az. 29 U 1698/14 entschieden, dass ein Produkt als Champagnersorbet verkauft werden darf, wenn tatsächlich Champagner als wesentlicher Bestandteil in dem Sorbet enthalten ist. Es liege keine Rufausbeutung vor. Das gelte auch dann, wenn der Anteil des Champagners nur 12 % betrage.
Geklagte hatte die Organisation der Champagnerwirtschaft, deren Mitglieder sich mit der Herstellung von Champagner befassen, gegen einen Lebensmittel-Discounter, der u.a. Tiefkühlprodukte von der Streithelferin herstellen lässt.
Nachdem die Klägerin darauf aufmerksam wurde, dass die Beklagte das Produkt “Champagner Sorbet” in ihren Prospekten bewarb, machte sie einen Unterlassungsanspruch geltend. Sie beantragt, der Beklagten den Vertrieb des Produktes zu verbieten.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen die Klageabweisung.
Das Landgericht gab der Klage statt. Hiergegen richtet sich die Streithelferin mit ihrer Berufung.
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat nach Ansicht des Gerichts keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte und die Streithelferin.
Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus Artikel 103 Abs. 2 a) ii) der VO (EU) Nr. 1308/2013. Denn durch das streitbefangene Produkt werde nicht das Ansehen von Champagner in unlauterer Weise ausgebeutet.
Zwar sei die Feststellung des LG zutreffend, dass die Beklagte die geschützte Bezeichnung “Champagne” zum Verkauf ihres “Champagner Sorbet” verwendet habe; es sei auch richtig, dass die Bezeichnung “Champagner” Erwartungen an eine besondere Qualität weckt und ein hohes Ansehen genießt.
Doch die Voraussetzungen für einen Schutz gemäß Artikel 103 Abs. 2 a) ii) der VO (EU) Nr. 1308/2013 sei es, dass die Nutzung der Bezeichnung in einer unlauteren Weise erfolge. Das sei hier nicht gegeben.
Ansonsten wären auch andere kommerzielle Bezeichnungen wie etwa “Champagnerglas” ohne Weiteres rufausbeutend.

Aus der Abwägung aller Umstände ergebe sich in diesem Fall, dass die Nutzung des Begriffs “Champagner” als Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Beklagten anzusehen sei. Unlauter hätte sie sich nur dann verhalten, wenn die Nennung der Bezeichnung ohne jede eigene Leistung erfolgt wäre.
Die Bezeichnung “Champagner” habe sie als Bestandteil der Bezeichnung “Champagner-Sorbet” genutzt. “Champagner-Sorbet” sei kein Begriff, den die Beklagte erfunden hätte, sondern die korrekte und auch in der Küchenliteratur verwendete Bezeichnung einer halbgefrorenen Süßspeise mit einem Champagnerzusatz. Vergleichbar sei das “Champagner-Sorbet” insofern mit z.B. Mousse au chocolat, Panna cotta oder Crème brûlée.
Die Beklagte verwendet den Begriff, unter dem Verbrauchern das Produkt bekannt sei.
Die Klägerin habe zwar die Ansicht geäußert, dass der Champagneranteil von 12% für ein Sorbet sehr gering sei, behaupte aber nicht, dass es verbindliche Rezepturen für derartige Speisen gebe, deren Einhaltung die Bedingung zur Verwendung des Begriffs Champagner-Sorbet" sei.
Auch die Behauptung, dass der Champagneranteil nicht geschmacksbestimmend sei, spielte für das Gericht keine Rolle. Zumal es auch fraglich sei, ob Champagner überhaupt in einem Sorbet geschmacksbestimmend sein könne.
Entscheidend sei, dass der Champagner eine wesentliche Zutat darstelle.
Die enthaltene Menge lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, die Beklagte habe den Begriff nur zu Werbezwecken benutzt und Champagner nur beigefügt, um einen Vorwand für die Verwendung des Begriffs zu schaffen.
Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, eine weniger aussagekräftige Bezeichnung für ihr Produkt zu wählen. Die Bezeichnung sei auch nicht geeignet, irreführende Vorstellungen über den Ursprung zu wecken.
Man erwarte zwar, dass im Produkt Champagner enthalten sei; man erwarte aber nicht, dass es in der Champagne zubereitet wurde.

OLG München, Urteil vom 16.10.2014, Az. 29 U 1698/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland