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Schutz für allgemein gehaltene Slogans

Zu allgemein gehaltene Slogans werden nicht markenrechtlich geschützt


Schutz für allgemein gehaltene Slogans

Mit einem Beschluss vom 31. Oktober 2013 legte das Bundespatentgericht fest, dass die Aussage "5 weg oder Geld zurück" zu allgemein gehalten ist, um markenrechtlich geschützt zu werden, da in der Alltagssprache häufig vorkommende Begriffe oder Ausdrücke, die primär zur Beschreibung von Gegenständen dienen, für alle frei verwendbar bleiben müssen.

Ein Unternehmen, das Nachhilfeunterricht anbietet, hatte den Satz "5 weg oder Geld zurück" als Wortmarke eintragen wollen. Dies lehnte das Patentamt mit der Begründung ab, die Aussage sei lediglich eine "beschreibende Angabe", der durchschnittliche, mit der Wortmarke in Kontakte kommende, Rezipient würde sie also dahin gehend auffassen, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung angeboten wird, die in der Lage ist, schlechte Schulnoten zu verbessern, und dem Kunden ansonsten die Gebühr erstattet wird. Ein Alleinstellungsmerkmal ist in dieser Aussage nicht zu erkennen. Die Aussage besteht ausschließlich aus gängigen, umgangssprachlichen Begriffen, es ist also nicht erkennbar, welches Produkt genau zu der versprochenen Verbesserung führt. Diese kann immerhin durch Nachhilfeunterricht selbst, aber auch durch andere Hilfsmittel, wie Lernmaterialien in Form von Büchern, Modellen, Lernspielen oder Software, hervorgerufen werden. Dieses sehr breite Spektrum möglicher Lernmittel ist, unabhängig davon, ob die Breite des Begriffs von den Werbenden gezielt gewählt wurde, oder nicht, ist schlichtweg zu weitgreifend, um patentrechtlich geschützt zu werden.

Daher ist von der Aussage auch nicht auf das Unternehmen selbst zu schließen, sondern lediglich auf die vielen möglichen Hilfsmittel. Die "Geld-zurück-Garantie", die in einer Vielzahl verschiedener Formen bereits von anderen Unternehmen versprochen wurde, ist ebenfalls nicht rechtlich schützbar. Auf die Frage nach einem Freihaltungsbedürfnis ging das Patentamt gar nicht ein.

Vor dem Bundespatentgericht bestanden die Anmelder jedoch darauf, dass die Wortmarke einwandfrei und so schützbar wäre. Gerade die Ausdrucksstärke der knappen, eingängigen Phrase hebe diese hervor und stelle eine individuelle, kreative Schöpfung dar. Die Verwendung der "Geld-zurück-Garantie" sei auch eine seitens des Unternehmens bewusst gewählte Anspielung, die in Verbindung mit "5 weg" eine einzigartige Aussage schaffe. Diese sei gerade deshalb nicht zu allgemein gehalten, da sie nicht sofort eindeutig ist, ein Bezug zum Schulnotensystem durch die bloße Nennung einer Ziffer nicht gegeben ist. Als Beispiel erwähnte das Unternehmen, dass die Aussage allein auch ein Diätprogramm, das den Verlust von 5 kg Körpergewicht verspricht, bewerben könnte.

So lässt sich auch keine direkte Beschreibung einer Dienstleistung oder eines Produktes herauslesen, sondern nur im Kontext ein Hinweis auf das Unternehmen selbst.

Das Bundespatentgericht lehnte diese Argumentation ab und bezog sich in seinem Urteil auf das vorher ignorierte Freihaltungsbedürfnis. Das Markengesetz verbietet, Phrasen, die ausschließlich aus Beschreibungen des entsprechenden Produkts bestehen, als Marke anzuerkennen. Ziel ist es, beschreibendes Vokabular für eine breite Verwendung freizuhalten. Das Bundespatentgericht argumentierte, dass der durchschnittliche Werberezipient den Slogan als eine Beschreibung der Qualität aller angebotenen Dienstleistungen und Produkten versteht. Auch die Floskel der Geld-zurück-Garantie ist so weit verbreitet, dass die gesamte Aussage als allgemeine Werbebotschaft aufgefasst wird, die lediglich die Waren in einem verkaufsfördernden Licht erscheinen lassen sollen.

BPatG, Beschluss vom 31.10.2013, Az. 27 W (pat) 58/12


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