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Schutz eines Domainnamens

Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens


Schutz eines Domainnamens

Der Schutz für ein Firmenschlagwort nach dem MarkenG entsteht nicht bereits mit der Gründung einer GmbH, sondern erst mit Aufnahme der Benutzung der Kennzeichnung im Rahmen einer nach außen gerichteten geschäftlichen Tätigkeit, die auf eine dauernde wirtschaftliche Bestätigung schließen lässt. Für eine prioritätserhaltende Übertragung einer Domain muss diese gemeinsam mit dem Geschäftsbetrieb übertragen werden.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte einen Büroturm gebaut und vermietete größere Büroräume. Die Gesellschaft war Ende April 2001 gegründet und Ende Mai 2001 in das Handelsregister eingetragen worden. Mitte Mai 2001 war in einem Zeitungsartikel über den Bau des Büroturms unter Nennung des Firmennamens der Klägerin berichtet worden.

Die Domain der Beklagten enthielt das Firmenschlagwort der Klägerin. Sie war im Februar 2001 vom ursprünglichen Domaininhaber, dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, registriert und im September 2002 auf die Beklagte übertragen worden. Die Beklagte betrieb im Büroturm ein Businesscenter und vermietete ihrerseits kleinere Büroräume.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gestand dem Firmenschlagwort der Klägerin einen vom vollständigen Firmennamen abgeleiteten Schutz als Unternehmenskennzeichen nach dem MarkenG zu. Aufgrund der hohen Zeichenähnlichkeit war eine Verwechslungsgefahr gegeben, die notwendige nicht unerhebliche Branchennähe ergab sich aus dem Geschäftsfeld der Parteien.

Der Kennzeichenschutz der Klägerin entstand nach der Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht mit der Gründung, aber bereits mit dem in einer Immobilienzeitung erschienenen Bericht über das Projekt. Die Klägerin trat dadurch unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Geschäftsverkehr auf.

Für den Zeitpunkt der Schutzrechtsentstehung für die Beklagte war nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung der Domain, sondern auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Benutzung der Domain abzustellen. Die Benutzung der Domain durch den vorherigen Domaininhaber war erstmalig im Mai 2001 - nach dem Erscheinen des Zeitungsartikels – erfolgt und hatte einen Internetauftritt bezogen auf das Firmenschlagwort der Klägerin zum Gegenstand. Es konnte offenbleiben, ob damit für den vorherigen Domaininhaber vor der Übertragung der Domain an die Beklagte bereits ein Schutzrecht entstanden war. Ein Unternehmenskennzeichen kann nicht als solches, sondern nur zusammen mit einem Geschäftsbetrieb prioritätserhaltend übertragen werden. Der Betrieb des Businesscenters war aber nicht vom vorherigen Domaininhaber auf die Beklagte übertragen, sondern von ihr erst danach begründet worden.

Wird die Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung in Kenntnis dieser Benutzung über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren geduldet, ist der Unterlassungsanspruch des Inhabers der geschäftlichen Bezeichnung verwirkt. Diese Frist beginnt allerdings nicht zu laufen, solange der Inhaber gegen den Benutzer aufgrund eines Gestattungsvertrages noch nicht vorgehen kann. Das Gericht ging in diesem Zusammenhang von der Annahme aus, dass der frühere Domaininhaber der Beklagten mit der Übertragung der Domain an die Beklagte in seiner zu diesem Zeitpunkt gegebenen Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin gestattet hatte, die Geschäftsbezeichnung der Klägerin durch die Verwendung der Domain zum Betrieb des Businesscenters zu benutzen. Die Kündigung des Gestattungsvertrages ergab sich aus der Abmahnung im Oktober 2008. Der Anspruch der Klägerin war somit noch nicht verwirkt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte die Beklagte zu der begehrten auf die Verwendung des Firmenschlagworts gerichteten Unterlassung.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2010, Az. 6 U 89/09


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