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Schutz der Marke MONACO

EuG, T-197/13


Schutz der Marke MONACO

Das Europäische Gericht (EuG) in Luxemburg hat am 15.01.2015 als Beschwerdeinstanz ein Urteil in einem markenrechtlichen Rechtsstreit verkündet. Streitgegenstand war dabei der Markenschutz, den das Fürstentum Monaco bereits im Januar 2010 für die Bezeichnung „Monaco“ beantragt hatte. Der Antrag war bei der „ Weltorganisation für geistiges Eigentum“ (WIPO) gestellt worden. Die begehrte Schutzwirkung sollte speziell für das Gebiet der Europäischen Union gelten. Die WIPO zeigte die Markeneintragung deshalb bei dem europäischen „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (HABM) an. Das europäische Amt, zuständig für Muster, Marken und Modelle, prüfte die Eintragungsfähigkeit nach den Grundsätzen des in Europa für diesen Regelungsbereich geltenden „Madrider Abkommens“. Dieses Abkommen mit direkter Rechtswirkung für den Bereich der gesamten Europäischen Union legt die rechtlichen Voraussetzungen für den Markenschutz fest und unterscheidet zu diesem Zweck zwischen einer Vielzahl verschiedener Waren- und Dienstleistungsbereiche.

Hinsichtlich der vom Fürstentum Monaco beantragten Wirkungsbreite der Marke „Monaco“ hatten die Europäer Bedenken und teilten dem Antragsteller mit, dass zunächst vorläufig der Markenschutz innerhalb des EU-Raumes für verschiedene Bereiche verweigert werde. Im April 2013 wurde die Anerkennung von Markenschutz für „Monaco“ im europäischen Rechtsraum endgültig verweigert, soweit es sich um die Bereiche Transport und Reisen, Sport und Unterhaltungsveranstaltungen, Gastgewerbe (Beherbergung) sowie Fotos, Druckerzeugnisse und andere aus Papier und Pappe hergestellte Waren handelte. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Amt aus, dass die Markenbezeichnung „Monaco“ in diesen Bereichen keine für die Eintragung ausreichende Unterscheidungskraft besitzen würde. Monaco müsse hier lediglich als eine geographische Herkunftsbeschreibung angesehen werden und sei als solche nach den Vorschriften des Madrider Abkommens nicht eintragungsfähig.

Nachdem das Harmonisierungsamt die Beschwerde der Antragsteller abgewiesen hatte, legten diese Klage gegen die Ablehnung des Markenschutzes bei dem Europäischen Gericht ein. Inzwischen waren die Markenrechte vom Fürstentum Monaco auf eine Aktiengesellschaft des monegassischen Rechts mit dem Namen „ Marques de l´État de Monaco“ übergegangen, die vor dem Europäischen Gericht als Klägerin auftrat. Das Europäische Gericht wies die Klage der Monegassen auf Zuerkennung von uneingeschränktem Markenschutz ab. Die aus verschiedenen europäischen Ländern stammenden Richter am Europäischen Gericht hatten sich mit formalen und mit sachlichen Argumenten des Klägers auseinanderzusetzen. Der Kläger berief sich zunächst darauf, dass die ablehnende Behörde ihre Ablehnung nicht ausreichend begründet hätte. Dieser Ansicht schlossen sich die Richter nicht an. Sie wiesen auch das Argument zurück, dass für Monaco keine europäischen Rechtsvorschriften gelten könnten. Aufgrund der Tatsache, dass das Fürstentum Monaco ursprünglich die Markeneintragung ausdrücklich für das Gebiet der Europäischen Union beantragt hätte, habe sich der Antragsteller freiwillig dem innerhalb der Europäischen Union geltenden Recht unterstellt.

Ein weiteres Argument des Klägers war, dass die Beurteilung, ob die Bezeichnung „Monaco“ hauptsächlich als geografische Beschreibung eines Ortes angesehen werde, nicht allein an die vom „Verkehrskreis der (europäischen) Gemeinschaft“ gepflegte Sichtweise geknüpft werden könnte, weil die unter der vorgesehenen Marke vertriebenen Waren und Dienstleistungen auch in Drittländern angeboten werden sollten. Auch diesen Einwand wies das Europäische Gericht zurück. Für die Feststellung der Unterscheidungskraft einer Marke im europäischen Bereich sei die Sichtweise des hier zu findenden, jeweiligen Kundenkreises ausschlaggebend. Weil die Verbraucher im Bereich der EU unter dem Namen „Monaco“ das kleine, dicht besiedelte Land verstehen, das für Luxus, Formel-I Rennveranstaltungen und sein Zirkusfestival bekannt ist, besteht ein Allgemeininteresse daran, diesen geografischen, beschreibenden Begriff nicht mit Markenschutzrechten zu belegen. Bei nicht spezifischen Waren und Dienstleistungen, wie es Transport- oder Beherbergungsdienste, Papier- und Presseerzeugnisse und Sport- sowie Unterhaltungsveranstaltungen sind, reicht die Unterscheidungskraft, die der Begriff „Monaco“ hat, nicht aus, um einen besonderen Markenschutz zu begründen. Es besteht die Gefahr, dass wegen der mit der Erwähnung von „Monaco“ verbundenen Assoziationen bei Verbrauchern unzutreffende Verbindungen zwischen Luxusimmobilien, Formel-I-Rennen oder dem Zirkusfestival und der beworbenen Ware hergestellt werden könnten.

EuG, Urteil vom 15.01.2015, Aktenzeichen T – 197/13


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