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Schadensersatz für Nichtbenutzbarkeit einer Marke

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.07.2015, Az. 6 U 204/14


Schadensersatz für Nichtbenutzbarkeit einer Marke

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 23.07.2015 unter dem Az. 6 U 204/14 entschieden, dass durch eine vorübergehende Nichtnutzbarkeit einer Marke durch den Berechtigten eine Schadensersatzpflicht entstehen kann. Es sei durch den Verletzer der Wertverlust zu ersetzen, welcher im Zeitraum der Nichtnutzbarkeit eingetreten sei. Dieser bemesse sich anhand der Differenz des Markenwerts zum Beginn und zum Ende des fraglichen Zeitraums.

Damit hat das Gericht auf Berufung der Klägerin das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Wiesbaden) teilweise aufgehoben. Der Beklagte wurde zur Zahlung von rund 300000 Euro verurteilt.

Der Beklagte macht geltend, dass die Übertragung der Marke auf die 2. Beklagte nur eine Korrektur der Markenregisterlage darstelle. Der Beklagte habe sich den Forderungen der 3. Beklagten nicht entziehen können. Diese hatte mit Aufkündigung der Zusammenarbeit und Veranstaltung einer konkurrierenden Messe gedroht. Der Klägerin sei kein Schaden erwachsen, weil der Marke kein Wert zuzurechnen sei. Der wirtschaftliche Erfolg der Messe sei dem Konzept und dem Ruf des 3. Beklagten geschuldet.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Schadensberechnung des LG. Sie ist der Auffassung, der 1. Beklagte müsse Lizenz- und Systemgebühren für 2 Jahre erstatten. Die im Wege der Widerklage des 1. Beklagten geltend gemachten Tantieme seien missbräuchlich verlangt worden.

Die Klägerin verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von rund 1.551.551 Euro nebst Zinsen.
Die Berufung der Klägerin sieht das Gericht als teilweise begründet an. Hingegen habe die Berufung des 1. Beklagten keinen Erfolg. Der Klägerin stehe die Schadensersatzforderung in Höhe von 380.521 € zu.

Der 1. Beklagte sei der Geschäftsführer der Klägerin gewesen und habe diese vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt, da er sich durch einen Vertrag und dessen Vollziehung ohne eine Gegenleistung die formelle Alleininhaberschaft für die Marke „Marke1″ besorgt und auf dieser Basis für zwei Jahre weitere Vereinbarungen getroffen hätte, die zum Nachteil der Klägerin gewesen seien.
Ohne Gegenwert habe er eine günstige Position der Klägerin aufgegeben, indem er im Namen der Klägerin der 2. Beklagten die Marke übertrug. Damit habe er gegen seine Pflichten als Geschäftsführer der Klägerin grob verstoßen, die er laut § 43 II GmbHG gehabt habe. Der von ihm geforderte Kaufpreis habe zum Wert der klägerischen Marke in einem krassen Missverhältnis gestanden.

Der Einwand des 1. Beklagten, es sei nur zu einer Korrektur im Hinblick auf die Markenregisterlage gekommen, gehe ins Leere. Er könne sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, sich dem Drängen der 3. Beklagten nicht hätte widersetzen können. Es sei als Geschäftsführer seine Aufgabe gewesen, die Interessen der Klägerin gegenüber der 2. Beklagten zu vertreten und auch durchzusetzen. Auch sei es nicht ersichtlich, welchen Druck die 3. Beklagte hätte ausüben sollen, um die quasi kostenlose Übertragung der Marke rechtfertigen zu können. Für den Fall, dass die Zusammenarbeit durch die 3. Beklagte tatsächlich beendet worden wäre, wäre die Klägerin gerade durch die Regelungen in den Kooperationsverträgen geschützt gewesen.
Dem 1. und 3. Beklagten sei es beim Abschluss der Vereinbarung und des Übertragungsvertrages darum gegangen, die Klägerin zu schädigen.

Dies ergebe sich daraus, dass der Rechtsanwalt 1 die Beklagten 1 und 3 darüber aufgeklärt habe, dass die Übertragung der Marke nur gegen angemessene Entschädigung oder nach Zustimmung der Klägerin vorgenommen werden dürfe, ansonsten mache sich die Beklagten schadensersatzpflichtig.
Dem 1. Beklagten sei daher klar gewesen, dass er mit dem Vertrag seine Pflicht als Geschäftsführer schwerwiegend verletze.
Daher sei er verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen. Dieser bemesse sich an dem Wert der Marke. Der belaufe sich nach Auskunft eines Sachverständigen auf rund 327.463,- €.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.07.2015, Az. 6 U 204/14


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