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Reichweite des Schutzes der Farbmarke "Gelb"

BGH, I ZR 228/12


Reichweite des Schutzes der Farbmarke "Gelb"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 18.09.2014 unter dem Az. I ZR 228/12 entschieden, dass die Farbe Gelb im Zusammenhang mit Sprachlernwerken nur von der Firma Langenscheidt verwendet werden darf.

Die in Gelb gehaltene Verpackung von Produkten und die in gleicher Farbe gehaltene Werbung eines Unternehmens für Sprachlernsoftware verletze die Klägerin in ihren Rechten. Gelb sei die Farbmarke der Klägerin als Herausgeberin der Langenscheidt-Wörterbücher.

Die Klägerin ist die Inhaberin der durch Verkehrsdurchsetzung geltenden Farbmarke “Gelb”. Diese Marke beziehe sich auf zweisprachige Wörterbücher in Druckausgabe. Seit dem Jahre 1956 vertreibt sie Wörterbücher und Sprachlernprodukte in gelber Farbe mit einem blauen “L”. Entsprechend sei die Werbung der Klägerin gestaltet.
Die Beklagte biete seit 2010 Sprachlernprogramme für insgesamt 33 Sprachen in einem gelben Karton an. Auf diesen Verpackungen sei die Bildmarke in Blau und in Schwarz angebracht. Die Produkte werden auf der Internetseite der Beklagten und auch im Fernsehen mit einem gelben Farbton beworben.
Im vorliegenden Verfahren begehre die Klägerin, es der Beklagten verbieten zu lassen, die Farbe Gelb beim Verkauf ihrer Produkte zu verwenden.

Die Beklagte hat die Löschung der klägerischen Farbmarke beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht lehnten den Löschantrag ab. Das Löschverfahren ist bereits ebenso beim Bundesgerichtshof anhängig, jedoch wurde darüber noch nicht entschieden. Der Verhandlungstermin ist auf den 23. Oktober 2014 anberaumt.

Das LG hat es der Beklagten verboten, Sprachlernsoftware in einer gelben Verpackung zu verkaufen und zu bewerben. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Auch die Revision der Beklagten zum BGH wurde von diesem nun zurückgewiesen. Der BGH hat außerdem eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das Löschverfahren abgelehnt, da der Ausgang des Löschverfahrens offen sei. Der BGH bestätigte die Auffassung des OLG, eine Verwechslungsgefahr zwischen der klägerischen Farbmarke und den von der Beklagten vertriebenen Produkten bestehe. Die Beklagte verwende den Farbton in der Art einer Marke. Die angesprochenen Verbraucher würden eine Farbe in einer Werbung oder als Warenverpackung zwar nur in Ausnahmefällen als Markenverwendung auffassen, doch die gelbe Farbe der klägerischen Produkte besitze inzwischen Kennzeichnungskraft durch die jahrzehntelange Verwendung am Markt. Die von den Parteien verkauften Produkte seien auf dem gleichen Marktsegment angesiedelt - es handele sich um Wörterbücher und Software zum Lernen von Sprachen. Die verwendeten Gelbtöne der beiden Parteien seien von hochgradiger Ähnlichkeit. Auch wenn die Beklagte ihr eigenes blaues Logo und ihre Wortmarke verwende, sehe der Verbraucher in der Farbe Gelb eine eigenständige Kennzeichnung. Es sei daher auf die gelbe Farbe abzustellen, wenn die Ähnlichkeit beurteilt werden soll. Bei einer derart hohen Ähnlichkeit von Zeichen und Waren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke der Klägerin seien die Voraussetzungen einer Gefahr der markenrechtlichen Verwechslung erfüllt.

BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 228/12


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