Rechtswidrigkeit der Eintragung einer Spekulationsmarke
Wer eine Marke eintragen lässt, verbindet damit in der Regel auch ein geschäftliches Modell. Doch in den letzten Jahren traten immer mehr Spekulationsmarken auf. Solche also, hinter denen weder Angebot noch Dienstleistung standen. Vielmehr wurde der Name häufig alleine dafür verwendet, um gegen die Inhaber ähnlich lautender Bezeichnungen zu klagen. Ein moralisch fragwürdiges, aber einträgliches Gebaren – dem nun aber die Unzulässigkeit bescheinigt wurde.
Das Geschäft mit der Marke
Im vorliegenden Falle hatte sich eine Marketingagentur auf genau jene Praktiken gestützt. Sie legte ihre Arbeit darauf aus, spezielle Marken zu erkennen und – sofern bislang nicht geschehen – sie ebenfalls zu gründen. Einige der Marken wurden später an interessierte Kunden aus der Geschäftswelt veräußert. Anderen wurden aber lediglich zum Zwecke juristischer Klagen eingesetzt. So auch gegenüber einem prominenten Artikelhersteller. Dieser soll sich der Verletzung einer Kennzeichnungspflicht schuldig gemacht haben, indem er bestimmte Waren, die unter seinem Namen angeboten wurden, unter einer Bezeichnung laufen ließ, die auf die Marken der Agentur deutete.
Den Rechtsmissbrauch erkannt
Dagegen ging das Marketingunternehmen zunächst im Rahmen eines Eilverfahrens vor. In diesem begehrte sie die strafbewährte Unterlassungserklärung von dem Artikelhersteller. Das dafür zuständige Landgericht in Frankfurt am Main wies den Antrag im Mai 2012 allerdings zurück. Es erkannte in seinem Urteil nicht den erwähnten Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht seitens des Herstellers, sondern vielmehr ein rechtsmissbräuchliches Gebaren der Agentur selbst. Sie klagte folglich ohne Rechtsgrund. Gegen diese Entscheidung ging die Agentur indes erneut vor. Das Verfahren wurde anschließend vom Oberlandesgericht in Frankfurt am Main behandelt.
In der Berufung gescheitert
Nicht nur das erstinstanzliche Begehren der klagenden Agentur gestaltete sich erfolglos. Auch der Berufung vor dem Oberlandesgericht blieb die gewünschte Anerkennung versagt. Interessant war dabei allerdings gar nicht einmal der Ausspruch der Richter an sich, sondern deren Begründung. Sie äußerten sich nämlich erstmals umfassend zu dem Geschäftsmodell solcher Spekulationsmarken. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass sich die zuletzt eingebürgter Praxis der Klagen gegen ähnlich klingende Bezeichnungen ein wenig eindämmen lässt. In jedem Falle aber wurden die Anforderungen an ein solches Modell durch das OLG deutlich erhöht.
Bislang erfolglos
Zunächst attestierten die Richter der Marketingagentur ein Vorgehen, das nur wenigen Erfolg gezeitigt hätte. Insofern sei davon auszugehen, dass sich dieses Gebaren selbst nicht tragen könne. Dafür seien die erstellten und später verkauften Marken an sich bereits zu abstrakt formuliert. Ein Kunde könne nicht erkennen, für welche Inhalte und Ausformungen eine Marke stehe. Das Geschäft habe die Bezeichnungen also nicht seriös angeboten, sondern stets bereits auf mögliche juristische Verfahren abgestellt. Das sei allerdings selbst eine rechtsmissbräuchliche Handlung. Die zweite Instanz folgte somit der Ansicht des Landgerichts.
Die Anforderungen erweitert
Grundsätzlich sei es demnach aber nicht falsch, ähnlich klingende Marken zu verklagen. Dafür wäre es aber nötig, das Geschäftsmodell nicht alleine auf dieser Praxis basieren zu lassen. Erstellte Marken müssten sich zunächst selbst tragen können und somit einigen Erfolg in der Vergangenheit nachweisen. Liegt dieses Kriterium vor, darf eine Agentur sehr wohl gegen Konkurrenten vor Gericht ziehen, deren Bezeichnung der Firma oder eines Artikels gewisse Gemeinsamkeiten zur in Rede stehenden Marke aufweist. Das war hier allerdings nicht der Fall.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.02.2013, Az. 6 U 126/12