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rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung

OLG Frankfurt am Main, U. v. 13.02.2014, Az.: 6 U 9/13


rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Bulgarien. Sie fordert wegen Benutzung eines Zeichens von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz. Es bestehe bei Verwendung dieses Zeichens eine Verwechslungsgefahr mit einer Gemeinschaftsmarke der Klägerin. Die Beklagte macht widerklagend die Nichtigkeit dieser Marke geltend.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat am 31. Oktober 2012 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin die Gemeinschaftsmarke wegen bösgläubiger Anmeldung für nichtig erklärt. Die Tätigkeit als Agentur und der Nutzungswillen zum Gebrauch der Marke hätten die Klägerin nicht schlüssig darlegen können.

Folgend übertrug die Klägerin die Marke auf eine Firma. Gegenüber dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) verzichtete diese Firma am 10.4.2013 auf die Marke. 

Alle auf die Marke bezogenen Anträge sowie die Widerklage erklärten die Parteien daraufhin für erledigt. 

Die Klägerin macht in der Berufung weiter Auskunft, Schaden- und Kostenersatz wegen Verwendung eines Zeichens gegen die Beklagte geltend.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Anträge in vollem Umfang zurückgewiesen.

Das OLG führte dazu unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung aus, dass die Klägerin bei Anmeldung der Marke bösgläubig gewesen war. Das Gericht stellte dazu fest, dass trotz der Vielzahl der Marken, die die Klägerin und der Geschäftsführer der Schwestergesellschaften angemeldet hatten, ein Benutzungswille fehle.

In den meisten Fällen sei die Anmeldegebühr verfallen und die konkrete Marke teilweise wieder neu angemeldet worden. 

Diese Vorgehensweise habe die Klägerin nicht nachvollziehbar als stimmiges Geschäftsmodell erklären können. Ein hinter der Handlungsweise stehendes nachvollziehbares Marketingkonzept sei so wenig erkennbar wie eine Zielrichtung bei den dem Gericht vorgelegten Anschreiben zur Akquise. Die Klägerin habe überdies selbst eingeräumt, dass kein nachhaltiger Geschäftserfolg erzielt worden sei. 

Dem erkennenden Senat sei zudem aus Parallelverfahren bekannt, dass die Klägerin bereits früher eine vermeintliche Markenverletzung anhängig gemacht habe. Die Reaktionen der Antragsgegner durch Zahlung eines „überschaubaren“ Betrages die Marke zu lizenzieren oder zu erwerben, „verstärke den Verdacht“, dass es bei dieser Art von Einkommenserzielung um die Behinderung Dritter gehe.

Die Klägerin gründe auch kontinuierlich neue Verwertungsgesellschaften, die für das vorgetragene Geschäftsmodell nicht notwendig wären. Lediglich für die Begrenzung von Haftung und Einsparung von Gebühren sei dieses Vorgehen dienlich. Für den Rechtsmissbrauch spräche auch, dass einige Marken kurz nach Ablauf der Frist für die zu zahlenden Gebühren von der Klägerin gelöscht wurden. 

Auch die zur Begründung der Berufung zusätzlich vorgelegten „Anlagenkonvolute“ würden in keiner Weise einen „ernsthaften Benutzungswillen“ nachweisen. Die Angebotsschreiben ließen nicht nachvollziehbar werden, warum angeschriebene Unternehmen an einem Ankauf einer Marke interessiert sein könnten. Ein Marktauftritt der Klägerin sei nicht mit den Unterlagen belegbar. 

Das OLG kam zum Schluss, dass kein Benutzungswille vorhanden gewesen sei. Es bleibe bei der Beurteilung, dass die Klägerin bei der Markenanmeldung bösgläubig war. Die Anträge seien daher zurückzuweisen. 

OLG Frankfurt am Main, U. v. 13.02.2014, Az.: 6 U 9/13


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