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Rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke


Rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke

Wer eine Marke schützen lässt, muss die eingetragene Marke auch tatsächlich nutzen. Die maximale Benutzungsschonfrist liegt bei fünf Jahren. Andernfalls sieht das Gesetz vor, dass ein Dritter zu einem Antrag auf Löschung beim Patent- und Markenamt berechtigt ist. Problematisch ist die Rechtslage hingegen dann, wenn die ursprüngliche Marke zwar nicht vom Patentinhaber genutzt wird, sondern stattdessen einen Teil einer weiteren Bezeichnung bildet. In dem konkreten Fall musste sich das OLG Karlsruhe mit dieser Frage auseinandersetzen. 

Eine Kurzzusammenfassung des gerichtlichen Sachverhalts:

Das Verlagsunternehmen Burda hatte zwei Marken "Super ILLU" sowie "ILLU" eintragen lassen. Die Bezeichnung "ILLU" wurde hingegen tatsächlich nicht zu Verlagszwecken genutzt, so dass ein anderes Unternehmen, das Entfernen der Bezeichnung aus dem Markenregister begehrte. Die 5-Jahres-Frist wurde bei der Antragsstellung zweifelsfrei beachtet. Tatsächlich hatte die Burda Verlagsgesellschaft lediglich die Marke "Super ILLU" durch das eigene Tochterunternehmen in Verwendung. Die Richter vom OLG Karlsruhe mussten nunmehr entscheiden, ob durch den Gebrauch der Bezeichnung "Super ILLU" zugleich auch die Marke "ILLU" rechtserhaltend genutzt werden konnte.

Das Urteil der Karlsruher Richter vom Oberlandesgericht:

Das Karlsruher Oberlandesgericht lehnte den Antrag auf Löschung der Marke ab. Damit wies es auch das Urteil in der Vorinstanz zurück. Die Verwendung der Marke "Super ILLU" stellt gleichzeitig eine rechtserhaltende Maßnahme für die Bezeichnung "ILLU" dar. Diese Einschätzung wird zudem durch die Ähnlichkeit der beiden Kennnamen verstärkt. Fraglich ist demnach, ob ein objektiver Dritter in der zweiten Bezeichnung zugleich eine andere Marke erkennt. Wichtig ist, dass die Abweichung keineswegs den kennzeichnenden Charakter der Kennzeichnung berührt. Im vorliegenden Fall wurde das ursprüngliche Kennzeichen durch den Zusatz "Super" erweitert. Allerdings waren die Richter nicht der Auffassung, dass der ursprüngliche Charakter und mithin auch die Wiedererkennung der Marke, wesentlich durch die Erweiterung gefährdet ist. In Übereinstimmung mit dem Namen "ILLU" kennzeichnet den Begriff "Super" lediglich eine erweiternde Funktion. Es handelt sich mithin um eine unwesentliche Abweichung von der ursprünglichen Markenbezeichnung, so dass ein objektiver Dritter keinen anderen Verleger oder Inhalt erwarten würde.

Die Bedeutung der Karlsruher Entscheidung:

Der Wirtschaftsverkehr lebt praktisch von Markenbezeichnungen. Sie sind mitunter das Aushängeschild einer Firma. Damit eine Idee oder Kennzeichnung keineswegs mit einer Ewigkeitsgarantie abgesichert werden kann, muss jede Anmeldung gleichzeitig die Verwendung innerhalb einer 5-Jahres-Frist gewährleisten. Andernfalls können Dritte den Markennamen zunächst löschen lassen, um ihn anschließend aus eigenen Motiven zu verwenden. Dies ist insofern auch sinnvoll, um den Wettbewerb zu fördern. Mit dem ergangenen Urteil wird hingegen deutlich, dass ein Markenname auch dann rechtserhaltend genutzt werden kann, wenn eine abgewandelte Form verwendet wird. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass die ursprüngliche Formulierung auch in der neuen Kennzeichnung erkennbar wird. Insofern ist es sogar möglich, dass die zweite Bezeichnung ebenfalls beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird. Ob diese Grundvoraussetzung für den rechtserhaltenden Gebrauch tatsächlich vorliegt, muss allerdings auch künftig im Einzelfall entschieden werden. 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2011, Az. 6 U 27/10 


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