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Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des BPatG über den Kostenansatz unzulässig

BGH, Beschluss vom 25.08.2015, Az. X ZB 8/14


Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des BPatG über den Kostenansatz unzulässig

Mit Beschluss (Az. X ZB 8/14) vom 25.08.2015 hat der Bundesgerichtshofs entschieden, dass bei Urteilen des Bundespatentgerichts (BPatG) über den Kostenansatz auch eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig ist. Nach Auffassung des BGH schließt § 11 Abs. 3 PatKostG sowohl eine Beschwerde als auch eine Rechtsbeschwerde über den Ansatz der Kosten aus. Wenn es um die Frage geht, ob Kosten wegen „unrichtiger Sachbehandlung“ niederzuschlagen sind, dann geht es dabei grundsätzlich um den Kostenansatz.

Dem Beschluss war die Beschwerde eines Anmelders vorausgegangen. Dieser hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt im März 2013 per Fax ein Gebrauchsmuster angemeldet. Die Anmeldung betraf ein sogenanntes Überraschungsei. Im April 2013 reichte der Anmelder die Unterlagen im Original beim Patentamt ein, dem er eine Einzugsermächtigung zur Entrichtung der Anmeldegebühr erteilt hatte. Mit der abgebuchten Gebühr in Höhe von 40 Euro war der Anmelder nicht einverstanden und beantragte eine Rückerstattung in Höhe von 10 Euro. Als Begründung gab der Anmelder an, gemäß dem Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz seien nur 30 Euro zu zahlen gewesen, da er seine Anmeldung elektronisch eingereicht hätte, wenn dies technisch möglich gewesen wäre. Das Patentamt stelle zu diesem Zweck zwar eine unentgeltliche Software zur Verfügung. Diese unterstütze aber nur das kommerzielle Betriebssystem von Windows und nicht Systeme wie zum Beispiel Linux.

Der Erstattungsantrag des Anmelders blieb erfolglos. Sowohl die Gebrauchsmusterstelle beim Patentamt als auch das BPatG wiesen den Antrag zurück beziehungsweise lehnten die gegen die Zurückweisung gerichtete Beschwerde ab. Der Bundesgerichtshof wies mit seinem Beschluss vom 25.08.2015 die Rechtsbeschwerde ebenfalls zurück. Nach Auffassung des Gerichts war die Beschwerde nicht statthaft. Das Gericht berief sich auf § 11 Abs. 3 PatKostG. Demnach ist eine Rechtsbeschwerde oder eine Beschwerde gegen eine vom BPatG getroffene Entscheidung nicht möglich, wenn der Ansatz der Kosten betroffen ist. Eine Beschwerde wäre nur dann zulässig, wenn der Anmelder die Erhebung einer Gebühr im Grundsatz in Frage stellt. Wenn der Kostenansatz auf der Grundlage eines Gesetzes berechnet wird, ist die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde von vornherein ausgeschlossen.

Ob eine Gebühr in Höhe von 30 Euro für die Anmeldung in elektronischer Form zu erheben gewesen wäre oder eine Gebühr in Höhe von 40 Euro für eine Anmeldung in Papierform, auf die sich die Rechtsbeschwerde bezog, gehört aus Sicht der Richter jeweils zum Kostenansatz. Der Anmelder kann sich nicht drauf berufen, dass er wegen der fehlenden Software für das von ihm verwendete Linux-System seine Anmeldung nicht auf dem elektronischen Weg einreichen konnte, sondern seine Anmeldung in Papierform beim Patentamt abgeben musste.

§ 8 Abs. 2 PatKostG und die inhaltsgleiche Vorschrift des § 21 GKG für die ordentliche Gerichtsbarkeit bringen zum Ausdruck, dass die „Frage einer Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zum Kostenansatz“ zählt. Einer Rechtsbeschwerde oder einer sonstigen Beschwerde war demnach nicht stattzugeben.

BGH, Beschluss vom 25.08.2015, Az. X ZB 8/14


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