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"Ready To Fuck" Markenanmeldung und Verstoss gegen die guten Sitten


"Ready To Fuck" Markenanmeldung und Verstoss gegen die guten Sitten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 2. Oktober 2012 unter dem Aktenzeichen I ZB 89/11 entschieden, dass die Wortfolge "READY TO FUCK" gegen die guten Sitten verstößt und somit nicht als Markeneintrag zur Anmeldung einer Marke in Frage kommen kann.

Das Gericht führte aus, dass es für die Beurteilung des Sittenverstoßes im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG einer Marke nicht nur auf die Kreise ankomme, an welche sich die mit der Marke versehenen Gegenstände und Dienstleistungen richten sollen, sondern auch auf die Teile der Bevölkerung, die der Marke alltäglich begegnen würden. Der Maßstab sei eine durchschnittlich tolerante und sensible Sichtweise. Bei Zugrundelegung einer solchen verstoße die Wortfolge "Ready To Fuck" gegen die guten Sitten.

Der Anmelder hatte beim Patent- und Markenamt den Eintrag der Wort-Bild-Marke für diverse Waren und Dienstleistungen beantragt; darunter Papierwaren, vor allem Aufkleber, Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Unterhaltung, kulturelle und sportliche Aktivitäten, vor allem deren Organisation und Planung.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat durch seine Markenstelle die Anmeldung wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückgewiesen.

Eine hiergegen gerichtete Beschwerde beim Bundespatentgericht blieb ohne Erfolg (BPatG, Beschluss vom 20. September 2011 - 27 W (pat) 138/10, juris). Gegen dessen Beschluss legt der Anmelder Rechtsbeschwerde ein, welche das Bundespatentgericht ebenfalls abwies, da die Wortfolge das sittliche Empfinden eines Großteils der Bevölkerung verletze. Das Wort "Fuck" stehe für die Ausführung des Geschlechtsverkehrs, woran auch der Umstand nichts ändere, dass der Buchstabe U in dem Wort durchgestrichen und durch ein doppeltes A ersetzt worden ist. Die Aussage bleibe aber deutlich und lesbar.

Dieser Argumentation schließt sich der BGH im Wesentlichen an und führt weiter aus, dass Marken nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen dürfen. Ansonsten liege ein Schutzversagungsgrund betreffend dieser Marke vor.

Gegen die guten Sitten verstoße ein Zeichen dann, wenn es sittlich anstößig, herabwürdigend oder geschmacklos wirkt. Maßgeblich sei das Empfinden eines normalen durchschnittlichen Betrachters und weder eine besonders nachlässige noch besonders empfindsame Sichtweise. Die Schutzversagung dürfe auch nicht auf eine Geschmackszensur hinauslaufen. Insofern es eine Liberalisierung der Bevölkerung hinsichtlich vulgärer oder sonstwie anstößiger Worte gegeben hat, müsse ihr Rechnung getragen werden. Hingegen dürfe eine noch nicht vorhandene und sich nur in Ansätzen abzeichnende Liberalisierung oder Banalisierung der Sichtweise hinsichtlich anstößiger Ausdrücke in der Eintragungspraxis auch nicht vorweggenommen werden. 

Rechtsfehler seitens des Bundespatentgerichts seien auszuschließen, da kein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze seitens des Gerichts ersichtlich seien.

Dies habe zurecht angenommen, das sittliche Empfinden der Öffentlichkeit werde durch die Wortfolge, die mit "bereit zum Geschlechtsverkehr" übersetzt werden muss, über Gebühr strapaziert. Es handele sich dabei um eine verfängliche Aussage mit sexuellem Bezug, in der das Wort "Fuck" nicht lediglich ein Kraftausdruck sei. Die Aussage sei auch nicht im Sinne eines Witzes gemeint und bezöge sich auch - entgegen der Behauptung des Anmelders - nicht auf ein Motorradtreffen am Faaker See. Der Beschwerdeführer dringe auch nicht mit dem Argument durch, das Gericht habe die vielfältigen Bedeutungsmöglichkeiten des Wortes "Fuck" verkannt. Das Gericht habe auch keine unzulässige erzieherische Entscheidung getroffen. Die Beschwerde konnte somit keinen Erfolg haben.

BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012, Aktenzeichen I ZB 89/11


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