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„Püppi“ verletzt nicht „Pippi“

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2015, Az. I-20 U 210/14


„Püppi“ verletzt nicht „Pippi“

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 06.10.2015 unter dem Az. I-20 U 210/14 entschieden, dass ein Karnevalskostüm unter der Bezeichung „Püppi“ verkauft werden darf und keine Rechte an der Wortmarke „Pippi“ verletzt. Die klangliche und optische Ähnlichkeit werde durch semantische Unterschiede (Püppi => niedlich-süß, Pippi => frech-selbstbewusst) neutralisiert. Zweifelhaft sei es, ob die Marke „Pippi“ rechtserhaltend durch die Verwendung der Marke „Pippi Langstrumpf“ genutzt worden sei.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die die Verwertungsrechte an den Werken der Autorin Astrid Lindgren hält. Hierzu hat sie diverse Marken, die Zeichen aus dem Werk „Pippi Langstrumpf“ schützen. Unter anderem ist sie die Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „Pippi“ für Bekleidungsstücke.

Die Beklagte ist eine Einzelhändlerin, die im Jahre 2012 zum Karneval ein optisch an die Figur „Pippi Langstrumpf“ erinnerndes Kostüm als „Karnevalskostüm Kinder Freche Göre – Kostüm „Püppi“ für Mädchen“ bewarb.
Die Klägerin sieht in der Verwendung der Werbung eine Verletzung des Urheberrechts an der Figur „Pippi Langstrumpf“ und mahnte die Beklagte ab. Diese gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Der noch offene Auskunfts- und Schadensersatzantrag war Gegenstand des Ausgangsverfahrens beim Landgericht Köln. Die vorliegenden markenrechtlichen Ansprüche sind in das hiesige Verfahren übergegangen. Die Klägerin hat inzwischen mit Blick auf die BGH-Entscheidung „Pippi-Langstrumpf-Kostüm“, mit der urheberrechtliche Ansprüche hinsichtlich entsprechender Karnevalskostüme verneint wurden, auf den beim LG Köln erlangten Titel verzichtet.

Die Klägerin sieht im Anbieten der Faschingskleidung unter der Bezeichnung „Püppi“ eine Rechtsverletzung unabhängig davon, wie die Bekleidung gestaltet ist. Allein die Verwendung des Wortes „Püppi“ stelle eine Verletzung dar, weil es ihrer Gemeinschaftsmarke „Pippi“ ähnele.

Das Landgericht wies die Klage ab und führte aus, dass der Nichtbenutzungseinwand der Beklagten durchgreife. Die Marke sei nicht rechtserhaltend benutzt worden. „Pippi“ sei als beschreibende Bezugnahme auf die Figur „Pippi Langstrumpf“ verstanden worden. Der Verkauf von rund 4000 Artikeln binnen fünf Jahren stelle keine ernsthafte Benutzung dar. Die Firma H&M habe zum Vergleich 300000 Produkte mit dem Zeichen „Pippi“ verkauft.

Das OLG sieht die Klage nicht als begründet an. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Unterlassung des Wortes „Püppi“ als Kennzeichnung der Karnevalskostüme. Die Bezeichnung verletze nicht die Rechte der Klägerin aus der Wortmarke „Pippi“.

Eine klangliche Ähnlichkeit könne durch Bedeutungsunterschiede neutralisiert werden. Der Bundesgerichtshof habe in dem Urteil zu „AIDA/AIDU“ klargestellt, dass die Verwechslungsgefahr trotz der Ähnlichkeit der Wörter zu verneinen sei, wenn eines der Zeichen einen eindeutigen Sinngehalt aufweise. Eine Verwechslungsgefahr scheide aus, wenn dem Zeichen ein konkreter Begriffsinhalt zukomme. Denn bei einem verständlichen Sinngehalt würden Unterschiede vom Verkehr schneller erfasst, so dass es nicht so leicht zu Verwechslungen komme.
Das sei auch hier der Fall. Den beiden Zeichen komme ein leicht erkennbarer Begriffsinhalt zu. Während Püppi ein kindersprachlicher Ausdruck sei, das für ein Püppchen stehe, sei der Begriff Pippi u.a. als Figur der Pippi Langstrumpf bekannt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2015, Az. I-20 U 210/14


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