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Produktsuchmaschine verletzt Markenrechte

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2016, Az. 3 W 49/16


Produktsuchmaschine verletzt Markenrechte

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss (Az. 3 W 49/16) vom 27.06.2016 entschieden, dass ein Suchergebnis im Internet das Markenrecht durch die Darstellungsweise verletzt. Das ist der Fall, wenn bei der Suche im Internet nach einer bestimmten Wortmarke als Ergebnis neben dem Gesuchten auch Produkte anderer Marken enthalten sind.
 
Die Antragsgegnerin betreibt eine Internetplattform für „Social Shopping“. Dort können Modehändler ihre Artikel einstellen. Die Angebote können die Nutzer über eine beliebige Wortsuche filtern. Wer auf ein Angebot klickt, wird auf die Verkaufsseite des Anbieters weitergeleitet. Eine Verknüpfung der Angebote via Keyword Advertising findet nicht statt. Wenn nach der Wortmarke „MO“ der Antragstellerin, die einsilbig ist und aus zwei Buchstaben besteht, gesucht wurde, erschienen keine Produkte der Antragstellerin. Die Nutzer bekamen nur die Produkte anderer Hersteller präsentiert. Diese Angebote waren jeweils mit einer Abbildung versehen. Aus der Sicht der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit dieser Vorgehensweise das Markenrecht verletzt.
 
Das OLG Hamburg sah allein in der Funktionsweise der Webseite der Antragsgegnerin und der möglichen Wortsuche noch keine Markenverletzung. Maßgeblich ist nach Auffassung der Richter nicht der technische Vorgang der Verarbeitung des Suchwortes. Vielmehr gehe es darum, wie der Nutzer das Ergebnis des technischen Vorgangs verstehe. Es reiche aus, dass ein Großteil der Nutzer den Herkunftshinweis erkennt. Zwar wisse der durchschnittliche Internetnutzer nicht über die konkrete Arbeitsweise einer Suchfunktion Bescheid, aber er erwarte, dass ihm bei der Eingabe einer Wortmarke auch Produkte dieser Marke angezeigt werden. Auf der Seite der Antragsgegnerin fehle auch der Hinweis, dass das Suchergebnis andere Markenprodukte enthalten kann. Auch wenn bei dem Suchergebnis andere Marken erscheinen, besteht aus der Sicht des Gerichts dennoch eine Verwechslungsgefahr. Zumindest besteht die Möglichkeit, dass Nutzer eine gedankliche Verbindung zur Marke der Antragstellerin und den angezeigten Marken herstellen. Es kommt bei der Markenrechtsverletzung nicht auf komplizierte technische Vorgänge im Hintergrund an, sondern darauf, was dem Nutzer auf der Webseite konkret begegnet. Wenn der Nutzer demnach die Bezeichnung „MO“ eingibt, darf er erwarten, die von ihm gesuchte Marke „MO“ mit den dazugehörigen Produkten angezeigt zu bekommen.
 
Die Antragstellerin verwies unter anderem auf die Rechtsprechung des EuGH. Demnach handelt es sich nur dann um keine markenmäßige Verwendung, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Nutzer in einer Angabe einen Herkunftshinweis erkennt. Davon kann in dem Streitfall nach Auffassung des Gerichts keinesfalls ausgegangen werden. Verboten ist demnach die konkrete Bewerbung unter dem Zeichen „MO“ und wenn dies mittels der Suchergebnisanzeige „Suchen nach MO (Jacke, Hose, Schuhe etc.)“ geschieht. Die Nutzung der Suchmaschine mit der von der Antragsgegnerin beschriebenen Funktion fällt ausdrücklich nicht unter das Verbot. Die Antragstellerin muss es nach dem Beschluss des OLG Hamburg nicht dulden, dass „ihre Marke durch die angegriffene Werbung weiter fortlaufend verletzt“ wird. Sie hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Markenverletzung schnellstens unterbunden wird.
 
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2016, Az. 3 W 49/16


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