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Produktpiraterie - Keine Pflicht zur Abmahnung

OLG Dresden, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 14 W 106/16


Produktpiraterie - Keine Pflicht zur Abmahnung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Dresden hat mit seinem Beschluss vom 02.03.2016 unter dem Az. 14 W 106/16 entschieden, dass in Fällen, die sich unter den Artikel 23 Produktpiraterieverordnung (PPV) subsumieren lassen, vor dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung keine Abmahnung erforderlich ist, um den Antragssteller vor den Kosten des Verfahrens zu bewahren, falls der Gegner den Anspruch sofort anerkennt.
Wegen der kurzen Frist von 10 Werktagen, die dem Antragsteller bleibt, um ein Gerichtsverfahren einzuleiten, ist diesem eine vorherige Abmahnung nicht zuzumuten und deshalb entbehrlich.

Die Verfügungsklägerin vertreibt Mobiltelefone mit dem Logo B, das sie durch eine Gemeinschaftsmarke geschützt hat. Die Verfügungsbeklagte ist eine Händlerin für Elektronikzubehör und versuchte im Jahr 2015, 30 gefälschte B-Produkte aus Hongkong zu importieren. Das Hauptzollamt hat die Überlassung ausgesetzt und die Parteien unter Fristsetzung darüber in Kenntnis gesetzt. Die Verfügungsbeklagte legte Widerspruch gegen die Vernichtung der Waren ein.

Die Verfügungsklägerin veranlasste eine Abmahnung per Post, da andere Kommunikationsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen und setzte eine kurze Frist. Auf dieses Schreiben hat die Verfügungsbeklagte nicht reagiert.

Die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die auf Unterlassung des Vertriebs von markenverletzenden Mobiltelefonen gerichtet war, auf Herausgabe der Gegenstände an den Gerichtsvollzieher sowie Auskunft über den Vertrieb. Die Beschlussverfügung wurde erlassen und der Beklagten die Kosten auferlegt. Gegen diese Kostenauferlegung legte die Beklagte erfolglos Widerspruch ein. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn das Gericht ist der Ansicht, die Vorschrift des § 93 ZPO greife hier nicht durch, weil aus der Sicht der Klägerin im konkreten Fall ein Anlass bestanden habe, einen Eilantrag ohne vorherige Abmahnung zu stellen.
In der Regel sei im Kosteninteresse der Beklagten vor Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Abmahnung dann entbehrlich, wenn mit dem Antrag auch ein Sequestrationsantrag auf Sicherung des Vernichtungsanspruchs zur Herausgabe von Gegenständen gestellt werde. Eine Abmahnung würde dem Zweck der Sequestrationsanordnung zuwiderlaufen, da sie der Gegenseite Gelegenheit gäbe, Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Gegenstände zu ergreifen. Dies solle mit der einstweiligen Verfügung ja gerade unterbunden werden.

Entbehrlich sei eine Abmahnung auch in einem Verfahren nach Artikel 23 der Produktpiraterieverordnung. Dabei werde zwar die Ware von der Zollbehörde gehalten und könne nicht beiseite geschafft werden. Gleichwohl sei in einem solchen Fall eine Abmahnung für den Gläubiger unzumutbar. Eine unterbliebene Abmahnung bei Widerspruch des Schuldners gegen die Vernichtung der Ware nach Artikel 23 der Produktpiraterieverordnung sei daher rechtlich ohne Bedeutung.
Die Regelung schreibe vor, dass die Zollbehörde dem Inhaber des Rechts auf geistiges Eigentum das Vorliegen von Verletzungsgegenständen mitteilt. Der Inhaber habe dann
zehn Arbeitstage (bei verderblicher Ware drei Arbeitstage) Zeit, ein Verfahren gegen den Verletzer einzuleiten, um festzustellen, ob das Recht am geistigen Eigentum verletzt worden sei. Angesichts einer so kurzen Frist ist dem Rechteinhaber eine Abmahnung nicht zumutbar. Zudem berge eine Abmahnung ggf. die Gefahr einer Beiseiteschaffung der Ware.

OLG Dresden, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 14 W 106/16


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