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“Pferdesalbe” ist nicht für Kosmetik als Marke eintragungsfähig

BPatG, Beschluss vom 03.07.2014, Az. 24 W (pat) 10/13


“Pferdesalbe” ist nicht für Kosmetik als Marke eintragungsfähig

"Pferdesalbe" als Marke für menschliche Kosmetik nicht zugelassen

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 03.07.2014 im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass das Kennzeichen "Pferdesalbe" dann nicht als Marke eintragungsfähig ist, wenn es sich bei dem Produkt um menschliche Kosmetik handelt. Für Waren (z. B. Seifen, Massagemittel, Körpertreatment) dieser Gruppe bestehe keine Unterscheidungskraft des Kennzeichens. Es handle sich bei dem Begriff "Pferdesalbe" um eine beschreibende Angabe, die nicht auf die Anwendung im menschlichen Bereich beschränkt sei.

Die Markenstelle hatte mit Beschluss vom 19.12.2012 die unter Nr. 30 2012 026 813.7 eingereichte Anmeldung hinsichtlich der Waren- und Dienstleistungen zurückgewiesen. Als Begründung wurde genannt, dass es der Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt. Der Verkehr, also die Verbraucher, würden den Begriff als Salbe, die ursprünglich für Pferde entwickelt worden war, verstehen. Zurückgewiesene Waren könnten Pferdesalbe enthalten, darüber hinaus könnten sich auch Werbung und Dienstleistungen auf Pferdesalbe beziehen. Ferner sei das Produkt auch als kosmetisches Erzeugnis bekannt.

In ihren Anträgen ließ die Anmelderin erkennen, dass ihrem Rechtsempfinden nach die Bezeichnung "Pferdesalbe" ausreichend unterscheidungskräftig wäre. Letztendlich gäbe es bereits vergleichbare Voreintragungen von Marken mit diesem Bestandteil. Ihrer Ansicht nach wisse der Verbraucher eben nicht, dass sich bei der ursprünglich für Pferde hergestellten Salbe um ein Produkt handle, das auch für menschliche Kosmetik eingesetzt werden würde.

Das PatG teilte diese Auffassung nicht. Im Urteilstenor und den Entscheidungsgründen im Beschwerdeverfahren führte das Gericht Folgendes aus:

Unter den weiten Verkehrskreisen sind schlussendlich auch die durchschnittlich informierten und kaufbewussten Endverbraucher. Von diesem Grundsatz aus ist die Bezeichnung "Pferdesalbe" nicht geeignet, über reine Werbung hinaus als Unterscheidungsmerkmal zu dienen. Dabei sei es noch nicht einmal relevant, ob es sich beim Produkt tatsächlich um ein einstmals für die Veterinärmedizin gefertigtes Produkt handle oder ob die pharmazeutische Bedeutung der Inhaltsstoffe und die Bezeichnung lediglich darauf schließen lassen, dass die Wirkung auch für ein Pferd ausreichen würde. Schließlich wird die "Pferdesalbe" auch von anderen Anbietern unter diesem Namen, der als reine Sachangabe diene, auf den Markt gebracht. Die Aussage und das Versprechen des Namens beziehen sich also nicht auf ein bestimmtes Herkunftsunternehmen, sondern wären ein Wirkungsversprechen.

Darüber hinaus ergibt sich für den Verkehr, also Verbraucher, keinerlei Irreführung, da Marken nicht isoliert - hier als reines Wort - stehen, sondern immer im Zusammenhang mit bestimmten Waren und Dienstleistungen zu verstehen sind. Eine Irreführung des Verbrauchers ist also auch ohne Markenschutz nicht gegeben.

Voreintragungen in Bezug auf die Marke haben insoweit keine Relevanz, als die Verkehrswahrnehmung keine statische sei, sondern sich wandeln würde. Allein die Tatsache, dass bereits einmal anders entschieden worden war, sei keine Rechtsverpflichtung, sondern es gilt, jedes Mal neu auf Grundlage des Gesetzes zu entscheiden.

Nur im Hinblick auf die Dienstleistung "Werbung" wäre anders zu beurteilen. Hier kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass bereits aufgrund der Namensangabe eine Werbedienstleistung erbracht und erkannt sei. Dies träfe hier nicht zu, da die Zuordnung des Begriffes "Pferdesalbe" eben nicht eindeutig ist.

Der Beschwerde der Anmelderin wurde also nur hinsichtlich der Dienstleistung Werbung stattgegeben. Im Übrigen wurden die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Begriff "Pferdesalbe" kein klarer Hinweis auf die Herkunft, sondern eine reine Sachangabe ist. Die Entscheidung der Markenstelle ist soweit zu Recht erfolgt.

Letztendlich ist bei der Beurteilung eines Schutzes die Wahrnehmung des in Frage kommenden Verkehrskreises zu werten. Ist dieser in der Lage, ohne weiteren Schutz und ohne ausführlichere Erklärung eine Bezeichnung zu interpretieren, ergibt sich kein Schutzbedürfnis.

Das Rechtsmittel der Beschwerde wurde nicht zugelassen.

BPatG, Beschluss vom 03.07.2014, Az. 24 W (pat) 10/13


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