Peek & Cloppenburg Hamburg darf Anmeldung einer Marke untersagen
Der Inhaber eines bestehenden Markenrechts muss bei Einlegen eines Widerspruchs gegen die Eintragung eines rangniedrigeren Rechtes kein bundesweites Untersagungsrecht nachweisen. Entsprechend der autonomen Auslegung der Gemeinschaftsmarkenverordnung ist nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 EG die tatsächliche und wirkliche Präsenz der widersprechenden Marke auf den relevanten Märkten ausreichend. Die geografische Schutzausdehnung darf nicht nur örtlich begrenzt sein.
Verfahrensbeteiligte in dieser verbundenen Rechtssache sind Peek & Cloppenburg Hamburg als Inhaberin des älteren Markenrechts und Peek & Cloppenburg Düsseldorf als Anmelderin der beiden jüngeren Gemeinschaftsmarken „Peek & Cloppenburg“. Die Antragstellerin meldete die beiden streitgegenständlichen Marken am 13.03. und 24.10.2000 an. Angemeldet wurden die Marken für die Warengruppe 25 „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ und für Klasse 35 „Dienstleistungen des Einzelhandels“. Am 08.01. und 22.11.2001 erhob Peek & Cloppenburg Hamburg Widerspruch gegen die Eintragung der beiden Gemeinschaftsmarken. Die Antragstellerin stützte ihre Widersprüche weniger auf die Waren- und Dienstleistungsklassen als auf die geschäftliche Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“.
Am 30.11.2004 und am 25.02.2005 gab das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt den Widersprüchen statt und wies die Markenanmeldungen der Antragsgegnerin für die beantragten Waren- und Dienstleistungsklassen zurück. Am 18.01. und 09.03.2005 legte Peek & Cloppenburg Düsseldorf gegen die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim Harmonisierungsamt ein. Die Erste Beschwerdekammer wies die Beschwerden mit der Begründung zurück, dass Peek & Cloppenburg Hamburg Inhaberin der älteren Markenrechte sei, die ihr das Recht verleihen, der Beschwerdeführerin die Benutzung des jüngeren Markenrechts zu untersagen (§§ 5, 15 MarkenG). Ferner habe die Beschwerdeführerin die geschäftliche Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ in unlauterer Weise ausgenutzt und ihre Wertschätzung und Unterscheidungskraft beeinträchtigt (Art. 8 Abs. 4, Verordnung Nr. 207/2009). Peek & Cloppenburg Düsseldorf stützt sich im Wesentlichen auf zwei Klagegründe: Nach § 12 MarkenG bestehe kein Recht der Inhaberin der älteren Marke, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen und dieses Untersagungsrecht für das gesamte Bundesgebiet für sich in Anspruch zu nehmen. Das Gericht hat beide Klagegründe zurückgewiesen. Die Richter sind von der teleologischen Auslegung der Klägerin betreffend § 12 MarkenG nicht überzeugt. Die Klägerin Peek & Cloppenburg Düsseldorf sieht Peek & Cloppenburg Hamburg als Inhaberin der älteren Marke in der Pflicht, ein bundesweites Untersagungsrecht nachzuweisen. Die Richter weisen darauf hin, dass weder die Verordnung Nr. 207/2009 noch die zitierte Rechtsprechung von der Inhaberin eines älteren Rechtes verlangen, die Benutzung einer nachrangigen Marke im gesamten nationalen Hoheitsgebiet zu untersagen, um gegen deren Eintragung vorzugehen.
Peek & Cloppenburg Düsseldorf beantragt, die angefochtenen Urteile und die streitigen Entscheidungen aufzuheben und Peek & Cloppenburg Hamburg und dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen. Die Klagegegner beantragen, die Rechtsmittel zurückzuweisen und Peek & Cloppenburg Düsseldorf die Kosten aufzuerlegen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Entscheidung vom 11.03.2014 die beiden Rechtssachen C-325/13 P und C-326/13 P zu einer Rechtssache verbunden. Abschließend kommen die Richter zu dem Entschluss, dass Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht dahingehend auszulegen ist, dass sich das Untersagungsrecht von Peek & Cloppenburg Hamburg auf das gesamte Bundesgebiet, auch als deutsches Hoheitsgebiet bezeichnet, beziehen muss. Diese Verordnung besagt, dass sich der Inhaber eines älteren Markenrechtes der Eintragung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke nur dann widersetzen kann, wenn die Benutzung dieses Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr von überregionaler Bedeutung ist. Der Gerichtshof hat der Widerspruchsführerin Peek & Cloppenburg Hamburg in dieser Hinsicht Recht gegeben und bestätigt, dass die Widerspruchsmarke tatsächlich und in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Die Richter sehen keine strengeren Voraussetzungen in der Auslegung der betreffenden Verordnung.
Insbesondere verneinen sie die von Peek & Cloppenburg Düsseldorf vorgebrachte Argumentation, Peek & Cloppenburg Hamburg müsse dazu berechtigt sein, die Nutzung einer jüngeren Marke im gesamten Bundesgebiet zu untersagen und diesen Beweis entsprechend erbringen. Diese Anforderung führt dahin, dass der Inhaber eines bestehenden Markenrechts nicht in der Lage ist, die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke durch einen von ihnen und durch Drittparteien zu verhindern. In diesem Fall wäre es darüber hinaus noch irrelevant, ob die Widerspruchsmarke auf dem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent ist. Die eigenständige Voraussetzung ist, dass das entsprechende Zeichen in bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Diese Wirkung wird durch die teleologische Argumentation der Klägerin ausgehebelt. Die Gesamtbetrachtung der zitierten Verordnung lässt die Richter zu dem Entschluss kommen, dass bei Markenrechten, die über eine örtliche Bedeutung hinausgehen, nicht zwischen den Rechten, die die Benutzung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke untersagen und den Rechten unterschieden wird, die es gleichfalls erlauben, die Eintragung der streitgegenständlichen Marke zu verhindern. Die Richter kommen abschließend zu dem Ergebnis, dass der Inhaber einer rangälteren Marke, die er gegen die Eintragung einer nachrangigen Marke geltend macht, das Recht hat, die Nutzung der jüngeren Marke im nationalen Hoheitsgebiet zu untersagen.
Peek & Cloppenburg Düsseldorf ist mit ihrem Rechtsvorbringen unterlegen und hat dementsprechend die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
EuGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. C-325/13P und C-326/13P