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Patentverletzung bei Open-Source-Software


Patentverletzung bei Open-Source-Software

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine unmittelbare Patentverletzung ausnahmsweise vorliegen kann, wenn das patentierten Verfahren zwar nicht im Ganzen benutzt wird, aber in der angebotenen Vorrichtung enthalten ist und sämtliche patentierte Merkmale verwirklicht werden können. Es handelt sich jedoch nicht um eine Patenverletzung, wenn die Vorrichtung auf eine öffentliche Programmbibliothek zugreift, auf der das patentierte Verfahren enthalten ist und automatisch heruntergeladen wird, ohne dass das Verfahren aber tatsächlich durch die Vorrichtung ausgeführt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14).

Der in Düsseldorf entschiedene Fall war ein Rechtsstreit zwischen einem Anbieter von Verschlüsselungstechnologie als Kläger und einem Händler, der u.a. Empfangsboxen für Satteliten-Fernsehen vertreibt, als Beklagtem.

Die Kläger haben ein patentiertes Verfahren entwickelt, das es den Nutzern ermöglicht, verschlüsselte TV-Sender zu empfangen. Dafür wird ein bestimmter Algorithmus angewandt, der das Kontrollwort mit dem "pairing key" verschlüsselt, während es von der Smartcard zur Empfangsbox übertragen wird und es dann in der Box wieder zu entschlüsseln, damit das TV-Programm angesehen werden kann.

Der Beklagte vertreibt einen Satellitenempfänger, eine sogenannte Set-Top-Box, mit der Kunden sowohl freie als auch verschlüsselte Sender empfangen können. Die Box verfügt über einen MIPS-Mikroprozessor, dessen Funktionen von einer bestimmten Firmware gesteuert werden. Auf der Internetplattform des Beklagten konnten Kunden diese Firmware auf ihre Set-Top-Boxen herunterladen. Diese Firmware enthielt den patentierten Algorithmus der Kläger, so dass diese wiederum auf Unterlassung, Schadensersatz und Rückruf der Ware gegen den Vertreiber der Boxen klagten.

Problematisch ist jedoch, dass die Beklagten den umstrittenen Algorithmus nicht selbst installiert haben und die von ihnen vertriebene Box diesen nicht ohne weiteres ausführt. Die betroffene Firmware wurde mit Hilfe einer Open Source Programmbibliothek erstellt. In dieser Programmbibliothek befindet sich die patentierte Funktion, auf deren Patenschutz die Bibliothek hinweist. Für die Firmware der Beklagten wurde aber nur diejenigen Funktionen eingebunden, die zum Funktionieren der Firmware erforderlich ist, wozu der umstrittene Algorithmus nicht gehört. Gleichzeitig wurde aber die komplette Programmbibliothek, inklusive der nicht benötigten Programme implementiert. Somit ist der patentierte Algorithmus in der Firmware enthalten, ist aber nicht in die Programmierung eingebunden und wird von der Firmware nicht ausgeführt.
Die Kläger wiesen nun nach, dass der Algorithmus durch eine Manipulation an der Software aktiviert werden könne und vermuteten, dass die beklagte Firma das Ziel verfolge, ihren Kunden, mit Hilfe ihrer Top-Set-Box, den illegalen Empfang von verschlüsselten Sendern zu ermöglichen.

Anders als ihre Kollegen im erstinstanzlichen Verfahren, sahen die Richter am Oberlandesgericht keine Verletzung des Patentrechts. Die patentierte Verschlüsselungslogik sei zwar in der Firmware enthalten, werde von dieser aber nicht ausgeführt. Sollten Kunden in der Lage sein, die entsprechenden Funktionen zu aktivieren, sei das dem Anbieter der Box nicht zuzuschreiben, so die Richter. Eine Patentverletzung wäre denkbar, wenn sämtliche Merkmale des Patents verwirklicht würden oder die Konstruktion auch nur in der Lage sei, diese zu verwirklichen. Da aber die beanstandeten Boxen mit der entsprechenden Firmware ohne weitere Programme nicht in der Lage seien, die Funktionen der geschützten Software auszuführen, sei hier eine solche Verletzung nicht gegeben, urteilte das Oberlandesgericht. Zudem sei die Top-Set-Box ohnehin mit den technischen Möglichkeiten ausgestattet, grundsätzlich verschlüsselte Programme zu empfangen. Der umstrittene Algorithmus sei also nicht einmal für solche Zwecke erforderlich. Damit, schlossen die Richter, seien weder sämtliche Merkmale des Patents der Kläger erfüllt, noch könne man dem beklagten Anbieter der Boxen keinen Vorsatz zu einer Patentverletzung nachweisen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14


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