Patentlizenz und Patentverletzung
Wer das Patentrecht anderer verletzt, muss Schadensersatz leisten. Wenn ein Patentinhaber die Nutzungsrechte an dem Patent einem Dritten in einer ausschließlichen Lizenz übertragen hat, muss der Verletzter des Patentrechts unter Umständen nicht nur dem Lizenznehmer als dem unmittelbar Geschädigten, sondern auch dem Patentinhaber Schadensersatz leisten, wenn er fortdauernd aus der Lizenzvergabe materielle Vorteile erzielt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der Fall: Der Kläger ist Inhaber eines europäischen Patents für einen speziellen Clinch-Stecker. Zugleich ist er Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Dieser GmbH hat er eine ausschließliche Lizenz für diesen Clinch-Stecker eingeräumt. Dafür hat die GmbH keine einmalige Lizenzgebühr entrichtet. Eine andere Firma, die Beklagte in dem Verfahren, hat ihrerseits ein Audio-Kabel vertrieben, deren Stecker Merkmale des patentgeschützten Clinch-Steckers des Klägers haben. Auf eine Abmahnung des Klägers hin hat die Firma eine Unterlassungserklärung abgegeben. Der Kläger verlangte daraufhin von der Firma die Herausgabe von relevanten Unterlagen, um die Höhe der Abmahnkosten und des Schadensersatzanspruchs festzustellen. Die Beklagte lehnte dies ab.
Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf. Dieses folgte in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2009 dem Antrag des Klägers und verurteilte die beklagte Firma (Az. 4b O 210/08). Diese legte dagegen Berufung ein. Das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte jedoch in seiner Entscheidung vom 6. Mai 2010 die Entscheidung der Vorinstanz (Az. I-2 U 98/09). Dagegen beantragte die Beklagte Revision vor dem BGH, die dessen 10. Zivilsenat jedoch verwarf (Az. X ZR 86/10).
Zur Begründung führte der Senat an, dass ein Patentinhaber neben einem ausschließlichen Lizenznehmer anspruchsberechtigt auf Schadensersatz sei, wenn er selbst durch die Patentrechtsverletzung betroffen sei. Eine solche Betroffenheit liege bereits vor, wenn der Patentinhaber als Gesellschafter der ausschließlichen Lizenznehmerin an den Erträgen, die sich aus der Patentnutzung ergeben, beteiligt sei. Dies sei der Fall, wenn der Patentinhaber vom Lizenznehmer eine vom Umsatz abhängige Lizenzgebühr erhält. Denn, so der Senat, die von der GmbH durch die Patentnutzung erzielten Gewinne, an denen der Patentinhaber beteiligt ist, stellten einen aus dem Patent resultierenden Vorteil dar. Es begründe dabei keinen relevanten Unterschied, dass dieser Vorteil nicht durch einen Lizenzvertrag, sondern „im Zusammenspiel zwischen der Lizenzeinräumung und dem Gesellschaftsvertrag“ seine rechtliche Grundlage habe. Es sei in erster Linie entscheidend, dass dem Patentinhaber durch die Verletzung seines Patents ein Vermögensschaden entstanden sei. Ein entsprechender Anspruch gelte auch in Bezug auf die Auskunftspflicht des Patentrechtsverletzers.
Der BGH hebt allerdings hervor, dass dieses Urteil nicht dazu führe, dass der Patentrechtsverletzer mehr als den vom ihm geschuldeten Schadensausgleich zu leisten habe. Zwar sei es mitunter schwierig abzugrenzen, ob der entstandene Schaden dem Patentinhaber oder dem Lizenznehmer zuzuordnen sei, jedoch sei der Schaden des Patentinhabers und Alleingesellschafters mit dem Schaden des Lizenznehmers, also der GmbH, deckungsgleich. Der Patentrechtsverletzer sei zudem vor einer doppelten Inanspruchnahme auf Schadensersatz geschützt. Denn die Geschädigten können einen Ausgleich des Schadens an ihrem Vermögen nur bis zu der Höhe verlangen, die das Vermögen ohne die Patentrechtsverletzung haben würde.
BGH, Urteil vom 5. April 2011, Az. X ZR 86/10