OLG Dresden: fluege.de ≠ flüge.de
Das Oberlandesgericht (OLG) in Dresden hat mit seinem Urteil vom 25.03.2014 unter dem Az. 14 U 1364/13 entschieden, dass der Besitzer der Domain Fluege.de keinen markenrechtlichen Anspruch auf diese von ihm genutzte Domain hat. Dies folge aus der mangelnden Unterscheidungskraft des Namens. Daher bestehe auch kein Schutz vor Nachahmung.
Damit hat das Oberlandesgericht Dresden der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage in Abänderung des Urteils der Vorinstanz (Landgericht Leipzig) abgewiesen.
Die Klägerin hatte einen marken- und wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Löschung einer Domain bei Denic, Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten geltend gemacht.
Die Klägerin vermittelt im Internet Reisen über die Webseite www.fluege.de. Die Beklagte vermarktet und handelt mit Domains. Sie ist u.a. Inhaberin der Seite www.flüge.de. Zeitweilig wurden Nutzer von dort auf eine andere Internetseite geleitet, die gesponsorte Links von Wettbewerbern der Klägerin zeigten.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Auskunft sowie zur Zahlung von Schadensersatz. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung ein.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Veranlassung der Löschung der Domain flüge.de bei Denic zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.
Beide Parteien haben beantragt, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
Das Gericht beurteilt die Berufung der Klägerin als unbegründet und gibt der Berufung der Beklagten statt. Der Klägerin stünden keinerlei Ansprüche auf die unter ihrem Namen registrierten Domain www.fluege.de zu.
Die Seite www.fluege.de sei nicht als Unternehmenskennzeichen geschützt.
Die Klägerin verfüge mit ab-in-den-urlaub.de über einen selbstständigen Geschäftsbereich, den die Nutzer auch über fluege.de erreichen können.
Namen von Internetdomains seien zwar grundsätzlich geeignet, auch als Kennzeichen geschützt zu werden, jedoch setze ein Schutz voraus, dass sie auch als Kennzeichen genutzt werden und über eine wenigstens minimale Unterscheidungskraft verfügen. Im vorliegenden Fall sei es bereits zweifelhaft, ob die Klägerin den Namen nicht nur als bloße Adresse nutze.
Der Name habe nach Ansicht des OLG hier nur eine beschreibende Funktion und werde von den Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis verstanden, auch wenn die Klägerin intensive Werbung damit betrieben habe.
Damit seien die Voraussetzungen für einen Schutz gemäß § 5 MarkenG nicht erfüllt, wonach ein Kennzeichen nur dann geschützt werden könne, wenn ihm Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung zukomme. Daran fehle es hier.
Der Name fluege.de habe keine Unterscheidungskraft, da man ihn nicht mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung bringen würde. Der mit dem Namen bezeichnete Geschäftsbereich befasse sich vor allem mit der Flugvermittlung und der Name habe dabei eine rein funktionale Bedeutung.
Daran ändere auch die Schreibweise nichts, denn Verbraucher seien daran gewöhnt, dass Umlaute im Internet aus technischen Gründen (in diesem Fall das "Ü" als "Ue") ausgeschrieben werden.
OLG Dresden, Urteil v. 25.03.2014, Az. 14 U 1364/13