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Örtliche Zuständigkeit bei Markenrechtsverletzungen im Internet

OLG München, 6 W 411/13


Örtliche Zuständigkeit bei Markenrechtsverletzungen im Internet

Wer die Rechte an einer Marke besitzt, kann diese auch gegen einen Verletzer dieses Rechts durchsetzen, der seine Produkte nur in einem regional begrenzten Gebiet absetzt, das sich zudem in einem weit entfernten Bundesland befindet. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 16. Mai 2013 hervor. 

Antragsteller war in diesem Fall ein Bäckereifilialist, der in Südbayern rund 150 Verkaufsstellen betreibt. Bei dem Antragsgegner handelt es sich ebenfalls um ein Bäckereiunternehmen, das über zwanzig in der Bonner Region gelegenen Filialen verfügt.

Der in Südbayern präsente Filialist hat die Rechte an den Wortmarken

- "Sonne"

- "Öko-Sonne"

- "Schwarze Sonne"

- "Ur Sonne"

und verwendet diese Bezeichnungen für seine verschiedenen Erzeugnisse. 

Der Antragsgegner vertrieb in seinen Niederlassungen ein als "Kleine Partysonne" bezeichnetes Partygebäck und bewarb diesen Artikel auch auf seiner Internetseite.

Dies nahm der Antragsteller zum Anlass, beim Landgericht München (LG) einen Erlass auf eine einstweilige Verfügung gegen das Konkurrenzunternehmen zu erwirken. Vor dem Münchener LG scheiterte der Antragsteller jedoch damit, weil für die Jury nicht erkennbar war, dass die Werbung für ein ausschließlich im Raum Bonn verkauftes Brot den Absatz der geschützten Marke in Südbayern beeinträchtige. Mit Beschluss vom 29. Januar 2013, Az. 11 HKO 808/13 lehnte das LG München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung daher ab. 

Darauf wollte es der Antragsteller nicht beruhen lassen, weshalb er vor das OLG München zog und dort Beschwerde einlegte. Die hatte insoweit Erfolg, dass es dem Antragsgegner untersagt wurde, den Namen "Kleine Partysonne" weiterhin für das von ihm hergestellte und vertriebene Partygebäck zu verwenden. Im Falle der Zuwiderhandlung droht seither eine Ordnungsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise bis zu sechs Monaten Ordnungshaft. 

Im Gegensatz zum LG befand das OLG München, dass bereits die Bewerbung des Partygebäcks unter der Bezeichnung "Kleine Partysonne" einen Verstoß gegen das Markenrecht darstelle und es unerheblich sei, ob damit ein Absatz erzielt werde. Das Anbieten an sich stellt eine eigene Form der Markenverletzung dar und ist nicht an den Verkauf des fraglichen Artikels gebunden. Somit ist es sogar unerheblich, ob das beworbene Produkt tatsächlich im Umfeld des Antragstellers gekauft werden könnte.

Der Streitwert wurde vom OLG auf 100.000 Euro festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens müssen vom Antragsgegner getragen werden.

LG München, Beschluss vom 29.01.2013, Az. 11 HKO 808/13
OLG München, Beschluss vom 16.05.2013, Az. 6 W 411/13


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