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Nutzung geschützter Markenbildnisse

Unlauterer Wettbewerb bei Nutzung geschützter Markenbildnisse; Gerichtsort richtet sich nach Leistungsklage


Nutzung geschützter Markenbildnisse

1. Wird ein als Gemeinschaftsmarke geschütztes Markenbildnis genutzt, um durch den Bekanntheitsgrad der Marke das Produkt besser vertreiben zu können, so liegt ein Verstoß gegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (Ausnutzung der Wertschätzung einer geschützten und bekannten Marke) vor.

2. Wird ein Unternehmen abgemahnt und legt dieses hiergegen eine negative Feststellungsklage ein, so ist der Ort dieser Klage nicht zwingend der Gerichtsstand in der Hauptsache.

Hintergrund war die Klage eines Fahrzeugherstellers gegen die Nutzung einer zweidimensionalen Darstellung einer seiner Karosserieformen auf einem Aufkleber. Die Bildmarke wurde durch fünf, perspektivisch unterschiedliche, zweidimensionale Darstellungen der dreidimensionalen Karosserieform geschützt.

1.1. Wird ein dreidimensionales Objekt durch mehreren zweidimensionalen Abbildungen in verschiedenen Perspektiven als Marke geschützt, so seien auch die einzelnen zweidimensionalen Zeichen schutzwürdig, da zwischen der zwei- und dreidimensionalen Darstellung durchaus eine Verwechslung möglich sein könne (vgl. BGH, Az. I ZR 18/05). Grundlage müsse allerdings die Erkennbarkeit der Marke sein (vgl. BGH, Az. I ZR 223/97).

1.2. Maßgeblich sei beim Verstoß gegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/209 nicht die Herkunft des Zeichens, sondern vielmehr die Nutzbarmachung für die Werbung. Die gedankliche Verbindung des Kunden mit dem Markenzeichen sei also entscheidend (vgl. OLG Frankfurt, Az. 6 U 56/10).

1.3. Zu unterscheiden sei weiterhin, ob das nachahmende Produkt das ursprüngliche und geschützte Zeichen ausschließlich dazu nutze, um es durch den besonderen Bekanntheitsgrad der geschützten Marke besser verkaufen zu können (vgl. EuGH, Az. C-487/07). Dies sei insbesondere auch dann der Fall, wenn die Darstellung einzig aus dem Imitat des Markenbildnisses bestehe.

1.4. Auf die Kunstfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG könne sich das imitierende Unternehmen ebenfalls nicht berufen, wenn die Nutzung ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken diene (vgl. BGH, Az. I ZR 159/02).

1.5. Allerdings könne die Nutzung eines Markenzeichens aus einem berechtigten Interesse der Kunden herrühren, wie dies z.B. bei Modellfahrzeugen im Spielzeug- oder Modellbaubereich der Fall sei (vgl. BGH, Az. I ZR 88/08).

2.1. Legt ein Unternehmen, welches zuvor abgemahnt wurde, bei seinem zuständigen Gericht eine negative Feststellungsklage ein, so sei dieses Gericht dann nicht zuständig, wenn das abmahnende Unternehmen hiergegen einen Eilantrag bei seinem zuständigen Gericht stelle.

2.2. Ursache hierfür sei der Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage (vgl. BGH, Az. I ZR 30/92).

2.3. Dies verstoße auch nicht gegen den Vermeidungsgrundsatz des § 937 Zivilprozessordnung, da die Feststellungsklage nicht zur Hauptsache werde. Dem Rechteinhaber stünde es nämlich frei, bei jedem zulässigen Gericht Leistungsklage zu erheben, die dann zur Hauptsache werde.

2.4. Im gegenteiligen Falle würde sonst der Schädigende gegenüber dem Geschädigten übergebührlich bevorzugt (vgl. BGH, Az. I ZR 30/92).

2.5. Diese Vorgehensweise sei auch im Eilverfahren anzuwenden (vgl. OLG Köln, Az. 6 W 23/12; OLG Hamburg, Az. 3 U 107/00).

In der Praxis bedeutet dies, dass die Nutzung eines Markenbildnisses nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erfüllung von berechtigten Kundeninteressen führt. Verwendet hingegen ein Unternehmen ein bereits geschütztes Markenzeichen eines anderen Unternehmens nur dazu, den Wert dieser Marke für seine Produkte zu nutzen, um diese besser verkaufen zu können, so liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Weiterhin führt die Einlegung einer negativen Feststellungsklage nicht zwangsläufig dazu, dass der Gerichtsort sich dorthin verlegt, sondern der Ort in der Hauptsache richtet sich nach dem Gericht, bei dem die Leistungsklage anhängig ist.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.10.2013, Az. 6 W 82/12


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