Nutzung einer fremden Marke für Google-Adwords-Anzeigen
Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 10.04.2014 unter dem Aktenzeichen 6 U 272/10 entschieden, dass es eine unlautere Ausnutzung einer bekannten Marke darstellt, wenn diese so eingesetzt wird, dass sie in einer Suchmaschine in einem Kontext aufzufinden ist, der geeignet ist, die Marke in ein negatives Licht zu stellen. Dies sei dann der Fall, so das Gericht, wenn die Waren des Markeninhabers durch die Annonce des Störers aus Verbrauchersicht überteuert erscheinen.
Damit wies das OLG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt a.M.) teilweise zurück.
Das Gericht untersagte es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld, in Deutschland via Diensten wie Google, das Keyword "X" in einer Werbung für Erotikartikel zu nutzen, wenn dies so geschehe wie bisher.
Geklagt wurde wegen Ansprüchen aus einer Gemeinschaftsmarke. Die Klägerin vertreibt Erotikartikel unter der Bezeichnung "X" und ist Inhaberin der entsprechenden Gemeinschaftswortmarke X, welche eine Vielzahl von Waren bezeichnet.
Die Beklagte betreibt einen Internetshop für Erotikartikel unter der Domain "Y.de". Sie verwendete die Bezeichnung "X" als Keyword, um einen Werbeplatz (AdWords-Anzeige) zu benutzen. Gegen Entgelt zeigt Google dort die AdWords-Anzeige, die erscheint, wenn das entsprechende Keyword in das Suchfeld eingegeben wird. Über einen Link gelangte man auf die Website der Beklagten.
Die Beanstandung dieser Praxis durch die Klägerin sieht das Gericht als begründet an. Es stünden ihr Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus Art. 9 GMV (Verordnung über die Gemeinschaftsmarke) sowie den §§ 125 b i.V.m. 14 MarkenG (Markengesetz) und § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu.
Eine Doppelidentität liege jedoch nicht vor. Die Verwendung der Marke als Google-Adword in einer Werbeanzeige stelle keine Verletzung der Marke dar. Es fehle an einer funktionsbeeinträchtigenden Nutzung i.S.d. Art. 9 GMV.
Es sei jedoch eine Markenverletzung nach Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c GMV gegeben. Die Voraussetzung sei, dass die Marke bekannt ist und die Nutzung als Keyword zu Werbezwecken des Beklagten die Bekanntheit der Marke ausnutze oder unlauter beeinträchtige.
Dies sei hier der Fall. Denn die Beklagte habe sich in den Sogwirkungsbereich einer bekannten Marke begeben, um davon ohne eigene Mühe zu profitieren.
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Urteil vom 10.04.2014, Aktenzeichen 6 U 272/10