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Neutralisierung klanglicher Ähnlichkeit von Marken

Kappa - Zur Neutralisierung klanglicher Ähnlichkeit von Marken durch Bildbestandteile


Neutralisierung klanglicher Ähnlichkeit von Marken

Eine Neutralisierung der dem Klang nach gegebenen Ähnlichkeit von Wortbestandteilen zweier Wort-/Bildmarken durch visuelle Unterschiede und ein dadurch bedingter Wegfall der Verwechslungsgefahr kommen dann in Betracht, wenn die gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden. Bei Waren, die auf Nachfrage gekauft werden, ist ein Wegfall der Verwechslungsgefahr mangels optischer Wahrnehmung der Zeichen durch die maßgebenden Verkehrskreise auszuschließen.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs befasste sich mit der Frage, ob es möglich ist, dass sich Marken trotz einer Ähnlichkeit im Wortbestandteil durch den optischen Gestaltungsteil in einem solchen Ausmaß voneinander unterscheiden können, dass die Verwechslungsgefahr wegfällt:

Die Klägerin war Inhaberin einer im Jahr 1996 international registrierten Wort-/Bildmarke. Die Marke enthielt als Bildbestandteil das „Gemini-Logo“ - die seitliche Darstellung zweier Rücken an Rücken sitzender Menschen - und als Wortbestandteil das Wort „Kappa“. Die Beklagte war Inhaberin einer im Jahr 2001 eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke, die als Wortbestandteil das Wort „KAPPA“ und als Bildbestandteil den stilisierten Buchstaben „K“ aufwies.

Die Klägerin wollte im Verfahren aus ihrem Markenrecht erwirken, dass die Beklagte das Warenverzeichnis ihrer Marke auf bestimmte Waren beschränken muss.

Das Berufungsgericht nahm trotz der phonetischen Übereinstimmung des Wortbestandteils „Kappa“ keine Zeichenähnlichkeit und damit keine Verwechslungsgefahr der Marken an. Die Marke der Klägerin unterschied sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts bei der gebotenen Gesamtbetrachtung vor allem durch das mitprägende „Gemini-Logo“ wesentlich von der Marke der Beklagten.

Der Bundesgerichtshof konnte dieser Beurteilung nicht zustimmen. Die Zeichenähnlichkeit ist nach dem jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehen Zeichen zu beurteilen. Bei zusammengesetzten Marken wie den gegenständlichen Wort-/Bildmarken ist nur dann ausschließlich auf den dominierenden Bestandteil abzustellen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind. Es fehlten allerdings Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Wortbestandteil der Marke der Klägerin gegenüber dem „Gemini-Logo“ und der Wortbestandteil der Marke der Beklagten gegenüber dem Bildbestandteil weitgehend in den Hintergrund treten würden. 

Die Frage der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen war daher nach deren Ähnlichkeit im Schriftbild, im Klang oder in der Bedeutung zu beurteilen. Die Marken der Streitteile stimmten im Wortbestandteil „Kappa“ miteinander in klanglicher Hinsicht überein. Ein Unterschied im Bedeutungsgehalt des Wortes wurde vom Berufungsgericht nicht festgestellt, war aber nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs aber auch nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof bejahte daher die Zeichenähnlichkeit.

Grundsätzlich ist es möglich, dass bei Wort-/Bildmarken die nach dem Klang einander gegenüberstehender Zeichen anzunehmende Identität oder Ähnlichkeit durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden kann, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet. Diese Neutralisierung kommt aber allenfalls nur dann in Betracht, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig auf Sicht gekauft werden. Bei Waren, die auf Nachfrage gekauft werden, ist eine Neutralisierung auszuschließen, weil die Kunden die Zeichen beim Erwerb der Ware optisch nicht wahrnehmen. Im Verfahren wurde dieser Gesichtspunkt bisher nicht berücksichtig. Es fehlten somit Feststellungen zu der Frage, ob die Waren der Klägerin in der Regel nur auf Sicht oder auf Nachfrage gekauft wurden. 

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin daher auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 31/09 


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