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nebeneinander bestehenden Schutz aus Geschmacksmuster- und Wettbewerbsrecht

Umfang des geschmacksmusterrechtlichen und des wettbewerbsrechtlichen Schutzes für ein Trinkgefäß


nebeneinander bestehenden Schutz aus Geschmacksmuster- und Wettbewerbsrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 20.06.2013 unter dem Aktenzeichen 6 U 108/12 entschieden, dass für ein Produkt Schutz sowohl in geschmacksmusterrechtlicher als auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zugleich in Frage kommt. Es komme dabei auf die im Hinblick auf den Schutz für Geschmacksmuster hinterlegte Abbildung an.

Wenn diese in Schwarz-Weiß gestaltet sei, dann seien nicht unbedingt colorierte Farbgestaltungen mit erfasst. Die Eigenart sei vielmehr durch alle anderen Kriterien erfasst.

Mit der Klage verfolgt der Kläger das Ziel, es der Beklagten verbieten zu lassen, durch die in der Akte befindlichen Abbildungen näher beschriebenen doppelwandigen Gläser anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Des Weiteren begehrt die Klägerin Schadensersatzfeststellung und Auskunft. Sie stützt sich auf die beiden angemeldeten Geschmacksmuster, hilfsweise auf den ergänzenden Leistungsschutz gemäß § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters abgewiesen und die Beklagte im Übrigen antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus, die streitbefangenen Gläser verletzen die Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht, da sie die entsprechenden Merkmale nicht hinlänglich aufweisen würden. Eines der Muster zeige einen doppelwandigen Becher mit deutliche dunklerem Außen- als Innenglas. Dies treffe auf die beanstandete Ausführungsform nicht zu. Das andere Muster zeichne sich durch einen metallischen Rand aus, die angegriffene Form jedoch sei vollständig aus durchsichtigem Glas.

Doch die Klage sei begründet, soweit sie sich auf § 4 UWG stützt. Denn die von der Klägerin hergestellten Gläser wiesen eine wettbewerbliche Eigenart vor. Zudem seien die Gläser bekannt und werden fünfstelliger Zahl jährlich vertrieben. Da die Beklagte nahezu identische Gläser herstellt, werde eine Täuschung der Verbraucher herbeigeführt.

Gegen das auf den ergänzenden Leistungsschutz sich berufende Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin und verfolgt ihren auf das Geschmacksmuster … gestützten Anspruch weiter.

Das OLG Frankfurt am Main verhalf der Berufung zum Erfolg, der Anschlussberufung hingegen nicht. Die Klägerin habe keinen Anspruch aus dem Geschmacksmuster.

Wegen der geringgradigen wettbewerblichen Eigenart und der schwachen Intensität der Nachbildung seien die Anforderungen an das Vorhandensein von Wettbewerbsverstößen sehr hoch und würden hier nicht vorliegen.

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Urteil vom 20.06.2013, Aktenzeichen 6 U 108/12


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