• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Mögliches Ende der eingetragenen Farbmarke „Nivea-Blau“

BPatG, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 24 W (pat) 75/10


Mögliches Ende der eingetragenen Farbmarke „Nivea-Blau“

Ob NPD-Braun, Goldbären-Gold, Sparkassen-Rot oder Langenscheidt-Gelb – das Streitthema Farbmarken beschäftigt höchste deutsche Gerichte derzeit in Serie. Aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall der beantragten Löschung der Farbmarke „Nivea-Blau“ oder exakter: „Pantone 280-C“ der Firma Beiersdorf entschieden, die von ihr für die Nivea-Produkte verwendet und beim Deutschen Patentamt (DPMA) in München bislang geschützt wird. Die Farbmarke ist hier für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte“ eingetragen.

Unterscheidungskraft und Freihaltbedürftigkeit
Ein Konkurrent der Firma Beiersdorf hatte beim DPMA einen Löschungsantrag mit der Begründung gestellt, dass der Farbton nicht unterscheidungskräftig und freihaltbedürftig sei. Aus diesem Grund könne er auch keinen Markenschutz genießen.
Nachdem das DPMA dem Konkurrenten Recht gegeben hatte. ordnete das Bundespatentgericht (BPatG) auf Antrag des Mitbewerbers die Löschung der Marke an.
Aufgrund einer Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der BGH den Beschluss des BPatG nun wieder aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Neuentscheidung an das BPatG zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH sei die konturlose Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ für Nivea-Produkte tatsächlich grundsätzlich nicht schutzfähig, da sie keine Unterscheidungskraft aufweise. Es handele sich bei der Farbmarke „Nivea-Blau“ um eine sogenannte abstrakte Farbmarke, die im Allgemeinen keine Unterscheidungskraft aufweise. Sie sei daher nach dem Markengesetz nicht eintragungsfähig, da der angesprochene Verkehr eine Farbe in der Regel zwar als dekoratives Element, nicht jedoch als Produktkennzeichen wahrnehme. Auch lagen keine besonderen Umstände vor, die eine andere Beurteilung aufdrängten. Die fehlende Eintragungsfähigkeit der Farbmarke „Nivea-Blau“ beruhe zudem darauf, dass sie in dem betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf die Zielgruppe (Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer), verwendet werde und demzufolge freihaltebedürftig sei.

Die Durchsetzung einer abstrakten Farbmarke
Allerdings sah der BGH die Möglichkeit, dass eine Durchsetzung der Marke im Verkehr vorliege, was einer Löschung als eingetragene Farbmarke entgegenstehe; eine Möglichkeit, die durch die vorgelegten Gutachten noch nicht abschließend geklärt worden sei. Die vom Bundespatentgericht bisher erfolgten Feststellungen ließen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Farbmarke „Nivea-Blau“ für die erwähnten Produkte im Verkehr im Sinne des Markengesetzes durchgesetzt habe und aus diesem Grunde nicht gelöscht werden dürfe.

Eine Verkehrsdurchsetzung auch bei einer abstrakten Farbmarke liegt dann vor, wenn mehr als 50% des Publikums in der konkreten Farbe ein Produktkennzeichen erblicken.
Anders als der BGH war das BPatG von wesentlich höheren Anforderungen im Hinblick auf die Unterscheidungskraft durch eine Verkehrsdurchsetzung bei einer an sich konturlosen Farbmarke ausgegangen. Demnach müssten mindestens 75% des allgemeinen Publikums in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein konkretes Unternehmen erkennen. Einen solchen Maßstab sah der BGH als zu streng an.

Notwendigkeit eines geeigneten Gutachtens
Das BPatG wird jetzt ein Meinungsforschungsgutachten über das mögliche Vorliegen der Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke „Nivea-Blau“ einholen müssen. Das bereits vorliegende Gutachten der Firma Beiersdorf genügt nicht. Dieses Gutachten stellte bei seiner demoskopischen Untersuchung allgemein auf „Mittel der Haut- und Körperpflege” ab. Unterlassen wurde dabei eine zusätzliche Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des gesamten Produktbereichs.
Eine derartige Differenzierung nach konkreten Produktsegmenten im Warenbereich der „Mittel der Haut- und Körperpflege“ wäre nach Ansicht des BGH jedoch erforderlich gewesen.
Ein weiterer Kritikpunkt des BGH im Zusammenhang mit der Befragung bestand darin, dass man den Testpersonen eine Farbkarte nur mit dem blauen Farbton hätte vorlegen müssen. Tatsächlich war den Testpersonen eine weiß umrandete, blaue Farbkarte gezeigt worden. Daher besteht die Möglichkeit, dass ein zugunsten der Markeninhaberin beeinflusstes Ergebnis erzeugt worden war.

Die bestehende Unklarheit veranlasste die Karlsruher Richter, die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Kollegen des BPatG zurückzuverweisen

BPatG, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 24 W (pat) 75/10


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland