• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Markenzusatz „Germany“ irreführend für Waren aus China

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 U 161/14


Markenzusatz „Germany“ irreführend für Waren aus China

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. verbietet einem deutschen Unternehmen die Verwendung eines Logos mit der Bezeichnung "Germany" für in China hergestellte Produkte. Vorbehalten bleibt die Benutzung des Logos zusammen mit einer Herkunftsangabe wie "Made in China".

Aufgrund des Registrierungshinweises (des "®"-Symbols) und des fehlenden Rechtsformzusatzes ist das Logo als Marke und nicht als Unternehmenskennzeichen zu werten. "Germany" weist daher nicht auf den Unternehmenssitz, sondern auf die Produktherkunft hin und ist irreführend.

Damit bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.05.2011, Az. 6 U 41/10).

Sachverhalt
Die Messwerkzeugherstellerin Vogel Germany GmbH & Co. KG verwendete bei ihren in China fabrizierten Produkten (darunter Maßbänder, Reifenprofil- und  druckmessgeräte) das logoartige Kennzeichen "Vogel Germany". Dieses Logo hat das Unternehmen als Gemeinschaftsbildmarke eintragen lassen. Eine Konkurrentin erkannte in der Verwendung des Zusatzes "Germany" für in China hergestellte Waren ein irreführendes Verhalten. Nach erfolgloser Abmahnung klagte sie gegen die Kommanditgesellschaft und den Geschäftsführer von deren Verwaltungs-GmbH auf Unterlassung. Das Landgericht Frankfurt a. M. verbot in der Folge, das Logo in der gerügten Form für Produkte zu verwenden, die nicht in Deutschland hergestellt wurden. Dagegen erhoben die Beklagten Berufung an das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. Dieses hat mit Entscheid vom 15.10.2015 die Berufung zurückgewiesen (Az. 6 U 161/14). Gegen das Urteil ist keine Revision zugelassen.

Urteilsbegründung
Nach Auffassung der Beklagten weist der Zusatz "Germany" im "Vogel-Germany"-Logo bloß auf den Unternehmenssitz hin. Das Gericht nimmt allerdings an, dass Endverbraucher ohne ausdrücklichen Hinweis glauben, Unternehmenssitz und Herstellungsort seien identisch.

Gewerbliche Abnehmer verstehen den Zusatz "Germany" als Unternehmenssitz, falls sie das "Vogel-Germany"-Logo als Unternehmenskennzeichen einstufen. Sehen sie im Logo aber eine Marke, also ein Herkunftszeichen, ist "Germany" auch für sie eine geografische Herkunftsangabe. Die Richter gehen von Letzterem aus. Dafür spricht, dass die umstrittenen Produkte mit keiner anderen Marke gekennzeichnet sind und im Logo der Rechtsformzusatz ("GmbH & Co. KG") fehlt. Wichtigster Hinweis ist das "®"-Symbol, das auf eine registrierte Marke hindeutet.

Die Eintragung des Logos als Gemeinschaftsmarke bedeutet nicht, dass keine Gefahr einer Irreführung besteht. Das europäische Markenamt (HABM) hat zwar geprüft, ob eine Täuschung über die geografische Herkunft vorliegt. Es hätte jedoch eine Eintragung nur verweigern können, wenn jegliche Art von Verwendung der geografischen Herkunftsbezeichnung durch das beklagte Unternehmen täuschend wäre. Allerdings trifft dies bei in Deutschland hergestellten Produkten ebenso wenig zu wie bei Ware ausländischer Provenienz, die durch einen Entlokalisierungszusatz wie "Made in China" als solche zu erkennen ist.

Unter das Verbot des umstrittenen Logos fallen denn auch nicht alle im Ausland hergestellten Produkte. Erfasst sind ausschließlich solche, bei denen eine klärende Herkunftsangabe fehlt. Daher beurteilen die Richter das Verbot der Vorinstanz als verhältnismäßig. Ohnehin gilt es nicht für Waren, die nur teilweise im Ausland produziert wurden, da derartige Erzeugnisse nicht Verfahrensgegenstand waren.

Bezüglich des Geschäftsführers greift der 6. Zivilsenat – einer allgemeinen Tendenz der immaterialgüterrechtlichen Rechtsprechung folgend – nicht auf die Störerhaftung zurück, sondern setzt auf die Täterhaftung aus Verkehrspflichtverletzung. Der Geschäftsführer wusste von der Verwendung des umstrittenen Logos für die in China gefertigten Produkte. Außerdem entscheidet über die Nutzung der Hausmarke typischerweise die Geschäftsführung. Der Geschäftsführer haftet folglich für die unlauteren Handlungen der Gesellschaft persönlich, da er entweder aktiv daran beteiligt war oder sie aufgrund seiner Garantenstellung hätte verhindern müssen.

Fazit
Geografische Bezeichnungen auf einem Produkt, die nicht dessen Herkunft entsprechen, sind ein heißes Eisen. Dies ist spätestens seit dem BGH-Urteil vom 13.10.1994 (Az. I ZR 96/92, "Produktionsstätte") bekannt. Wer nicht darauf verzichten will, sollte auf jeden Fall die Herkunft des Produktes durch einen Entlokalisierungszusatz wie "Made in ..." klarstellen.

Entspricht der auf dem Produkt aufgedruckte Markenname dem Firmennamen, besteht zwar die Möglichkeit, die Rechtsform zu ergänzen. Dadurch wird die geografische Bezeichnung als Unternehmenssitz gewertet. Aber Vorsicht: Verbraucher könnten annehmen, der Unternehmenssitz entspreche dem Produktionsort, wodurch die Irreführungsgefahr fortbesteht.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 U 161/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland