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Markenverletzung trotz neu gestalteter Umverpackung

OLG Köln, Urteil vom 09.07.2014, Az. 6 U 183/13


Markenverletzung trotz neu gestalteter Umverpackung

Das Oberlandesgericht Köln hat am 9. Juli 2014 in einem Berufungsverfahren entschieden, dass eine neu gestaltete Umverpackung beim Verkauf von Kontaktlinsen eine Markenverletzung sein kann.

Im verhandelten Fall hatte ein malaysisches Unternehmen, das Motivkontaktlinsen unter der Marke „D“ vertreibt, sich 2012 vom deutschen Vertriebspartner getrennt. Damals hatte eine Konkurrenzfirma das malaysische Unternehmen abmahnen lassen, weil die Verpackungen der Kontaktlinsen nicht EU-konform gewesen seien. Daraufhin musste der deutsche Vertriebspartner alle schon erhaltenen Verpackungen der Marke „D“ nach Malaysia zurückschicken und erhielt anschließend nur eine geringe Zahl neuer Verpackungen. Da der Vertriebspartner aber eine große Menge der Motivkontaktlinsen vorrätig hatte, für welche die Verpackungen nicht reichten, begann er, selbst Verpackungen für die Linsen herzustellen und im Verkauf zu verwenden. Die neuen Verpackungen trugen aber den Markennamen „G“.

Die malaysische Firma sah darin eine Verletzung ihrer eingetragenen Marke und mahnte den deutschen Vertrieb ab. Diese Abmahnung hatte keinen Erfolg, der Verkauf in nachgemachten Verpackungen ging weiter. Die Malaysier erwirkten deshalb im Juli 2013 eine einstweilige Verfügung gegen die Vertriebsfirma, um die Weiterverwendung der neuen Verpackungen mit dem falschen Markennamen zu unterbinden. Der Vertriebspartner legte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein, verlor aber im Juni 2014 das Verfahren vor dem Landgericht München.

Die Vertriebsfirma legte Berufung ein und begründete ihr Vorgehen damit, dass durch die neue Verpackung ein sogenanntes „Debranding“ stattgefunden habe. Damit ist gemeint, dass nach Erhalt der Ware aus Malaysia der Markenname entfernt und eine neutrale Verpackung gewählt worden sei, die keinen Rückschluss mehr auf die ursprüngliche Marke „D“ erlaubt habe. Auch sei die Qualität der neuen Verpackung gut gewesen. Der Rechteinhaber könne sich auch nicht auf die Markenrechte berufen, da er schon einmal falsche Verpackungen geschickt habe.

Das Kölner Oberlandesgericht bestätigte nun die Vorinstanzen. Der Vertrieb der Motivkontaktlinsen in eigenen Verpackungen mit neuer Marke habe die Rechte des Markeninhabers an der Wortmarke „D“ verletzt. Zwar habe auf den neuen Verpackungen „G“ gestanden, aber auf den Innenverpackungen wäre weiterhin die tatsächliche Marke „D“ erkennbar gewesen. Von einem „Debranding“ könne also keine Rede sein. Außerdem sei für den Käufer nicht erkennbar gewesen, in welchem Zusammenhang die Marke der Umverpackung „G“ und der Innenverpackung „D“ stünden. Weder die Angaben auf der Umverpackung, noch auf dem Blister in dem sich die Linsen befanden, hätten für eine Klarstellung über die Verhältnisse bezüglich Hersteller und Vertrieb ausgereicht. Dadurch wäre eine sogenannte „Herkunftsverwirrung“ eingetreten. Die Probleme bei der Zusendung einer ausreichenden Zahl von Originalverpackungen wären jedenfalls kein ausreichender Grund für die Verwendung einer eigenen Verpackung unter der neuen Marke „G“.

Das Gericht bekräftigte damit die Rechte von Markeninhabern. Diese verlieren auch dann nicht ihr Recht an der Wortmarke, wenn wie in diesem Falle Probleme bei der Bereitstellung von Originalverpackungen auftreten. Schon gar nicht war der deutsche Vertriebspartner dazu berechtigt, die Markenware einfach in einer neuen, selbstgestalteten Umverpackung mit einem neuen Markennamen zu verkaufen. Wenn dazu noch kommt, dass die Originalmarke an der Innenverpackung erkennbar bleibt, ist zudem die Verwirrung für den Käufer komplett, der nicht wissen kann, weshalb auf der Umverpackung der eine und innen ein anderer Markenname angegeben wird. Für den deutschen Vertrieb war es sicherlich ärgerlich, eine große Menge der Kontaktlinsen vorerst nicht verkaufen zu können. Er wäre aber verpflichtet gewesen, dieses Problem mit dem ausländischen Markeninhaber zu klären, ohne auf eigene Faust vollendete Tatsachen zu schaffen. Das Urteil ist jedenfalls auch im Sinne des Verbrauchers, der in der Lage sein muss, anhand der Verpackungsbeschriftung die Herkunft und die Marke der Ware klar zu erkennen.

OLG Köln, Urteil vom 09.07.2014, Az. 6 U 183/13


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