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Markenverletzung durch Verkauf von Parfümtestern

Begriff 'in den Verkehr gebrachte Ware" - Zustimmung des Inhabers


Markenverletzung durch Verkauf von Parfümtestern

Im Jahr 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wichtige Entscheidung für die Rechte von Markeninhabern getroffen. Auf diesem Gebiet gibt es immer wieder Streitigkeiten um unberechtigte Vermarktung oder auch den nicht zulässigen Vertrieb von Markenwaren. Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof eine Entscheidung zugunsten einer Herstellerin von Duftwassern getroffen. 

Diese Erzeugnisse wurden über ein selektives Vertriebssystem weltweit vertrieben. In einem solchen System verpflichtet sich der Anbieter, seine Waren nur an bestimmte Händler zu verkaufen. Diese Händler wiederum müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um die Waren anbieten und vertreiben zu dürfen. Die Klägerin bezeichnet ihre ausgewählten Händler als ihre Depositäre. Mit diesen Händlern schließt die Klägerin Verträge ab. Dort ist klar geregelt, dass sie Parfümtester zur Verfügung stellt, die aber ihr Eigentum bleiben. Diese Produkte sollen zu reinen Werbezwecken dienen und können in jedem Fall zurückgefordert werden. Die Testprodukte weisen Unterschiede zu den üblichen Waren auf, die für den Verkauf bestimmt sind. Auf der Verpackung der Testflakons sind Aufschriften wie „Demonstration“ oder auch „Unverkäuflich“ sichtbar aufgedruckt.

Die Beklagte in diesem Prozess trat als Zwischenhändlerin auf und kaufte Parfümwaren auf, die von der Klägerin an ihre Depositäre im Nahen Osten abgegeben worden waren. Die Parfümtester wurden anschließend von der Beklagten in Deutschland an Einzelhändler verkauft. Durch Testkäufe erfuhr die Klägerin von diesen Verkäufen. Sie wollte daraufhin erreichen, dass vor Gericht die Verletzung von Markenrechten festgestellt und der Beklagten der Ankauf und der weitere Verkauf der Parfümtester untersagt werden sollte.

Die Beklagte argumentierte vor Gericht, man habe es hier mit einer klaren Rechtserschöpfung zu tun. Dieser Begriff bezeichnet die Tatsache, dass ein Inhaber von gewerblichen Rechten oder einem Urheberrecht keine unerschöpflichen Rechte an einem Produkt hat. Wenn der Rechteinhaber oder ein beauftragter Dritter die Produkte in Umlauf gebracht hat, so sind seine Rechte daran eben erschöpft. Er kann dann keinen Einfluss mehr auf diese Produkte nehmen und sein Schutzrecht geltend machen. Der EuGH musste entscheiden, ob in diesem Fall eine Rechtserschöpfung vorlag.

Hier hatte nach Ansicht des Gerichtes die Beziehung zwischen dem Hersteller und Markeninhaber zentrale Bedeutung. Man müsse Anhaltspunkte vorweisen können, nach denen eine konkludente Zustimmung angenommen werden könnte. Das bedeutet, dass der Markeninhaber so gehandelt haben müsste, dass man mit Sicherheit darauf schließen könnte, dass er auf all seine Rechte verzichtet. Doch das konnten die Richter in diesem Fall nicht erkennen. Vor allem die Hinweise auf der Packung der Parfümtester lassen eher auf das Gegenteil schließen. Hier sei kein Verzicht auf die Rechte des Markeninhabers zu erkennen, und daher könne man nicht von einer Rechtserschöpfung ausgehen.

Der EuGH folgte den Argumente der Klägerin. In diesem Fall wurden die Ware des Markeninhabers nur an vertraglich gebundene Zwischenhändler abgegeben, damit die Kunden dieser Händler die Ware testen konnten. Ein Rückruf der Ware war jederzeit möglich. Zudem habe sich die Aufmachung der Parfumflakons von der üblichen Aufmachung unterschieden. Es gebe keine Beweise dafür, dass man eine konkludente Zustimmung und damit die Erlaubnis des Markeninhabers annehmen könnte, die fraglichen Parfümflakons in Umlauf zu bringen.

EuGH, Urteil vom 03.06.210, Az. C-127/09


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