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Markenverletzung durch Google Keyword-Nutzung

Markenmäßige Benutzung durch Verwendung als Schlüsselwort für eine Adword-Werbung


Markenverletzung durch Google Keyword-Nutzung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 09.12.2010 zum Aktenzeichen 6 U 171/10 durch Urteil in einer Berufungssache über einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch entschieden. 

Antragstellerin und Antragsgegnerin waren miteinander in Konkurrenz stehende Anbieter von Erotikartikeln.

Die Antragstellerin war die Rechteinhaberin am streitgegenständlichen Markennamen, der von der Antragsgegnerin im Rahmen des von der Suchmaschine Google angebotenen Adword-Werbeverfahrens als Schlüsselwort benutzt worden war. Die Verwendung eines Suchwortes, das zugleich ein Markenname ist, führt bei entsprechender Nutzung im Rahmen des Adword-Werbeverfahrens dazu, dass Internet-Nutzern, die den Markennamen als Suchwort in die Suchmaschine eingeben, neben der Trefferliste die entsprechende Werbeanzeige präsentiert wird. Das kann dazu führen, dass der potentielle Kunde, der unter dem Markenbegriff ein bestimmtes Produkt sucht, mit der zielgerichteten Werbung eines mit dem Markeninhaber konkurrierenden Mitbewerbers konfrontiert wird, um seinen Kaufentschluss zu beeinflussen.

Die Antragstellerin vertrat die Ansicht, dass das Benutzen einer Markenbezeichnung als Schlüsselwort für die Schaltung von Adword-Werbeanzeigen eine Benutzung der geschützten Markenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr darstellt, die nach § 14 Absatz 1, 1.Alternative einen Eingriff in die Rechte des Markeninhabers darstellt. Die Verwendung des rechtlich geschützten Markennamens in der hier vorliegenden Weise führe nämlich dazu, dass einem durchschnittlichen Internetnutzer, der unter dem eingetragenen Markennamen ein Produkt sucht, das Angebot des direkten Konkurrenten in Anzeigenform dargeboten wird. Auch wenn der geschützte Markenname im Text der Anzeige selbst nicht mehr erwähnt werde, könnte bei dem Nutzer der Eindruck entstanden sein, dass die Antragsgegnerin die besagten Produkte der Antragstellerin mit anbiete.

Die Antragstellerin machte der Antragsgegnerin gegenüber aus diesen Gründen einen Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Absatz V MarkenG geltend. In erster Instanz wurde dem Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung stattgegeben. Die Antragsgegnerin reichte gegen die Entscheidung form- und fristgerecht Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. 

Die Antragsgegnerin trug dazu vor, dass eine bloße Nutzung als Schlüsselwort keine Verletzung einer Marke in ihrer grundsätzlichen, ausschließlich dem berechtigten Inhaber zustehenden Funktionsweise darstellen könne. Dies sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Text der Anzeige selbst weder den Markennamen noch einen konkreten Hinweis auf das Markenprodukt enthalte. Schon durch das allgemein bekannte Bestehen einer Konkurrenzbeziehung zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin sei es ausgeschlossen, ernsthaft anzunehmen, dass sie, die Antragsgegnerin, Markenprodukte der Antragstellerin vertreiben wolle. Schließlich berief sich die Antragsgegnerin auf Entlastung, da hinsichtlich der verwendeten Marke markenrechtliche Erschöpfung gemäß § 24 MarkenG eingetreten sei.

Der 6. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wies die Berufung der Antragsgegnerin gegen das erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurück. 

Zur Begründung wiesen die Richter auf die zum Themenbereich der „Adword-Werbung“ bei Internet-Suchmaschinen bereits etablierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) hin. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei Verwendung von rechtlich geschützten Markenbezeichnungen als Schlüsselwort für die Werbeschaltung grundsätzlich eine markenmäßige Verwendung vorliegt, die zu Ansprüchen des Markeninhabers gegen den Verwender führen kann. Ausnahmsweise sei die „markenmäßige Verwendung“ nur dann zu verneinen, wenn aus dem Inhalt der geschalteten Anzeige eindeutig hervorgehe, dass keine unter der verwendeten Markenbezeichnung bekannten Produkte angeboten oder vertrieben werden sollten. 

Die Verantwortung dafür, wie ein durchschnittlicher Suchmaschinennutzer den Anzeigeninhalt auffasst, hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung allein dem Verwender auferlegt, so dass jede Unklarheit zu seinem Nachteil auszulegen ist. 

Im vorliegenden Fall befand das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass zumindest unklar blieb, ob tatsächlich die unter der Markenbezeichnung bekannten Artikel von der Antragsgegnerin angeboten wurden oder ob dies nicht der Fall war. Der Hinweis auf das bestehende Konkurrenzverhältnis der Parteien wurde vom Gericht in dieser Beziehung nicht als ausreichend klar angesehen. Zum Vorliegen einer Erschöpfung der Markenrechte nach § 24 MarkenG reichte der Vortrag der Antragsgegnerin den erkennenden Richtern nicht aus. Deshalb bestand kein Anlass, den erstinstanzlich bereits zugesprochenen Unterlassungsanspruch wieder aufzuheben.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2010, Aktenzeichen 6 U 171/10


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