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Markenschutzes trotz Veränderungen

BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az. I ZR 63/14


Markenschutzes trotz Veränderungen

Eine veränderte Schreibweise oder illustrierende Hinzufügungen von Grafiken sind für eine Wortmarke unschädlich, wenn es dadurch zu keiner Veränderung des Begriffsinhalts der Marke kommt. Besteht eine Marke aus einer mit einem Bindestrich verbundenen Kombination zweier Wörter, dann ist bereits in der Marke die Trennung ihrer Bestandteile angelegt. Erfolgt diese Trennung in der verwendeten Form lediglich optisch und wird die Wortmarke durch weitere grafische Elemente lediglich illustriert, bleibt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Bedeutungsinhalt der Marke unverändert.

Im Streitfall war die Klägerin Inhaberin der 1993 eingetragenen internationalen Wortmarke „POWER-HORSE“, die für Waren der Klasse 32 (u.a. alkoholfreie Getränke) geschützt ist. Unter der Bezeichnung „POWER-HORSE“ vertreibt die Klägerin u.a. einen Energy-Drink. Die Beklagte wiederum ist Inhaberin der 2009 ebenfalls in Klasse 32 eingetragenen deutschen Wortmarke „POWER HORN“, mit der auch der Vertrieb von Energy-Drinks vorgenommen werden soll.

Verwechslungsgefahr
Wegen Verwechslungsgefahr der beiden Wortmarken war die Beklagte von der Klägerin u. a. auf Löschung, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Während noch das erstinstanzliche Landgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht der Klägerin Recht. Die Berufungsrichter befanden, dass zwischen den Zeichen „POWER-HORSE“ und „POWER HORN“ eine Verwechslungsgefahr bestehe. Trotz des Sinnunterschiedes zwischen den Begriffen „Horn“ und „Horse“ könne eine Verwechslung dieser beiden Begriffe nicht verhindert werden. In Bezug auf die mit den beiden Zeichen gekennzeichneten Waren bestehe teilweise sogar eine Identität bzw. Warenähnlichkeit. Die Beklagte habe zwar noch keinen Energy-Drink auf den deutschen Markt gebracht oder beworben, doch werde eine entsprechende Erstbegehungsgefahr durch die Markenanmeldung indiziert.

Veränderung der Zeichenverwendung
Gegenüber dem BGH rügte die Beklagte nunmehr, dass die Klägerin durch eine neue Zeichenverwendung selber eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke vorgenommen habe. So habe sie die einzelnen Wörter nicht nebeneinanderstehend und durch einen Bindestrich miteinander verbunden benutzt, sondern sie ohne ein verbindendes typografisches Zeichen untereinander angeordnet verwendet. Außerdem habe sie der Marke stark in den Vordergrund gerückte Bildbestandteile hinzugefügt, die nicht mehr als bloße Hinzufügungen erschienen. Damit werde eine eigenständige neue Marke geschaffen. Aufgrund dieser Veränderungen greife auch nicht mehr der ursprüngliche Markenschutz.

Unschädlichkeit von Änderungen und Hinzufügungen
Dem BGH zufolge sind die geschilderten Änderungen für die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke jedoch unschädlich. Wird eine Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung noch vor, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das ist der Fall, wenn der Markt das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der benutzten Form noch die gleiche Marke sieht. Das Weglassen von Bindestrichen und die im Streitfall vorgenommene Anordnung der beiden die Klagemarke bildenden Wörter übereinander statt nebeneinander führen zu keiner Änderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke. Zwar werden durch diese Änderungen in der Schreibweise die beiden Bestandteile der Klagemarke getrennt, doch schadet die veränderte Schreibweise jedoch nicht, wenn damit der Begriffsinhalt der Klagemarke nicht verändert wird.

Die Klagemarke ist kein einheitliches Wortzeichen. Sie ist eine nicht einmal durch Zusammenschreibung, sondern lediglich durch einen Bindestrich verbundene Kombination von zwei Wörtern. Damit ist bereits in der Klagemarke selbst die Trennung ihrer Bestandteile angelegt. Wird diese Trennung in der verwendeten Form lediglich optisch nachvollzogen, bleibt der Bedeutungsinhalt der Klagemarke unverändert. Die Trennung ist vorliegend für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich.
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt das Gericht auch in Bezug auf die Hinzufügung grafischer Darstellungen, denn durch die Hinzufügung von Bildelementen verändert sich der kennzeichnende Charakter einer Wortmarke nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert wird. Die bildliche Darstellung gewinnt in einem solchen Fall keine eigenständige kennzeichnende Bedeutung.

BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az. I ZR 63/14


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