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Markenschutz gilt auch im Quellcode

OLG Braunschweig, Urteil vom 02.04.2014, Az. 2 U 8/12


Markenschutz gilt auch im Quellcode

Wer seinen Firmennamen oder die Beschreibung seiner Dienstleistung als Marke schützt, der darf damit rechnen, dass andere nicht damit werben oder sich den Namen zu Eigen machen. Ebenfalls nicht zulässig ist es, wenn ein anderer den geschützten Begriff in den Quellcode seiner Internetseite einbaut, damit diese bei Google bei Eingabe dieses Begriffs schnell gefunden wird. Diese Erfahrung musste jetzt die Betreiberin einer Suchmaschine für Produkte und Preise machen. Das Oberlandesgericht stellt in seinem Urteil vom 2. April 2014 (2 U 8/12) fest, dass bereits durch dieses Vorgehen die Markenrechte verletzt wurden. Das OLG bestätigte damit im Wesentlichen ein Urteil der Vorinstanz, gegen das die Beklagte - erfolglos - Berufung eingelegt hatte.

Geklagt hatte die Inhaberin der Marke "Posterlounge". In dem gleichnamigen Online-Shop werden unter anderem Gemälde und Filmposter verkauft. Die Beklagte betreibt wiederum eine Produkt- und Preissuchmaschine, die Nutzer zu relevanten Online-Shops anderer Anbieter weiterleitet. Nach eigenen Angaben erhält sie dafür von den Betreibern dieser Shops eine Provision. Würde jemand in diese Maschine "Posterlounge" eingeben, würde ihm voraussichtlich die Shopseite der Klagenden angezeigt. Bis hierhin wäre damit noch alles in Ordnung. Doch darauf beschränkte sich die Suchmaschinenbetreiberin nicht. Sie verankerte im Quellcode ihrer Seite die Begriffe "poster" und "lounge". Wenn jetzt ein Nutzer bei Google diese Begriffe eingab, wurde ihm als Ergebnis nicht nur die eigentliche "Posterlounge"-Seite angezeigt, sondern auch die Suchmaschine der Beklagten. 

Das wollte die Klägerin nicht hinnehmen. Sie monierte eine Verletzung ihrer Markenrechte. Zudem sah sie eine Verwechslungsgefahr zwischen ihrem eigenen Shop und der Suchmaschine. Das sah die Beklagte naturgemäß anders. Sie argumentierte, sie nutze zum einen das Wort "Posterlounge" nicht als Marke, sondern nur in einem beschreibenden Zusammenhang und in Bezug auf die angebotene Ware. Zum anderen verwende sie das Wort "Posterlounge" gar nicht in dieser Form, stattdessen die Begriffe "poster" und "lounge".

Dieser Argumentation wollte weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht folgen. Tatsächlich lege eine Verletzung der Marke vor, urteilten beide Instanzen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs reicht es hierfür bereits aus, wenn ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, um die Trefferliste bei Google zu beeinflussen. Das war hier der Fall, denn die Beklagte hatte die Begriffe bewusst verwendet, augenscheinlich um im Windschatten der Marke "Posterlounge" für ihren eigene Seite ein besseres Ergebnis bei der Googlesuche zu erzielen. Da spielte es laut Gericht auch keine Rolle, dass die Begriffskombination "poster" und "lounge" auf den ersten Blick nicht identisch mit der Marke "Posterlounge" ist. Der Unterschied sei so gering, dass die Beklagte mit einem Markenverstoß habe rechnen müssen.

Kommentar:

Das Markenrecht ist eine komplexe Sache. Man kann der Beklagten unterstellen, dass sie nicht wusste, dass sie bereits mit der Verwendung der Begriffskombination "poster" und "lounge" die Rechte der Markeninhaberin verletzte. Allerdings hatte sie auf eine entsprechende Abmahnung zunächst nicht reagiert. Sie hätte aber, auch das stellte das OLG fest, spätestens dann handeln müssen. Weil sie das nicht tat und damit ihre Prüfpflicht verletzte, kam es zum gerichtlichen Verfahren. Aus Sicht der Markeninhaberin ist ihr Vorgehen nachvollziehbar. Markenrechte werden im Wortsinn nicht umsonst erworben. Da muss es niemand hinnehmen, wenn andere diese Marke nutzen, um sich in deren Glanz zu sonnen, bzw. hier sich eine bessere Platzierung bei Google zu erschleichen.

OLG Braunschweig, Urteil vom 02.04.2014, Az. 2 U 8/12


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