Markenschutz für den Zauberwürfel ("Rubik's Cube")?
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. November 2015 entschieden, dass das EU-Markenamt nochmals über den Markenschutz für den bekannten sogenannten "Zauberwürfel" befinden muss.
Fraglich ist in der Sache, ob die beklagte Firma Seven Towns aus Großbritannien sich den auch als "Rubik´s Cube" bekannten Zauberwürfel im Sinne einer Unionsmarke markenrechtlich schützen lassen kann.
Kläger vor dem EuGH ist die aus Fürth stammende deutsche Firma Simba Toys, die für sich in Anspruch nimmt, ebenfalls den Würfel produzieren zu dürfen und den Markenschutz der Firma Seven Towns bestreitet.
Vor dem EuGH hat der Generalanwalt beim EuGH die Rechtsauffassung der deutschen Klägerin geteilt. In der Rechtspraxis folgt der EuGH letztlich in der Regel der Rechtsauffassung des Generalanwaltes. Mit seinem Urteil hat der EuGH sowohl die Einstufung des Zauberwürfels als Marke durch das EU-Markenamt EUPIO als auch das bestätigende Urteil des Urteil des Gerichts der Europäischen Union insoweit aufgehoben, dass der EuGH die Rechtmäßigkeit des Markenschutzes für den Rubik`s Cube anzweifelt. Wesentliches Argument des EuGH ist in der Sache, dass auf jeden Fall verhindert werden soll, dass auf dem Wege des Markenschutzes mit einer Gemeinschaftsmarke ein Unternehmen der EU quasi ein Monopol auf eine technische Lösung oder Gebrauchseigenschaften eines Produktes erhält. Tatsächlich handelt es sich bei dem strittigen Gegenstand um einen Würfel, also eine allgemein genutzte geometrische Figur, mit einer Gitterstruktur, die auf jeder der Würfelseiten vorhanden ist. Dass dieses schutzfähig im Sinne des Markenrechtes ist, bezweifelt der EuGH. Um dieses drohende Monopol auf technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften zu verhindern, hält der EuGH die Anwendung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, 1) als Norm für einschlägig. Insbesondere hält der EuGH die Prüfung des EU-Markenamtes für unzureichend in der Frage, ob die bestimmte Form der Marke zur Erreichung einer technischen Funktion unabdingbar ist. Weiterhin hat der EuGH besonders Bedenken, dass die beklagte Firma den Markenschutz ganz allgemein für "dreidimensionale Puzzles" gewährt haben will und dabei keine spezifischen Einschränkungen auf sogenannte "drehbare Puzzles" erfolgt. Mithin könnte dieser sehr weitgehende und umfassende Markenschutz die Produzenten von dreidimensionalen Puzzles in ihren Rechten beeinträchtigen, wenn ihre Produkte partiell oder in Gänze eine Würfelform oder würfelähnliche Form darstellen. Besonders die Eintragung für die britische Firma Seven Towns in einer sehr weitreichenden Auslegung trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass die geschützte Unionsmarke auch umfangreich in die Wettbewerbs-Rechte anderer Spielzeughersteller in der Union eingreifen könnte. Das ist immer der Fall, wenn es zu einer monopolähnlichen Stellung durch den Markenschutz kommt, weil zu umfassend in einer allgemeine technische Funktion eines Produktes eingegriffen wird, wenn diese Funktion oder allgemeine Gebrauchseigenschaft unter Markenschutz für eine Firma eingetragen wird. Im weiteren Verlauf ist es jetzt erneut Aufgabe des Europäischen Markenamtes, den Vorgang neu zu prüfen und zu bewerten, ob die dreidimensionale Unionsmarke, die für den Zauberwürfel "Rubik's Cube" eingetragen ist, gelöscht werden muss.
Das ist auch das Klageziel der deutschen Spielwarenfirma Simba Toys aus Fürth, die jetzt einen Etappensieg errungen hat.
EuGH, Urteil vom 10.11.2016, Az. C-30/15