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Markenrechtsverletzung durch Irreführung über vertragliche Beziehungen zum Markeninhaber


Markenrechtsverletzung durch Irreführung über vertragliche Beziehungen zum Markeninhaber

Das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main hat am 21.03.2013 in dem Berufungsverfahren zum Aktenzeichen 6 U 170/12 durch Urteil einen markenrechtlichen Streit zu entscheiden. Ein Markenrechtsinhaber hatte einen Elektrohändler verklagt, der sein geschütztes Markenzeichen für eigene Aussenwerbung benutzt hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Beklagte hatte das Markenzeichen auf der Leuchtreklameschildern und anderen Werbeflächen seines Ladens gezeigt und dadurch den falschen Eindruck einer vertraglichen Verbindung zum Markeninhaber erweckt. 

Durch die Verwendung des bekannten Markenlogos erlangte er die Aufmerksamkeit potentieller Kunden. Da der Markeninhaber selbst seine Geräte nur über Vertretungen veräußert, die mit ihm in Vertragsbeziehung stehen, beanstandete er die Verwendung seines Markenzeichens als Versuch, Kunden irrezuführen. Zwischen den Parteien hatte es vor mehreren Jahren bereits eine Auseinandersetzung über die Markenzeichenverwendung gegeben. Der Beklagte hatte seiner Außenwerbung damals den Zusatz „Keine Werksvertretung“ hinzugefügt. Nach Ablauf von 6 Jahren und 9 Monaten hatte die Klägerin bemängelt, dass dieser Zusatz wegen zu kleiner Schrift nicht zur Vermeidung von Missverständnissen beiträgt.

Der Beklagte führt dagegen aus, dass er bei jahrelanger unbeanstandeter Verwendung des Markenzeichens nun nicht mehr zur Unterlassung oder zu Schadensersatzleistung verpflichtet werden könnte. Darüber hinaus sei die Gefahr einer falschen Interpretation seiner Angaben durch Kunden nicht mehr gegeben, seit er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass „keine Werksvertretung“ bestehe.

Der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt gab der Berufung durch Urteil vom 21.03.2013 teilweise statt. Die Richter sahen eine Täuschung über das Bestehen von besonderen Vertragsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Markeninhaber durch Verwendung des Markenzeichens in der Außenwerbung als gegeben an. Von erheblicher Bedeutung war dabei die herausgehobene Darstellung des Markenzeichens. Die zusätzliche Benennung weiterer Marken konnte an dieser Einschätzung nichts ändern, da sie einer Legitimation des Beklagten als Vertragshändler nicht entgegengestanden hätten.

Der vom Beklagten angebrachte Hinweis wurde als nicht ausreichend eingeschätzt. Bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit hätte ein Kunde diesen Hinweis übersehen können. Weil ein Markenzeichen auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hauptsächlich dazu bestimmt ist, Verwechslungen und Missverständnisse über Art und Herkunft von Waren zu vermeiden, wurde hier ein Verstoß gegen markenrechtliche Bestimmungen bejaht. Die Regelungen des § 14, Abs. 5 und 6 MarkenG sehen dafür einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Schadensersatzleistung vor.

Der Unterlassungsanspruch ist durch den Zeitablauf zwischen erster Kenntnisnahme und hier streitgegenständlicher Abmahnung nicht verwirkt. Ein solcher markenrechtlicher Unterlassungsanspruch soll den Markenrechtsinhaber davor schützen, zukünftig weiter in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Bereits erlittene Markenverletzungen können nicht mehr Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sein. Zukünftige Fortsetzung des rechtswidrigen Verwendens von Markenzeichen muss jedoch nur in Ausnahmefällen hingenommen werden. Im vorliegenden Fall gab das Gericht dem Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung statt.

Hinsichtlich des Antrages auf Schadensersatzleistung und auf Auskunfterteilung zur Schadensersatzberechnung sahen die Richter des 6.Senats beim OLG Frankfurt die Voraussetzungen einer Verwirkung als erfüllt an. Der Markenrechtsinhaber hätte die weitere Entwicklung dieser Angelegenheit beobachten und zeitnah weitere Ansprüche anmelden müssen. Durch den erheblichen Zeitablauf ist beim Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstanden, dass der Markenrechtsinhaber nun mit seinem Vorgehen einverstanden sei.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.13, Aktenzeichen 6 U 170/12 ist für jeden wichtig, der mit fremden Markenzeichen in seinem Geschäft oder im Internet wirbt.


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