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Markenrechtsverletzung: Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht

LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2015, Az. 327 O 306/14


Markenrechtsverletzung: Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 05.03.2015 unter dem Az. 327 O 306/14 entschieden, dass keine weitreichenden Auskunftsansprüche geltend gemacht werden können, wenn es um die Bezifferung eines Schadensersatzanspruches geht.

Der Kläger begehrt Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer Markenverletzung. Er ist der Inhaber dreier Marken Y, M und M1 und stützt sich vor allem auf die Marke Y und M für Klebstoffe für den Papier- und Schreibwarenbedarf und für Polster-Sessel.
Die Beklagte ist Herstellerin von Wohnmobilen der Marke K. Der Kläger wehrte sich mit einer Abmahnung vom 21.01.14 gegen die Benutzung der Namen Y und M durch die Beklagte. Diese verwendete die Bezeichnungen für Polsterausstattungen der Wohnmobile und Außenbeklebungen. Die Beklagte gab daraufhin für die Homepage www. k...de eine Unterlassungserklärung ab. Das reichte dem Kläger nicht, denn er verlangte die Unterlassung auch für die Verwendung außerhalb des Netzes. Daher erwirkte er Kläger eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten es verboten wurde, die Bezeichnung „Y… & M…“ außerhalb des Internets, vor allem in Produktkatalogen für Polsterauskleidungen und für „Außenbeklebungen“, vor allem auf Fahrzeugen zu nutzen.
Die Beklagte hat mit einem Schreiben vom 07.03.14 eine Abschlusserklärung abgegeben und erklärt, dass sie den Anspruch auf Schadensersatz anerkennt, ebenso wie auch den Anspruch auf Auskunft und Rückruf der Waren. Ferner hat die Beklagte Auskunft über Ort und Zahl der mit den Aufklebern versehenen Fahrzeuge, Verwendung der Polster, Anzahl der Flyer, usw. gegeben.
Nach Ansicht des Klägers ist die Auskunft falsch, denn es sei nicht nachvollziehbar, dass kein Wohnmobil mit der Beklebung verkauft worden sein soll. Er habe auch einen Anspruch, über die Anzahl der verkauften Fahrzeuge beauskunftet zu werden und Belege darüber zu erhalten. Die Beklagte hat weiter vorgetragen und beantragt, die Klage abzuweisen, weil sie ihrer Auskunftspflicht nachgekommen sei.

Das Gericht sieht die Klage als unbegründet an. Der Auskunftsanspruch, den der Kläger geltend gemacht hat, sei zu weitgehend und ohnehin durch Erfüllung erloschen. Zudem seien die Anträge auf Feststellung von Schadensersatz nicht zulässig, weil ein Schaden bereits beziffert werden konnte.

Die Beklagte könne ihre Fahrzeuge nach Belieben kennzeichnen, denn die Marke des Klägers werde nicht tangiert dadurch. Die klägerische Marke sei auch nicht für Kraftfahrzeuge geltend. Zu den übrigen Punkten habe die Beklagte schon vor dem Prozess Auskunft erteilt und ihre Auskünfte sogar ergänzt.

Im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht fehle das Feststellungsinteresse, denn es sei kein Grund ersichtlich, weshalb dem Kläger nicht eine Bezifferung habe zugemutet werden können. Der Kläger berühme sich eines zu weitreichenden Auskunftsanspruches, dessentwegen er sich außerstande gesehen haben wolle, eine Bezifferung vorzunehmen.
Diese (rechtlich nicht zutreffende) persönliche Sichtweise sei nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO (Zivilprozessordnung) zu fingieren. Vielmehr wäre der Kläger gehalten gewesen, seinen Schaden nach typischen Berechnungsmethoden wie etwa der Lizenzanalogie zu beziffern. Mehr als Werbehandlungen habe die Beklagte nicht vorgenommen, daher sei mehr als eine Werbelizenz nicht zu zahlen. Dass hierzu noch weitere Angaben benötigt worden seien, habe der Kläger nicht geltend gemacht.

LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2015, Az. 327 O 306/14


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