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markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche


Blumentopf  © djama - Fotolia.com

Das Landgericht (LG) in Nürnberg-Fürth hatte sich mit einem Streit um markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche auseinanderzusetzen.

Geklagt hatte die Inhaberin der Wortmarke "Lechuza" für Pflanzkübel und Blumentöpfe gegen ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite einen Onlineshop u.a. für diese Gefäße betreibt. Dort gelangt man durch das Anklicken eines Buttons auf ein grünes Quadrat mit der Aufschrift "Lechuza". Beim weiteren Klick gelangt der Betrachter auf eine Unterseite, die die Pflanzgefäße der Herstellerfirma präsentiert. Das Unternehmen wirbt auch mit diesem Begriff über das Keyword-Advertisung "Adwords" und wurde deswegen durch die Klägerin abgemahnt.

Mit seinem Urteil vom 29.02.2012 unter dem Aktenzeichen 3 O 5174/11 entschied das Gericht, das zuvor erlassene Versäumnisurteil gegen die Beklagte aufzuheben. In diesem Urteil war die Beklagte dazu verurteilt worden, das Werben mit dem Begriff Lechuza im Rahmen des Keyword-Advertising zu unterlassen. Gegen das Versäumnisurteil legte die Beklagte Einspruch ein.

Die Klägerin beantragte, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten, da die Beklagten durch ihre Werbung die klägerischen Markenrechte verletze. Sie beantragt ferner, die relevanten Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen.

Nach Ansicht der Beklagten ist eine markengemäße Nutzung nicht vorliegend. Sie beruft sich auf Erschöpfung.

Das Gericht schloss sich der Auffassung der Beklagten an und führt aus, dass der Einspruch zulässig sei und daher die Beklagte so gestellt werde als hätte es eine Säumnis nicht gegeben. Die Klage sei zwar ebenfalls zulässig gewesen, jedoch nicht begründet. Denn die Werbemaßnahme der Beklagten stellt zwar einen Tatbestand im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Markengesetz) und Art. 9 der Gemeinschaftsmarken-Verordnung (GMV) dar, doch könne sich die Beklagte erfolgreich auf Erschöpfung im Sinne des § 24 MarkenG und des Art. 13 GMV berufen.

Die Beklagte benutzt mit ihren Anzeigen die Wortmarke "Lechuza" zur Werbung und benutzt damit ein mit der Marke der Klägerin identisches Zeichen und sie benutzt sie auch markenmäßig. Eine solche Nutzung war bereits von mehreren Gerichten behandelt worden. Nach der Rechtssprechung des EuGH kann etwa der Markeninhaber einer Nutzung nur widersprechen, wenn die Nutzung eine der Markenfunktionen beeinträchtigt bzw. geeignet wäre, diese zu beeinträchtigen.

Im Zusammenhang mit einer Adwords-Nutzung jedoch ist eine solche Beeintrachtigung nach Auffassung des EuGH nicht zu befürchten, wenn unter den Suchergebnissen auch ein Link zum Markeninhaber erscheint. Eine solche sei nur dann zu befürchten, wenn der normale Nutzer nicht leicht erkennen kann, ob die beworbenen Waren vom Markeninhaber, einem mit diesem verbundenen Firma oder einem Dritten stammen. Ähnlich sehe es auch der Bundesgerichtshof.

Und unter Berücksichtung des Vorangestellten müsse eine Beeinträchtigung der Marke durch die Nutzung der Beklagten bejaht werden. Denn für den normalen Nutzer der Seite sei es kaum erkennbar, ob die beworbenen Pflanzgefäße von der Markeninhaberin stammen oder einer dritten Firma. Die Herkunftsfunktion der Marke könne somit beeinträchtigt sein. Auf eine Verletzung der werbenden Funktion der Marke komme es daher nicht weiter an. Eine solche sei auch nicht gegeben.

Im Übrigen könne sich die Beklagte auf Erschöpfung berufen, das heißt, die Waren sind Originalprodukte, die die Beklagte von Großhändlern bezieht. Damit sei das Ankündigungsrecht auf den Wiederverkäufer übergegangen und es stehen keine Gründe dem entgegen, dass die Beklagte somit die Marke als Keyword einsetzen dürfe.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012, AZ: 3 O 5174/11.


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