• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Markenrechte im App-Store

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.06.2013, Az. 5 W 31/13


Markenrechte im App-Store

Die Nutzung fremder Markennamen zur Bewerbung eigener Produkte im Rahmen des sogenannten „Keyword-Advertising“ in App-Stores ist grundsätzlich rechtlich zulässig.

Dies stellte das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 19.06.2013 (Az. 5 W 31/13) fest und legte jedoch gleichzeitig auch wettbewerbsrechtliche Grenzen für dieses Vorgehen fest. 

Im vorliegenden Verfahren hatte die Betreiberin des Datingportals „ElitePartner“ gegen die Betreiberin der konkurrierenden Plattform „Parship“ geklagt. Beide Wettbewerber bieten dabei auf verschiedenen mobilen Plattformen eine mobile App zur Nutzung der eigenen Dienste an.

Die Beklagte hatte dabei die eigene App auch mit dem Keyword „ElitePartner“ verknüpft, wodurch diese Nutzern bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs ebenfalls als Suchergebnis neben der App der Klägerin angezeigt wurde. 

Durch geschicktes Marketing war es der Beklagten dabei sogar gelungen, die eigene App in der Ergebnisliste vor der App der Klägerin zu platzieren. Diese sah durch dieses Vorgehen ihre Markenrechte verletzt und machte zudem vorliegend eine gezielte Behinderung im Wettbewerb seitens der Beklagten geltend. 

Nach der bisherigen Rechtsprechung war dabei die Verwendung fremder Markennamen als Keywords im Rahmen von Anzeigen auf Suchmaschinen wie Google als grundsätzlich zulässig eingestuft worden. Zusammenfassend liegt demnach grundsätzlich kein Verstoß gegen markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Schutznormen vor, wenn die Anzeigen eindeutig als solche identifizierbar sind und sich dem Verbraucher die Art der Anzeige als bezahltes Angebot ohne weiteres erschließen lässt.

Im vorliegenden Fall war jedoch gerade nicht ohne weiteres ersichtlich, ob es sich bei den in der Ergebnisliste angezeigten Angeboten um bezahlte Anzeigen handelt oder nicht. Die Hamburger Richter hatten daher bei der vorliegenden Entscheidungsfindung die Besonderheiten hinsichtlich der Beschaffenheit von App-Stores und dessen Werbebereiche zu berücksichtigen. 

Sie lehnten dabei im Ergebnis einen markenrechtlichen Verstoß der Beklagten ab, gaben der Klage jedoch hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Bedenken zumindest teilweise statt. 

Nach Auffassung der Richter sei dabei die Verwendung fremder Markennamen als Keywords zumindest so lange markenrechtlich unbedenklich, wie diese nicht innerhalb des eigentlichen Angebotes in Form der jeweiligen App auftauchen würden. Ob die bezahlten Anzeigen dabei als solche zu erkennen seien, spiele entsprechend keine Rolle. 

Das OLG begründete diese Ansicht mit der Überlegung, dass die Nutzer des App-Stores grundsätzlich nicht von dem markenrechtlichen Inhaber als alleinigen Urheber aller angezeigten Apps als Suchtreffer ausgehen würden. Zudem lasse die Gestaltung und der Aufbau derartiger App-Stores die Darstellung der Angebote als bezahlte Anzeigen nicht zu.

Einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften sahen die Hamburger Richter jedoch in dem Vorgehen der Beklagten verwirklicht, die eigene App stets oberhalb des Angebots der Klägerin in der Ergebnisliste zu platzieren. Diese Praxis würde nach Auffassung des OLG grundsätzlich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG i.V.m. § 3 UWG darstellen, da es sich entsprechend um eine gezielte Behinderung des Wettbewerbs handeln würde. 

Durch die Eingabe eines bestimmten Markennamens als Suchbegriff sei entsprechend bereits eine gewisse Tendenz zugunsten des Angebots des Markeninhabers erkennbar. Die gezielte dauerhafte Umlenkung auf das Angebot eines Wettbewerbers sei demnach grundsätzlich unlauter und stelle daher einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar.

Mit dem vorliegenden Beschluss hat das OLG Hamburg damit grundsätzlich der Verwendung fremder Markennamen im Rahmen der Platzierung eigener Angebote in App-Stores grünes Licht erteilt. 

Fraglich erscheint dies jedoch hinsichtlich der bisherigen Rechtsprechung des BGH, nach der es zumindest bei der Nutzung fremder Markennamen als Keywords im Rahmen der klassischen Optimierung bei Suchmaschinen insbesondere darauf ankommt, ob die dargestellten bezahlten Anzeigen auch als solche zu erkennen und demnach von den normalen Suchtreffern zu unterscheiden sind. 

Ob diese Auffassung des BGH auch auf das Marketing innerhalb von App-Stores übertragbar ist, wird sich in der zukünftigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zeigen müssen.

Abgesehen von wettbewerbsrechtlichen Bedenken als vorliegend gezogene Grenzen ist der Beschluss des OLG Hamburg demnach als grundsätzlich sehr wettbewerbsfreundlich einzustufen. 

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob Nutzer auch zukünftig noch in der Lage sein werden, durch die inflationäre Anzeige von Angeboten bei der Eingabe bestimmter Markennamen die eigentlich gewollte App noch ohne großen Sortieraufwand zuverlässig finden zu können. Andernfalls wäre im Ergebnis insbesondere der stets wachsende Nutzerkreis von App-Stores als eigentlicher Verlierer des Verfahrens auszumachen. 

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.06.2013, Az. 5 W 31/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland