Markenrecht - Verwendung eines gleichlautenden Familiennamens von mehreren Unternehmen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 2.10.2012 zum Aktenzeichen I ZR 82/11 als Revisionsgericht in einem markenrechtlichen Klageverfahren zu entscheiden. Streitig war die Verwendung eines gleichlautenden Familiennamens von mehreren Unternehmen in teilweise ähnlichem Marktsegment.
Klägerin ist die "Völkl GmbH & Co KG", die in Familientradition seit 1923 Schuhe, unter anderem auch Wander- und Winterstiefel, vertreibt.
Die Beklagte zu 1) ist die „Völkl International AG“, Beklagter zu 2) ist der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Beklagte zu 3) ist die „Völkl Vertriebs GmbH“, die seit November 2005 als „Marker Tecnica Völkl GmbH“ firmiert und unter den verschiedenen Markennamen Skibindungen (Marker), Skistiefel (Tecnica) und Skisportausrüstung (Völkl) anbietet. Dazu nutzt die Beklagte die Internet-Domain www. voelkl.com. Auch die Beklagten leiten den Firmennamen Völkl vom Familiennamen des Firmengründers, der 1896 mit der Fertigung von Skiern begann, ab.
Die Rechtsvorgänger der Parteien hatten in den 1970er Jahren aufgrund von Namensgleichheit und Verwechslungsgefahr eine Abgrenzungsvereinbarung geschlossen, die die Beklagten am Vertrieb von Schuhen unter dem Namen Völkl hindern sollte.
Im Jahr 2006 boten die Beklagten im Internet-Shop Skistiefel und Moonboots an. Eine Testbestellerin erhielt die Ware mit auf „ Völkl Vertriebs GmbH“ ausgestelltem Lieferschein. Die Klägerin sah sich daraufhin zur Abmahnung veranlasst.
Der sich daran anschließende Rechtsstreit durchlief zwei Instanzen bevor sich der erste Zivilsenat des BGH als Revisionsinstanz mit den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen aus § 15 MarkenG zu beschäftigen hatte. Die Klage umfasst Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche wegen Markenverletzung.
Nachdem das Berufungsgericht den Klageansprüchen in großen Teilen stattgegeben hatte, sieht die Entscheidung des ersten Zivilsenats des BGH vor, das Berufungsurteil in den meisten Punkten aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Die erkennenden Richter beim BGH bemängelten zunächst die fehlende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von den Beklagten eingereichte Berufung überhaupt fristgemäß begründet worden war oder ob sie als Anschlussberufung zuzulassen war.
Darüber hinaus wurde das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den höchstrichterlichen Grundsätzen für die markenrechtliche Behandlung gleichnamiger Firmen bemängelt. Der BGH folgt dem Berufungsgericht hinsichtlich der Feststellung, dass keine Rechte aus der Abgrenzungsvereinbarung sondern Rechtsansprüche aus § 15 MarkenG geltend gemacht werden könnten. Die dafür erforderliche Verwechslungsgefahr liegt in dem Moment vor, in dem die Wettbewerber unter verwechselbarer Bezeichnung gleichartige Waren in den Verkehr bringen.
Da das Markenschlagwort "Völkl" einem bürgerlichen Nachnamen entspricht, ist die Regelung des § 23 MarkenG einschlägig. Es müsste geprüft werden, ob die Klägerin als prioritätsältere Markeninhaberin einen Eingriff der Beklagten deshalb hinnehmen muss, weil diesen kein unredliches Verhalten unterstellt werden kann. Da im Revisionsverfahren vom BGH nur Rechtsfragen geprüft aber keine Tatsachenentscheidungen getroffen werden können, musste das Verfahren folgerichtig an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dort ist in einer erneuten Verhandlung die Tatsachenfrage zu erörtern, ob die Beklagten hinsichtlich des Eingriffes in die Marke der Klägerin redlich gehandelt haben und ob sie die notwendigen Maßnahmen für eine Unterscheidbarkeit veranlasst haben. Dabei soll der Entscheidung des BGH nach auch geprüft werden, ob eine Veränderung der auf dem Markt an das Warenangebot der Wintersport-Branche gestellten Anforderungen die Ausdehnung des Angebotes der Beklagten erforderlich gemacht haben könnte.
BGH, Urteil vom 02.10.2012, Aktenzeichen I ZR 82/11