• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Markennennung erfordert klaren Hinweis auf Markeninhaber

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.11.2016, Az. 6 U 63/16


Markennennung erfordert klaren Hinweis auf Markeninhaber

Wer eine Fremdmarke für den Hinweis nutzt, dass seine Produkte zu deren Erzeugnissen kompatibel sind, muss die verwendete Marke unmissverständlich als fremd ausweisen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 3. November 2016 (Az. 6 U 63/16) entschieden. Ein Sternchenhinweis genügt nicht, sofern die Auflösung der Markeninhaberschaft zu weit entfernt von der verwendeten Marke erfolgt, in einem längeren Fließtext versteckt oder unleserlich klein gedruckt ist.
 
Sachverhalt
Die Verfügungsklägerin vertreibt unter der Marke "LUBE-SHUTTLE" handbetriebene Fettpressen. Die Verfügungsbeklagte, die ebenfalls Fettpressen anbietet, nutzte das Logo der Klägerin in ihrer Werbung. Indem sie es in einer stilisierten Fettkartusche darstellte, wollte sie zeigen, dass ihre Produkte zu LUBE-SHUTTLE-Kartuschen kompatibel sind. Allerdings wies sie in den Werbeunterlagen nur teilweise in einer Fußnote darauf hin, dass LUBE-SHUTTLE die Marke der Klägerin ist. Falls vorhanden, war der Hinweis leicht zu übersehen. Die Beklagte glaubte, diese Art der Markennennung sei zulässig, zumal der Geschäftsführer der Klägerin sie im Rahmen eines Messekontakts gebilligt habe.
 
Davon wollte die Markeninhaberin nichts wissen. Sie erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit der das Landgericht Frankfurt a. M. der Beklagten die Verwendung der Marke ohne klaren Hinweis auf ihre Inhaberschaft untersagte. Gegen das diesbezügliche Endurteil erhob die Beklagte Berufung.
 
Aus den Gründen
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. weist die Berufung zurück. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei nach § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet, weil die Beklagte ihre Marke verletzt habe.
 
Die Darstellung des fraglichen Kennzeichens innerhalb einer stilisierten Fettkartusche habe dem angesprochenen Verkehr vermittelt, es handle sich um die Marke der abgebildeten Kartusche. Eine bloß beschreibende Verwendung des Begriffs "LUBE-SHUTTLE" komme nicht in Betracht. Die Kombination aus den englischen Wörtern "lube" (Schmiere) und "shuttle" (Pendelvorrichtung) habe keine direkt verständliche Bedeutung und sei deshalb nicht glatt beschreibend. Durch die Verwendung des ®-Symbols habe die Klägerin die Erwartung geweckt, das verwendete Zeichen sei auf sie eingetragen.
 
Eine nach § 23 Nr. 3 MarkenG zulässige Markennennung als Hinweis auf die Kompatibilität des eigenen Produkts liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Die Markennennung setze voraus, dass sich das Zeichen eindeutig als Fremdmarke identifizieren lasse. Das sei jedoch nicht der Fall. Die streitgegenständlichen Werbemittel enthielten keine explizite Aussage, dass die Fettpressen der Beklagte für die Verwendung von LUBE-SHUTTLE-Kartuschen bestimmt oder geeignet seien. Ein deutlicher Hinweis, dass die Marke der Klägerin gehöre, finde sich ebenso wenig. Auf der Produktverpackung fehle der Hinweis vollständig. Auf der Webseite und verschiedenen Werbematerialien verweise ein Sternchen auf eine Fußnote.
 
Die Frankfurter Richter bezweifeln, ob ein Sternchenhinweis vorliegend genügt, um den Eindruck zu verhindern, die verwendete Marke sei ein Herkunftshinweis. Sie lassen die Frage indes offen. Denn die Beklagte hatte den Verweis auf die Markeninhaberin entweder unleserlich klein gedruckt, ihn weit entfernt von der Marke platziert oder in den Produktinformationen versteckt.
 
Aus diesen Gründen ist der Senat der Ansicht, dass die Beklagte das Kennzeichen markenmäßig genutzt hat. Darüber hinaus bejaht er die für eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderliche Verwechslungsgefahr. Da nicht glatt beschreibend, sei "LUBE-SHUTTLE" mindestens durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Obwohl die Beklagte die Marke nicht in Großbuchstaben und ohne Bindestrich geschrieben habe, bestehe Zeichenidentität. Die Unterschiede seien so gering, dass sie dem durchschnittlichen Verbraucher entgehen könnten. Außerdem bestehe eine hohe Produktähnlichkeit. Die von der Beklagte beworbenen Fettpressen seien Komplementärprodukte zu den Fettkartuschen, für die sie das Zeichen der Klägerin verwende.
 
Dass der Geschäftsführer der Klägerin der Markennutzung durch die Beklagte zugestimmt habe, glauben die Richter nicht. Unstreitig sei zwar, dass anlässlich eines Messebesuchs eine Unterredung zwischen den Geschäftsführern der Streitparteien stattgefunden habe. Hingegen widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer einem Konkurrenten die Werbung mit der eigenen Marke gestatte, ohne sich zuvor rechtlich abzusichern. Ohnehin hätte die Zustimmung lediglich den besprochenen Messeprospekt und nicht alle Werbemittel der Beklagten betroffen.
 
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.11.2016, Az. 6 U 63/16


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland