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Markennamen als Metatag bei erschöpfter Ware


Markennamen als Metatag bei erschöpfter Ware

Mit Beschluss vom 31.3.2014, Az. 6 W 12/14 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass bei der Verwendung eines Markennamens im Quellcode einer Internetseite immer dann eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn die Verwendung der Marke den Zweck hat, die Internetnutzer, die nach dieser Marke suchen, auf eine andere Seite mit anderen Produkten zu locken. Das gilt auch, wenn der Wiederverkäufer in der gleichen Absicht einen sogenannten Metatag benutzt. Bei den genannten Beispielen handelt es sich gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG um berechtigte Gründe des Markeninhabers, die eine Unterlassung rechtfertigen. Andererseits können nach Auffassung der Kammer sowohl die Verwendung eines Markennamens als auch eines Metatags zulässig sein, wenn der Wiederverkäufer einen Markennamen mit bereits „erschöpfter“ Ware handelt. Voraussetzung ist, dass die Ware mit der Billigung des Markeninhabers in den Handel gebracht wurde.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin den Markennamen der Antragstellerin als Metatag und als Title auf ihrem Internetportal verwendet. Die Antragstellerin klagt auf Unterlassung, da ihrer Ansicht nach eine Markenverletzung vorliegt. Nach Ansicht der Kammer hat ein Wiederverkäufer grundsätzlich das Recht, die mit Zustimmung eines Markeninhabers in den Verkehr gebrachte Ware auch unter Verwendung des Markennamens zu bewerben. 

Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Angebot auf der Webseite der Antragsgegnerin lediglich auf drei Angebote der Antragstellerin. Außerdem verlangt die Antragsgegnerin für diese drei Markenartikel Preise, die höher als die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers sind. Wer mit Hilfe der Metatags oder der Titels auf die Seite der Antragsgegnerin gelangt findet zudem gleichartige Artikel, wie sie von der Antragstellerin unter ihrem Markennamen angeboten werden. Daraus schließt das Gericht, dass es der Antragsgegnerin mit der Verwendung der Marke primär darum geht, potentielle Kunden auf ihre Seite zu locken. Da die drei Produkte der Antragstellerin auf der Homepage der Antragsgegnerin teurer als empfohlen sind, geht das Gericht auch nicht davon aus, dass es der Antragsgegnerin tatsächlich um den Verkauf der Waren geht. Sie konnte vor Gericht auch nicht vortragen, überhaupt schon einmal diese Produkte zu den überhöhten Preisen verkauft zu haben. Wobei es der Antragsgegnerin unbenommen ist, Artikel zu einem von ihr kalkulierten Preis anzubieten. Die Markenverletzung ergibt sich nach den genannten Umständen daraus, dass die Antragsgegnerin die Marke als Metatag und Title verwendet. Ein generelles Verbot, eine Verfügungsmarke dahingehend zu verwenden, ergibt sich aus dem Beschluss nicht.

OLG Frankfurt – Beschluss vom 31.3.2014, Az. 6 W 12/14


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