Markenmäßige Benutzung durch App-Name
Die Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke "Stadt, Land, Fluss" darf es dem Vertreiber einer Spiele App nicht untersagen, seine Smartphone App unter dem Namen "Stadt, Land, Fluss - Multiplayer" in Umlauf zu bringen, da der Vertreiber den Namen lediglich in beschreibender Funktion verwendet und nicht als Marke nutzt. Dieses Urteil fällte der 5. Zivilsenat des Berliner Kammergerichts (KG) am 01. November 2013 (Az. 5 U 68/13).
Als Inhaberin der Wortmarke "Stadt, Land, Fluss", die nach eigenen Angaben das gleichnamige Spiel seit dem Jahre 2001 über 300.000 Mal verkauft und 2011 eine Softwareumsetzung davon in Auftrag gegeben hat, forderte die Klägerin vom Beklagten, der über den iTunes Store als "Stadt, Land, Fluss - Multiplayer" bezeichnete Apps vertreibt, die Verwendung der geschützten Wortmarke für seine Apps zu unterlassen. Mit ihrem Begehren war die Klägerin vor dem Landgericht (LG) Berlin bereits gescheitert, woraufhin sie vor das Berliner KG zog. Dort begehrte sie vom Beklagten außer der erwähnten Unterlassung auch Auskunft darüber, was für Umsätze er mit dem strittigen Produkt erzielt und welche Vertriebswege er dafür genutzt habe. Zudem sollte der Beklagte nach dem Willen der Klägerin dazu verurteilt werden, jeden ihr im Zusammenhang mit dem Vertrieb des strittigen Produkts entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte beantragte, die Berufung in vollem Umfang abzuweisen. Zudem machte er die Einrede der Nichtbenutzung geltend.
Das Berliner KG befand die Berufung der Klägerin zwar für zulässig, hielt sie jedoch nicht für begründet. In seiner Urteilsbegründung erklärte das Gericht, dass der Klägerin ein derartiger Unterlassungsanspruch, wie sie ihn formuliert habe, nicht zustehe. Ausschlaggebend für einen Verstoß gegen das Markengesetz sei die "markenmäßige" Nutzung des geschützten Zeichens. Der Beklagte habe jedoch den Namen "Stadt, Land, Fluss - Multiplayer" nicht in dieser Weise genutzt, sondern lediglich als Inhaltsangabe für seine App und zur Abgrenzung gegenüber anderen Apps verwendet. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Beklagte seinem Angebot für die strittige App den Herkunftshinweis "von Jaysquared Hillebrand" beigefügt habe. Für die Annahme der Klägerin, dass der Beklagte die Bezeichnung "Stadt, Land, Fluss" auch für weitere seiner Apps verwende, gebe es darüber hinaus keinen Hinweis.
Hingegen zeitigte die Einrede des Beklagten in Bezug auf Nichtnutzung Erfolg. Immerhin sei die Marke der Klägerin bereits seit 1997 eingetragen. Für das Gericht gebe es jedoch keine überzeugenden Hinweise, dass die Klägerin während eines fünf Jahre vor Klageerhebung liegenden Zeitraums die Marke in Zusammenhang mit Herstellung und Vertrieb einer Software genutzt habe. Daran änderte auch die Vorlage eines angeblichen Erstkonzepts für ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Handyspiel namens "Stadt, Land, Fluss" nichts. Dieser Beleg für die Nutzung der geschützten Bezeichnung bestand lediglich in der Abbildung eines Smartphones, auf dessen Display das Startbild einer "Stadt, Land, Fluss" App abgebildet war. Ein Benutzungsnachweis seitens der Klägerin war für das Gericht damit nicht erbracht.
Die Kosten für das Berufungsverfahren wurden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Verfahrensgang
LG Berlin, Urteil vom 04. April 2013, Az. 52 O 294/12
KG Berlin, Urteil vom 01. November 2013, Az. 5 U 68/13