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Markenfähigkeit variabler Marken


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 06.02.2013 unter dem Aktenzeichen I ZB 85/11 entschieden, dass eine Wort- und Bildmarke wegen zu großer Unbestimmtheit abgelehnt werden kann.

In dem vorliegenden Fall hatte der I. Zivilsenat des BGH eine Beschwerde gegen einen am 14.11.11 zugestellten Beschluss des Bundespatentgerichts zurückgewiesen.

Dem Prozess zu Grunde lag der Umstand, dass eine Anmelderin beim Patent- und Markenamt ein Zeichen für Waren und Dienstleistungen mehrerer Klassen hat eintragen lassen wollen.

Die zu schützende Marke konnte etwa so beschrieben werden: Lilafarbig gefüllte geometische Figur, einem Rechteck ähnlich, mit zwei geraden parallelen Grenzlinien in einer Längsrichtung und einer geraden Grenzlinie sowie einer sich nach außen wölbenden bogenfürmigen Grenzlinie in einer rechtwinklig zur Längsrichtung liegenden Querrichtung.

Das Verhältnis der Länge zur Breite sollte variabel sein und hat zwischen 1:2 und 10:1 liegen sollen.

Wegen der mangelnden grafischen Darstellbarkeit wies das Patent- und Markenamt die Anmeldung der Marke zurück und berief sich dabei auf § 8 Abs. 1 MarkenG

Die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde hatte das Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 173/10 mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde beim BGH. Sie rügt einen Mangel an Begründetheit, eine rechtswidrige Gerichtsbesetzung und eine Versagung des rechtlichen Gehörs. 

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn nach Ansicht des BGH hat das Bundespatentgericht zu Recht ausgeführt, die Marke erfülle nicht die Kriterien der leichten Verständlichkeit, sei in einer Vielzahl von Erscheinungsformen denkbar und daher zu unbestimmt. 

Die Rüge bezüglich des Anhörungsfehlers greife ebenfalls nicht durch, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeute nicht, dass das Gericht sich mit jedem zur Kenntnis genommenen Vorbringen auch ausdrücklich befassen müsse. Nur wenn das Gericht nicht auf das Wesentliche des Vortrags einer Partei einginge, das von zentraler Bedeutung für das Verfahren ist, lässt dies auf Nichtberücksichtigung schließen, wenn es nach Standpunkt des Gerichts nicht ein unerheblicher Vortrag sei.

Ein Anhörungsfehler liege in diesem konkret behandelten Fall jedoch nicht vor, denn die vorgetragene Darstellbarkeit mit Hilfe von grafischen Standardverfahren sei nicht entscheidungserheblich, sondern die Variabilität der grafischen Figur und damit die Unbestimmtheit des zu schützenden Zeichens. 

BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Aktenzeichen I ZB 85/11


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